Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Wann liegt eine Konkurrenzsituation vor?

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.11.2001 – 16 U 29/01 dies wie folgt definiert:

„Eine Konkurrenzlage besteht schon dann, wenn nur einzelne Sortimentsteile in Konkurrenz stehen, weil schon dann die Gefahr besteht, dass der Kunde seinen gesamten Bedarf bei einem Drittunternehmer deckt, von dem er bereits die vom Auftraggeber des Handelsvertreters nicht angebotenen Produkte bezieht.“

Somit ist eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters schon dann gegeben, wenn der Handelsvertreter sich für ein Unternehmen betätigt, dessen Angebot an Waren oder Dienstleistungen sich mit dem Angebot des vertretenen Unternehmens überschneiden.

Ist das heute noch vermeidbar? Ist das Wettbewerbsverbot zeitgemäß?

Immer mehr Firmen erweitern ihr Sortiment in der Hoffnung, den Markt zu bestimmen und Umsatz zu generieren. Daher kommen Überschneidungen in der Praxis sehr häufig vor. Mitunter tolerieren Firmen geringfügige Überschneidungen – darauf verlassen sollten Sie sich als Handelsvertreter nicht! Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen dem einem oder anderen Handelsvertreter die Wettbewerbssituation „durchgehen lässt“. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein für andere Handelsvertreter. Auch das tolerieren einer Konkurrenzvertretung bedeutet nicht, dass bei Wegfall dieser das Unternehmen einverstanden mit der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung sein muss.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann nicht gegeben, wenn sich die anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters auf einen Kundenkreis bezieht, den der vertretene Unternehmer selbst nicht bedient, z.B. wenn der vertretene Unternehmer ausschließlich Kühlschränke für Privathaushalte vertreibt und der Handelsvertreter zusätzlich für einen Dritten auf dem Sektor Kühlschränke für die Gastronomie tätig wird.

Der Verwendungszweck des Produktes hat eine erhebliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbssituation gegeben ist. Die Faustregel lautet hier: erfüllen die Waren zweier Unternehmen die gleichen Aufgaben und Zweck aus Sicht der als Kunden infrage kommenden Abnehmer gleichermaßen und sind Sie somit austauschbar? Entscheidend ist, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, anstelle der Ware des einen auf diejenige des Konkurrenten zuzugreifen.

Eine Konkurrenzsituation liegt jedoch nicht vor, wenn die Funktion der Ware unterschiedlichen Anforderungen entsprechen. Gefahr ist immer dann gegeben, wenn Unternehmen neue Produkte in das Sortiment aufnehmen bzw. ihr Portfolio erweitern. Damit können auch nachträglich Konkurrenzsituationen entstehen, weil sich die Produktionsprogramme der Firmen im Laufe der Zeit annähern, mehr und mehr angleichen und sich schließlich decken. In einem solchen Fall besteht die Pflicht, die vertretenen Unternehmen zu informieren und sich notfalls für das eine oder andere Unternehmen zu entscheiden.

Sprechen Sie mit uns, worauf Sie beim Abschluss neuer Verträge achten sollten und was Sie tun können, wenn sich eine Wettbewerbssituation anbahnt.

Die CDH hilft.










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    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Selbstverständlich gehen Sie zum Arzt. Nur was geschieht bei einer längeren Verhinderung? Wer betreut die Kunden? Ist die Kundenpflege sichergestellt? Wurden Vertragsabsprachen getroffen? Ist nichts geregelt, sollten Sie prüfen, wie lange durch Ihr Personal die Vertretungstätigkeit aufrechterhalten werden kann, denn Sie bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden weiterhin betreut werden. Können Sie dem nicht nachkommen, sollte der Einsatz weiterer Personen geplant werden. Gegebenenfalls kommt eine differenzierte Regelung für Haupt-Reisesaisons und andere Zeiten in Frage.

    Informieren Sie die von Ihnen vertretenen Unternehmen, wenn Sie aus Krankheitsgründen länger als eine Woche an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind. 

