Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 

Der Handelsvertreter ist nach Vertragsende frei, seinem früheren Vertragspartner gegenüber in Wettbewerb zu treten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine schriftliche nachvertragliche Wettbewerbsabrede zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde. Diese muss klar, verständlich und bestimmt regeln, für welche Dauer nach Vertragsbeendigung, für welches Gebiet oder Kundenkreis sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt. Fehlt es an einer präzisen Regelung und/oder ist diese zu allgemein gefasst und erstreckt sich beispielsweise auf alle Kunden des Unternehmers oder auf ein Gebiet, welches der Handelsvertreter zuvor nicht bearbeitet hat, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Für den Handelsvertreter muss aus dem Vertragstext klar erkennbar sein, welcher Personenkreis/Kundenkreis und welches Gebiet dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot reicht und für welche Dauer es abgeschlossen wird. Wettbewerbsabreden, die länger als zwei Jahre nach Vertragsende gelten sollen sind ebenfalls unwirksam.

Hingegen bedarf es keiner Regelung über die zu leistende Karenzentschädigung damit die Absprache wirksam ist. Das unterscheidet den Handelsvertreter, auf den § 90 a HGB zwingend Anwendung findet unter anderem vom Handlungsgehilfen nach § 74 HGB.

Bevor eine abschließende Vereinbarung zur Vertragsbeendigung getroffen wird, lohnt sich der Blick in den Vertrag, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt ist.

Die CDH hilft bei der Prüfung.

Birgit Marson

Birgit Marson

Geschäftsführung, Geschäftsleitung CDH Nordost

Birgit Marson

Geschäftsführung, Geschäftsleitung CDH Nordost










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    „Kunden“ können nicht einfach erworben werden!

    „Kunden“ können nicht einfach erworben werden! 

    Für das Bestehen eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB ist unter anderem erforderlich, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. 

    In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was unter einem neuen Kunden des Unternehmers zu verstehen ist. Wirbt der Handelsvertreter neue Kunden, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Liste von potentiellen Abnehmern zur Verfügung stellt, mit denen der Unternehmer bisher noch keine Geschäfte getätigt hat, für die der Unternehmer aber an einen Dritten etwas bezahlt hat? 

    Zu denken sind an Fälle, dass ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm eines insolventen Unternehmens kauft, oder ein Unternehmen das betriebene Geschäft an ein anderes Unternehmen veräußert, jenes andere Unternehmen aber nicht zu den Kunden des veräußernden Unternehmens zuvor nicht in geschäftlicher Verbindung stand.

     Solche Fälle kommen in der Praxis nicht selten vor und haben auch bereits mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt. 

    Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft die Kunden eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreter erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Kunden dieses Unternehmens anzusehen. Eine neu gegründete Gesellschaft kann nicht über bestehende Geschäftsbeziehungen verfügen. Ein Kunde ist nur, wer zumindest einmal beim Unternehmer bestellt hat. 

    Auch eine Weitergabe der Kundenliste ändert nichts daran, dass diese bisherigen Kunden des insolventen Unternehmen erst von dem Handelsvertreter „der ersten Stunde“ für das neu gegründete Unternehmen geworben werden. Begründet worden ist die Geschäftsbeziehung erst durch Abschluss entsprechender Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters.

    Auch etwaige von einem Veräußerer übernommene und bereits bestehenden Kundenverträge eröffnen dem Erwerber lediglich die Chance, dass die früheren Bestandskunden auch zukünftig eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Neu sind für einen Unternehmer alle die Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit ihm getätigt haben. Dies gilt im Falle der Übernahme eines Unternehmens durch einen neuen Unternehmer auch für solche Kunden, die der Handelsvertreter für den Vorgänger geworben hatte.

