Provisionswegfall wegen Corona

Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

    *Pflichtfelder

    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

    Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

    Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

    Stephan Hartmann

    Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

    Stephan Hartmann

    Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

      *Pflichtfelder