    Unterbreiten Sie Vorschläge, wie der Vertrag Ihrerseits erfüllt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass die Krankheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer sein wird bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausgleichswahrenden krankheitsbedingten Eigenkündigung.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Die Umstände der Krankheit müssen vom Handelsvertreter dargelegt und bewiesen werden. Hierfür bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Attestes.

    Auch das Erreichen des regulären Rentenalters ermöglicht es Ihnen als Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 3 HGB ausgleichswahrend zu kündigen. Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit als Handelsvertreter, wobei Sie nicht alle Tätigkeiten aufgeben müssen. Sie sind als Handelsvertreter nicht verpflichtet, Ihre gesamte Erwerbstätigkeit sofort zu beenden. Es müssen jedoch Umstände vorliegen, die begründen, warum Sie genau einem konkreten Unternehmen altersbedingt kündigen, wenn Sie die weiteren Vertretungen/Tätigkeiten für andere Unternehmer fortsetzen wollen.

    In der Regel liegt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters vor.

    Beachten Sie jedoch, eine GmbH kann weder krank noch alt werden. Wurde der Vertrag mithin zwischen einer Handelsvertretung GmbH und einem vertretenen Unternehmen abgeschlossen muss geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis an eine bestimmte Person im Unternehmen gebunden ist und somit das Vertragsverhältnis mit dieser Person „steht und fällt“.

    Gerne hilft die CDH weiter.

    Birgit Marson

     Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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      Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

      Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

      Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

      Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

      Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

      Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

      Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Stephan Hartmann

      Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

      Stephan Hartmann

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        Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

        Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

        Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

        Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

        Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

        Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

        Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Stephan Hartmann

        Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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          Provisionswegfall wegen Corona

          Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

          Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

          Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

          Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

          Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

          Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

          Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

          Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

          Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

          Stephan Hartmann

          Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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          Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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            Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

            Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

            Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

            Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

            Stephan Hartmann

            Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

            Stephan Hartmann

            Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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              Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

              Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

              Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

              Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

              → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

              → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

              Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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                Wirtschaftsverband

                Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

                Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

                So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

                Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

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                  Außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Vertriebsrechtes

                  Außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Vertriebsrechtes

                  Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

                  Der wichtige Grund kann dabei, auch wenn der Prinzipal den Handelsvertretervertrag kündigt, aus der Sphäre des Prinzipals stammen. Selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund anzuerkennen ist, kann der Prinzipal jedoch nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist, die nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen muss, verpflichtet sein.

                  Der Verlust des eigenen Vertriebsrechtes des Prinzipals aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung seiner Konzernmutter, die bislang vertriebene Marke zu verkaufen, kann einen derartigen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, der den Prinzipal zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Handelsvertreter berechtigt.

                  OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 7 U 4016/20

                  Zutreffend hat das Landgericht eine Beendigung des (Unter- )Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten angenommen. Das Landgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Beklagte die Vertriebsrechte für Produkte der Marke R. verloren hat.

                  Dafür spricht, dass der Kläger in Erwiderung auf die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2018 selbst mitteilen ließ, dass die Beklagte „die Entscheidung, sich von der Marke ‚R.‘ zu trennen, bereits vor längerer Zeit getroffen habe(..)“. Er räumt damit ein, dass der von der Beklagten in der Kündigung behauptete Anlass zur Kündigung, nämlich der Verlust der Vertriebsrechte für die Marke „R.“, zutreffe. Dafür spricht auch der von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der Seite Sportbusiness vom 05.10.2018 aus der Internetseite www….com vom 12.03.2020, in der unter der Überschrift „The R.p. Group kauft R. – VF Corporation trennt sich von Surf-Marke R.“ ausgeführt wird, dass R. seinen Besitzer wechsle und von nun an ein Unternehmen der US-amerikanischen R.p. Group sei.

                  Das Landgericht hat auch zu Recht eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden (Unter)Vertriebsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2019 aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27.06.2019 angenommen, da ein wichtiger Grund iSd. § 89a Abs. 1 HGB vorlag. Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die im streitgegenständlichen Fall aufgrund der elfjährigen Laufzeit des Handelsvertretervertrages gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 HGB sechs Monate beträgt, nicht zuzumuten ist. Der wichtige Grund kann dabei, auch wenn der Prinzipal den Handelsvertretervertrag kündigt, aus der Sphäre des Prinzipals stammen. Selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund anzuerkennen ist, kann der Prinzipal jedoch nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist, die nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen muss, verpflichtet sein.