    Mit einer übergebenen Liste tatsächlicher oder potentieller Abnehmer ist nur die Chance verbunden, mit diesen Abnehmer künftig Geschäfte zu tätigen und zu Kunden des Unternehmens werden zu lassen. Dies ist bei der Abfassung von Verträgen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Prüfung des Handelsvertreterausgleichs.

    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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      Freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

      Berufsgenossenschaft- Freiwillige gesetzliche Unfallversicherung

      Als Vertriebsunternehmer sind Sie viel unterwegs. Gefahren auf Dienstwegen lauern überall und oftmals hat man Pech. Deshalb ist eine Unfallversicherung gerade für sie von Bedeutung.

      Nun hat man- gerade in der Startphase selbständigen Handelns- nicht immer den Fokus auf einer Absicherung. Es empfiehlt sich aber, sich darüber Gedanken zu machen.
      Eine Variante, die dabei in Betracht werden kann, ist die freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft. Sie bietet eine Grundsicherung gegen schwerwiegende Folgen von Arbeitsunfällen, Unfällen auf Dienstreisen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten. Für Selbständige im Vertrieb, Handelsvertreter, die sich nur Vermittlungsgeschäfte tätigen, ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg zuständig. Handelsvertreter, die auch ein Lager größeren Umfangs unterhalten, müssen sich an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik mit Hauptsitz in Mannheim wenden.

      Haben Sie daran gedacht, dass GmbH- Geschäftsführer sowie  Ihre Mitarbeiter, egal welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat, zwingend bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet sein müssen?

      Sind Sie an weiteren Informationen interessiert? Wir geben gerne Rat!

      Britta Kilhof

      Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

      stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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        Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

        Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

        Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen.
        Bezirksvertretung bedeutet, dass dem Handelsvertreter für alle Geschäfte mit im Bezirk ansässigen Kunden Provision zusteht.

        Das die Bezirksvertretung das vorherrschende Vertretungskonzept ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Handelsvertreter, der Waren in einem bestimmten Bezirk bewirbt, auch dann einen Anteil an Bestellungen der Kunden hat, die nicht bei Ihm direkt ordern, sondern z.B. durch die Beobachtungen des lokalen Konkurrenten (den der Handelsvertreter als Kunden bearbeitet) auf das Produkt aufmerksam werden. Diese anderen Absatzwege mindern aber ggf. die Absatzmöglichkeiten der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, so dass deren Umsätze ggf. zurückgehen. Ohne Bezirksvertretung würde in solchen Fällen die Provision des Handelsvertreters entfallen.
        Auch ist es denkbar, dass von dem Handelsvertreter betreute Kunden sich bewusst direkt an das vertretene Unternehmen wenden und nicht über den Handelsvertreter bestellen, z.B. weil sie sich davon günstigere Bezugskonditionen erwarten, wenn die Provision für den Handelsvertreter gespart werden kann.
        Aber auch die immer weiter zunehmenden Möglichkeiten, dass Kunden über einen Online-Shop oder eine Anbindung der eigenen Software des Kunden an ein digitales Bestellwesen des vertretenen Unternehmens direkt dort bestellen können, führen dazu, dass Bestellungen immer häufiger nicht über den Handelsvertreter laufen, auch, wenn dieser den Kunden betreut und zu den getätigten Bestellungen motiviert.

        Schließlich ist die Bezirksprovision auch das einfachste Model bezüglich der Provisionsabrechnung und der Preiskalkulation. Bei der Provisionsabrechnung muss der Umsatz durch das vertretene Unternehmen nur danach selektiert werden, wo der Kunde sitzt (und nicht noch nach anderen Kriterien, die ggf. Fehlerquellen bergen). Auch bei der Preiskalkulation kann der vertretene Unternehmer einfach insgesamt für alle Kunden identische Vertriebskosten einkalkulieren. Sonst müsste eigentlich der Preis für provisionspflichtige Kunden und andere Kunden unterschiedlich berechnet werden.

