Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis kündigt und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt. Ob der Unternehmer dabei auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung einhält (hier: Wahrung angemessener Überlegungszeit), ist für den Handelsvertreterausgleich jedenfalls dann unerheblich, wenn eine Kündigung durch den Unternehmer ausgesprochen worden und die Beendigung des Handelsvertretervertrages als solche unstreitig ist. Der Handelsvertreter hatte das Vertragsverhältnis nach Kündigung durch den Unternehmer seinerseits selbst gekündigt, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hatte. Denn die fristlose Kündigung des Unternehmers erfolgte mit hinreichendem Grund – nämlich wegen einer Tätigkeit der Ehefrau des Handelsvertreters für die Hauptkonkurrentin des Unternehmers.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 U 13/18
Der Ausgleichsanspruch ist entfallen, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften Verhaltens des klagenden Handelsvertreters aus wichtigem Grund gekündigt hat. Der Kläger hat pflichtwidrig und schuldhaft die Beklagte nicht zu dem Zeitpunkt des Feststehens der zukünftigen Tätigkeit seiner Ehefrau für die Hauptkonkurrentin X. darüber informiert, dass für X. im nämlichen Postleitzahlenbereich ab dem 1. April 2016 eine Person tätig werden würde, mit der er verheiratet ist und zusammenlebt und die zudem bis zum 31. März 2015 Vertriebsleiterin der Beklagten war.
Dass die Beklagte ihre schärfste Konkurrentin beobachtete, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als im Frühjahr 2016 praktisch der gesamte Handelsvertreterbestand der X. neu zu besetzen war. In einer solchen Situation liegt es nicht fern, Mitarbeiter von konkurrierenden Wettbewerbern mit günstigen Konditionen zu einem Wechsel zu bewegen. Die Beklagte hatte zudem bereits den Weggang von vier ihrer umsatzstärksten Handelsvertreter zu X. hinnehmen müssen. Es war für sie daher naheliegenderweise schon unabhängig von der Person des Klägers und seiner Ehefrau von Interesse, wer in einem bestimmten Gebiet die Handelsvertretung für X. übernahm. Erst recht musste für sie von dringendem Interesse sein, wenn eine einem der verbleibenden Handelsvertreter als Ehegatte nahestehende und zudem bis in das Jahr 2015 als Vertriebsleiter für die Beklagte tätig gewesene Person Handelsvertreterin bei der Konkurrentin X. wurde.
Weiterhin konnte die Beklagte die von ihr ausgesprochene Kündigung des Handelsvertretervertrages darauf stützen, dass eine Handelsvertreterin der Hauptkonkurrentin X., die zudem den nämlichen Postleitzahlenbezirk betreute, Zugang zu den in der Ehewohnung belegenen Betriebsräumlichkeiten des Klägers hatte. Denn der Handelsvertreter hat grundsätzlich über alle Umstände Stillschweigen zu bewahren, deren Weitergabe bzw. Veröffentlichung für den Unternehmer nachteilig sein könnte. Die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten war aber schwerlich gewährleistet, wenn der Kläger seine Handelsvertretergeschäfte von der privaten Adresse der Eheleute aus führte, unter der er gemeinsam mit der Ehefrau lebte.
Eine Abmahnung ist im hier maßgeblichen Vertrauensbereich entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch nicht durch eine erfolgreiche Abmahnung wiederhergestellt werden könnte. Das Vorliegen letzterer Voraussetzungen im Streitfall hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen.
Bei dieser Sachlage steht dem Verlust des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch nicht entgegen, dass die Kündigung der Beklagten erst nach Verstreichen einer angemessenen Überlegungszeit ausgesprochen worden wäre. Die dahingehenden Einwendungen der Berufung übersehen, dass der Tatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB lediglich voraussetzt, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ob neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes aber auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung in der Sache eingehalten waren, kann keine Rolle spielen, wenn eine Kündigung durch den Unternehmer ausgebracht worden und die Beendigung des Handelsvertretervertrages als solche – wie vorliegend – außer Streit ist.
Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte die angemessene Überlegungszeit gewahrt hätte. Denn die Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund muss nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Vielmehr ist dem zur Kündigung Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist. Hiernach erlischt das Kündigungsrecht schon nicht starr spätestens zwei Monaten nach dem Ereignis. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und nachzuvollziehen, ob die zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des wichtigen Grundes und dem Ausspruch der Kündigung verstrichene Zeit angemessen war, um den Sachverhalt aufzuklären, aber auch dem Kündigenden genügend Überlegungszeit einzuräumen.
Nach diesem Maßstab hat die Beklagte gemäß den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls eine angemessene Überlegungszeit gewahrt. Allerdings beginnt die Zeitspanne nicht erst mit sicherer Kenntnis des Vertragsverstoßes. Die angeführte Rechtsprechung
gewährt die angemessene Zeitspanne vielmehr zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen. Soweit ein zweimonatiges Zuwarten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr angemessen ist, gilt dies nicht, wenn die lange Dauer ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände erklärlich ist; hierbei können Inhalt und Tragweite der festgestellten Pflichtverletzungen, die dem Handelsvertreter angelastet werden, berücksichtigt werden. Zu solchen besonderen Umständen zählt hier einerseits die Anhörung des Klägers durch die Beklagte, wobei zusätzlich dessen verzögernde Reaktion zu berücksichtigen ist. Obwohl ihm eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt war, antwortete der Kläger erst 10 Tage später.
Zum anderen hatte sich die Anhörung auf nicht weniger als acht verschiedene Punkte bezogen und wurde die Kündigung letztlich auf sechs Kündigungsgründe gestützt, zu denen jeweils Feststellungen zu treffen waren, wollte die Beklagte nach Abgang von vier ihrer umsatzstärksten Handelsvertreter nicht auch noch das Verhältnis zu dem als Handelsvertreter bei ihr verbliebenen Kläger ohne triftigen Grund belasten. Die Vorwürfe waren nach der Vorgeschichte der Parteien von erheblicher Tragweite. Zugleich waren die Antworten des Klägers in seinem Anwaltsschreiben in Teilen irreführend gewesen. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte eine risikobehaftete Verdachtskündigung erkläre, die leicht zu Fall hätte gebracht werden können.
Der Klageanspruch ist darüber hinaus nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfallen, da die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten begründet war. Eine Kündigung ohne hinreichenden Anlass läge im Übrigen angesichts der gewichtigen Kündigungsgründe selbst dann nicht vor, wenn sie die angemessene Überlegungszeit entgegen den vorstehenden Ausführungen um wenige Tage überschritten haben sollte. Ein Überschreiten des Regelzeitraums kann zwar darauf hindeuten, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hatte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist. Einen dahingehenden Bedeutungsgehalt hätte der Kläger einer Überschreitung der regelhaft angemessenen Überlegungszeit um wenige Tage nicht beimessen dürfen. Ihm war bekannt, welche weitreichenden Entscheidungen die Beklagte infolge des Wegganges der vier umsatzstärksten Handelsvertreter zu einer unmittelbaren Wettbewerberin zu treffen hatte. Auch angesichts des erheblichen Verstoßes des Klägers gegen die von ihm übernommene Interessenwahrung und des damit verbundenen, erheblichen Vertrauensverlustes bei der Beklagten konnte der Kläger allein angesichts der hier im Raume stehenden Verzögerung nicht annehmen, dass die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit ihm für zumutbar erachte und deswegen eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht aussprechen werde.
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