                  Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers, weil die Beklagte mit Ablauf des 31.08.2019 aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ihrer Konzernmutter keine Vertriebsrechte an Produkten der Marke R. mehr besaß und eine weitere Vertriebstätigkeit daher schon von vorneherein ausscheidet. Der Beklagten ist es daher nicht zuzumuten, über das Ende ihrer eigenen Vertriebstätigkeit hinaus noch (Bezirks-)Provisionen an den Kläger zahlen zu müssen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Kündigung vom 27.06.2019 mit einer Auslauffrist bis zum Ablauf des 31.08.2019 und damit von mehr als zwei Monaten erfolgte, sodass der Kläger insoweit in die Lage versetzt wurde, mit dem Aufbau einer alternativen Geschäftstätigkeit zumindest zu beginnen. Der „Übergangszeitraum“ war faktisch aber sogar noch mehr als drei Wochen länger, da die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 27.06.2019 mit Schreiben vom 04.06.2020 ein Angebot unterbreitete, den mit der Beklagten bestehenden Handelsvertretervertrag auf die R. Lifestyle LLC, die den Vertrieb der Marke R. ab 01.09.2019 übernahm, überzuleiten.

                  Auch die Frage, ob die unternehmerische Entscheidung der Konzernmutter der Beklagten, die Produktlinie „R.“ einem nicht zum Konzernverbund gehörenden Drittunternehmen zu übertragen, „erforderlich und sinnhaft“ war, spielt für die Abwägung keine Rolle. Denn auch der BGH überprüfte in seinem Urteil vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83 die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht am Maßstab der „Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit“ der Betriebsumstrukturierung durch die Prinzipalin.

                  Dem vom Senat gefundenen Abwägungsergebnis widerspricht auch nicht das von den Parteien in Bezug genommene Urteil des BGH vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83, da sich der dortige Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise vom streitgegenständlichen unterscheidet. Denn im Fall des BGH stand die Möglichkeit einer Betriebsumstrukturierung seit Jahren im Raum, hatten die Parteien für diesen Fall sogar ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart und führte die Prinzipalin den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter trotzdem über Jahre hinweg weiter. Darüber hinaus betrug die Auslauffrist im Fall des BGH nur zwei Wochen und führte die Prinzipalin ihren Herstellungsbetrieb, wenn auch eingeschränkt, fort.

                  Im streitgegenständlichen Fall stand die Möglichkeit der Übertragung der Marke von der Konzernmutter der Beklagten auf The R.p. Group, ein Drittunternehmen, und nicht – wie im Fall des BGH – ein Konzernunternehmen der Prinzipalin dagegen nicht schon jahrelang im Raum. Ausweislich eines Kundenanschreibens schlossen die Konzernmutter der Beklagten und The R.p. Group die Übertragungsvereinbarung Ende Oktober 2018. Das Wirksam werden dieser Übertragungsvereinbarung, die von der Konzernmutter der Beklagten und nicht von der Beklagten geschlossen wurde, hing aber noch von „various regulatory approvals and other customary conditions that must be finalized before the sale is completed“ ab, sodass der Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Übertragung an den Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 04.06.2020 nur noch wenige Monate betrug. Darüber hinaus hätte die Prinzipalin im Fall des BGH zumindest für eine Übergangszeit den Vertrieb unter Einschaltung des bisherigen Handelsvertreters auch noch fortführen können, da sie auch die Herstellung fortführte. Im streitgegenständlichen Fall endeten die Vertriebsrechte der Beklagten dagegen mit Ablauf des 31.08.2019 vollständig, sodass ein weiterer Untervertrieb durch den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist schon nicht möglich war. Schließlich erfolgte die außerordentliche Kündigung im Fall des BGH auch nur mit einer zweiwöchigen und nicht wie streitgegenständlich mit einer zweimonatigen Auslauffrist.