        Ferner benötigt der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz eine höhere Provision als der mit Bezirksschutz. Dass kommt daher, dass der Handelsvertreter mit Bezirksschutz praktisch immer eine höhere Provisionsberechnungsgrundlage haben wird als der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz. Bei identischer Arbeit müsste der Handelsvertreter aber unabhängig vom Bezirksschutz auch denselben Ertrag generieren, damit sich sein Betrieb trägt.

        Wenn aus irgendwelchen Erwägungen trotzdem kein Bezirksschutz vereinbart wird, wird zumeist zumindest ein Kundenschutz vereinbart. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Einsatz des Handelsvertreters bei den ihm geschützten Kunden auch entlohnt wird und dass dies nicht durch Direktbestellungen umgangen werden kann.
        Daher sollte jeder Handelsvertreter darauf bestehen, dass ihm ein Bezirksschutz oder zumindest ein Kundenschutz eingeräumt wird.

        Weder Bezirks- noch Kundenschutz zu vereinbaren ist jedenfalls äußerst ungünstig. Dadurch besteht die massive Gefahr, dass der vom Handelsvertreter bearbeitete Kunde trotzdem direkt bei dem vertretenen Unternehmen bestellt. Das würde zumindest bei Produkten, die zuvor noch nicht über den Handelsvertreter bezogen wurden (was bei wechselnden Sortimenten ja leicht vorkommen kann) zum Wegfall des Provisionsanspruchs führen.

        Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

        Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

        Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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          Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden

          Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden (Direktionskunden oder KeyAccounts). Worauf Sie achten sollten.

          Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen. Oft möchte das vertretene Unternehmen aber bestimmte Kunden von einer solchen Bezirksvertretung ausnehmen. Dies kann daran liegen, dass ein besonderer Kontakt aus dem vertretenen Unternehmen zum Kunden besteht, oder dass eine Sonderbehandlung bezüglich besonderer Produkte oder Preisabsprachen notwendig ist, die der Handelsvertreter nur mit Verzögerungen durch Rückfragen beim vertretenen Unternehmen leisten könnte, oder aber auch einfach nur daran, dass das vertretene Unternehmen meint, den Kunden selbst preisgünstiger bearbeiten zu können als über den Handelsvertreter.

          Gerade der zuletzt genannte Grund ist aber für den Handelsvertreter ein Grund, der dazu führt, dass der Provisionssatz für die Betreuung der beim Handelsvertreter verbleibenden Kunden höher sein muss, als wenn der ausgenommene Kunde provisionspflichtig mitbetreut werden könnte.
          Den schließlich subventioniert die einfache Bearbeitung umsatzstarker Kunden die aufwändige Bearbeitung von Kunden, deren Umsätze und daraus resultierende Provisionserlöse des Handelsvertreters in keinem guten Verhältnis zum erforderlichen Bearbeitungsaufwand für den Handelsvertreter stehen.
          Der Handelsvertreter muss also aufpassen, dass seine Preiskalkulation – also der Provisionssatz, den er verlangen muss, um lukrativ arbeiten zu können – nicht dadurch scheitern kann, dass ihm provisionspflichtige Umsätze verloren gehen oder aber der zur Provisionserzielung erforderliche Aufwand wesentlich steigt.

          Wenn also in einem Entwurf eines Handelsvertretervertrages vorgesehen ist, dass das vertretene Unternehmen jederzeit berechtigt sein soll, Direktionskunden zu ernennen, die ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen selbst betreut werden oder für deren Umsätze jedenfalls keine oder nur eine reduzierte Provision bezahlt werden soll, müssen beim Handelsvertreter alle Alarmglocken läuten!

          Wenn das vertretene Unternehmen darauf bestehen möchte, dass es sich die Bearbeitung einzelner Kunden jederzeit vorbehalten kann, sollte der Handelsvertreter seine Preiskalkulation dadurch absichern, dass durch den Zusatz „An dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte mit solchen Kunden ändert dies nichts; er besteht fort.“ klargestellt wird, dass der Provisionsanspruch unberührt bleibt. Diese Regelung ist wichtig, um den Bezirksschutz zu sichern. Andernfalls könnte das vertretene Unternehmen den Bezirksvertretungsvertrag jederzeit auszuhöhlen und leerlaufen lassen, indem es die lukrativ zu bearbeitenden Kunden zu Direktionskunden ernennt, so dass dem Handelsvertreter nur die nicht lukrativ zu betreuenden Kunden verblieben. Diese müsste der Handelsvertreter dann wegen des bestehenden Vertrages betreuen, auch wenn dies bedeutet, dass der Handelsvertreter dafür mehr Geld ausgeben müsste, als er durch den Handelsvertretervertrag insgesamt verdient, also Geld mitbringen müsste, um arbeiten zu dürfen.

          Insofern muss betont werden, dass das vertretene Unternehmen den Handelsvertretervertrag ja jederzeit ordentlich kündigen kann, wenn man sich mit dem Handelsvertreter über gewünschte Vertragsänderungen nicht einigen kann. Denn eine einvernehmliche Vertragsänderung – z.B. auch über die Herausnahme von Kunden aus dem Handelsvertretervertrag – ist ja jederzeit möglich. Die oben genannte vertragliche Vereinbarung ohne den empfohlenen provisionssichernden Zusatz wird also nur für Fälle benötigt, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich wäre. Da der Handelsvertreter aber auf Grund der drohenden Kündigung zu vertretbaren Änderungen durchaus zu bewegen sein wird, sollte er sich ganz genau überlegen, ob er sich durch Vertragsklauseln wie den Vorbehalt der Direktionskundenernennung in eine noch höhere Abhängigkeit zum vertretenen Unternehmen begibt.

          Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

          Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

          Rechtsanwalt Philipp Krupke (krukrupke@cdh-now.de)

          Philipp Krupke

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH im Norden

          Philipp Krupke

          Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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            Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

            Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

            Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

            Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

            1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

            und

            1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

            Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

            Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

            Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

            Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

            Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

            Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

            • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
            • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

            Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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              Verjährung

              Achtung, Verjährung droht

              Nach der gesetzlichen Grundregel verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Mitunter werden in Handelsvertretungsverträgen Regeln aufgenommen, die zur Kürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist führen sollen. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung und mitunter wurden Klauseln zur Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam erklärt. Dennoch ist Umsicht geboten und es bietet sich an, zu prüfen, ob Provisionsansprüche unter Umständen aufgrund der vertraglichen Regelung zum Jahresende 2022 vorzeitig verjähren und/oder Provisionsansprüche des Jahres 2019 noch geltend gemacht werden sollen.

              Eine Verjährung tritt dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt wird. Dabei ist es häufig schwierig festzustellen, wie lange die Hemmung angedauert hat. Das Gesetz geht davon aus, dass die Hemmung drei Monate nach der letzten Verhandlung abgelaufen ist, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Begriff der Verhandlung kann jedoch ausgelegt werden, sodass sich kein Handelsvertreter bewusst im Glauben die Verjährungsfrist zu hemmen auf Verhandlungen über das Jahresende hinaus einlassen sollte, es sei denn, der Geschäftspartner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

              Ein Tipp am Schluss: prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ansprüche noch im Jahr 2022 durchsetzen wollen/müssen, um die Verjährung derselben nicht zu riskieren, denn auch Juristen brauchen Zeit, um Verträge zu prüfen und gegebenenfalls Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die CDH hilft Ihnen.

              Birgit Marson

              Birgit Marson

              Geschäftsführung, Geschäftsleitung CDH Nordost

              BIRGIT MARSON

              GESCHÄFTSFÜHRUNG, RECHTSANWÄLTIN CDH NORDOST

              „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

              Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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                Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

                Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

                Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob der Handelsvertretervertrag mit dem Rentenbezug des Handelsvertreters endet und ein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen ist.

                Hierzu muss man folgendes wissen:

                Der Eintritt in das Rentenalter führt nicht automatisch dazu, dass ein Handelsvertretervertrag endet. Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Unternehmer aber frei in der Entscheidung, seine Handelsvertretertätigkeit aus Altersgründen zu beenden. Das Gesetz gibt die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Eintritt in das Rentenalter nicht vor.

                Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Erreichen oder Vollendung eines bestimmten Lebensalters endet. Ansonsten ist der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters“ nicht zugemutet werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters anzunehmen. Das allgemeine Rentenalter ist individuell zu bestimmen, die Regelaltersgrenze steigt in jedem Kalenderjahr um einen Monat an und liegt aktuell bei 65 Jahren und 10 Monaten.

                Grundsätzlich ist die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen auf den als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter zugeschnitten. Geprüft werden muss daher im Einzelfall, ob der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausübt, überhaupt aus Altersgründen ausgleichserhaltend kündigen kann. Denn eine (Handelsvertreter-) GmbH wird nicht „alt“.

                Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR.  Die Anforderungen an das Vorliegen der „Altersgründe“ werden aber in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als ausreichend angesehen. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit (etwa wegen Gebrechens). Wann die Voraussetzungen einer ausgleichserhaltenden Kündigung aus Altersgründen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen.

                Handelsvertreter, die eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch zu den weiteren Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs sowie in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab an die CDH wenden.

                Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

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                  Datenschutz im Vertrieb

                  Datenschutz im Vertrieb

                  Um zielgerichteten Vertrieb zu ermöglichen, benötigt man personenbezogene Daten. So können Kunden und Interessenten individuell angesprochen werden. Dadurch wird personalisierte Werbung überhaupt erst möglich.

                  Im Vertrieb werden viele personenbezogene Daten benötigt und verarbeitet, um Kunden individuell betreuen, Interessenten mittels Direktwerbung oder anderer Akquise zielführend ansprechen zu können.

                  Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten gibt es die Datenschutzgrundverordnung DSGVO.

                  Sie gibt vor, wie mit den erhobenen personenbezogenen Daten umzugehen ist. Denn nur dann, wenn im Vertrieb sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten der Kunden und Leads geschützt werden, kann ein sicherer Vertrieb aufbaut werden und bestehen.

                  Irgendwelche Datenbestände aus dem CRM-System zu verwenden, geht nicht – Betroffene haben weitgehende Rechte erhalten und Handelsvertretungen Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Sonst drohen Bußgelder!

                  Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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                    Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

                    Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

                    Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB soll dem Vertriebsmittler eine Vergütung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung seines Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der Laufzeit noch nicht voll abgegolten worden ist. Im Vordergrund steht somit der Gedanke des Entgelts für die noch nicht voll abgegoltene Markterschließungsleistung des Vertriebsmittlers, von der der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung noch profitiert. Bezweckt wird mit dem Ausgleichsanspruch als Schutz des Vertriebsmittlers gegen die Härten, die mit der Beendigung seiner Vertriebstätigkeit verbunden sind. Die Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers ergibt sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, die beim Handelsvertreter und bei dem in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebundenen Vertragshändler regelmäßig in gleichem Maß gegeben ist.

                    In der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters und des Vertragshändlers liegt auch die Rechtfertigung für eine Anwendung des § 89 b HGB analog auf den Vertragshändler, soweit die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gegeben sind. Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Es muss also über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen. Der Unternehmer muss erhebliche Vorteile aus dem vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamm auch nach der Vertragsbeendigung haben. Der Vertragshändler muss Verluste in Folge der Vertragsbeendigung haben. Ebenso müssen auch Billigkeitsgründe in Erwägung gezogen werden.

                    Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Vertragshändler sind? Sie wünschen mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler? Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

                    Britta Kilhof

                    Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

                    Britta Kilhof

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