                  Nach alledem endete das streitgegenständliche Handelsvertreterverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27.06.2019 mit Ablauf des 31.08.2019. Dadurch wird auch nicht die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 S. 2 HGB in unzulässiger Weise verkürzt. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung iSd. § 89a Abs. 1 HGB, die auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, sodass die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden musste. Die Tatsache, dass die Kündigung eine Auslauffrist enthielt, ändert an ihrem Charakter als außerordentlicher Kündigung nichts.

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                    Vertragsunterschrift

                    Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs auch bei Überschreitung der angemessenen Überlegungszeit durch den Unternehmer

                    Ausschluss des Handelsvertreterausgleichs auch bei Überschreitung der angemessenen Überlegungszeit durch den Unternehmer

                    Der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis kündigt und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorliegt. Ob der Unternehmer dabei auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung einhält (hier: Wahrung angemessener Überlegungszeit), ist für den Handelsvertreterausgleich jedenfalls dann unerheblich, wenn eine Kündigung durch den Unternehmer ausgesprochen worden und die Beendigung des Handelsvertretervertrages als solche unstreitig ist. Der Handelsvertreter hatte das Vertragsverhältnis nach Kündigung durch den Unternehmer seinerseits selbst gekündigt, ohne dass ein Verhalten des Unternehmers hierzu begründeten Anlass gegeben hatte. Denn die fristlose Kündigung des Unternehmers erfolgte mit hinreichendem Grund – nämlich wegen einer Tätigkeit der Ehefrau des Handelsvertreters für die Hauptkonkurrentin des Unternehmers.
                    Kammergericht Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 U 13/18

                    Der Ausgleichsanspruch ist entfallen, weil die Beklagte das Vertragsverhältnis wegen eines schuldhaften Verhaltens des klagenden Handelsvertreters aus wichtigem Grund gekündigt hat. Der Kläger hat pflichtwidrig und schuldhaft die Beklagte nicht zu dem Zeitpunkt des Feststehens der zukünftigen Tätigkeit seiner Ehefrau für die Hauptkonkurrentin X. darüber informiert, dass für X. im nämlichen Postleitzahlenbereich ab dem 1. April 2016 eine Person tätig werden würde, mit der er verheiratet ist und zusammenlebt und die zudem bis zum 31. März 2015 Vertriebsleiterin der Beklagten war.
                    Dass die Beklagte ihre schärfste Konkurrentin beobachtete, liegt auf der Hand. Dies gilt umso mehr, als im Frühjahr 2016 praktisch der gesamte Handelsvertreterbestand der X. neu zu besetzen war. In einer solchen Situation liegt es nicht fern, Mitarbeiter von konkurrierenden Wettbewerbern mit günstigen Konditionen zu einem Wechsel zu bewegen. Die Beklagte hatte zudem bereits den Weggang von vier ihrer umsatzstärksten Handelsvertreter zu X. hinnehmen müssen. Es war für sie daher naheliegenderweise schon unabhängig von der Person des Klägers und seiner Ehefrau von Interesse, wer in einem bestimmten Gebiet die Handelsvertretung für X. übernahm. Erst recht musste für sie von dringendem Interesse sein, wenn eine einem der verbleibenden Handelsvertreter als Ehegatte nahestehende und zudem bis in das Jahr 2015 als Vertriebsleiter für die Beklagte tätig gewesene Person Handelsvertreterin bei der Konkurrentin X. wurde.

                    Weiterhin konnte die Beklagte die von ihr ausgesprochene Kündigung des Handelsvertretervertrages darauf stützen, dass eine Handelsvertreterin der Hauptkonkurrentin X., die zudem den nämlichen Postleitzahlenbezirk betreute, Zugang zu den in der Ehewohnung belegenen Betriebsräumlichkeiten des Klägers hatte. Denn der Handelsvertreter hat grundsätzlich über alle Umstände Stillschweigen zu bewahren, deren Weitergabe bzw. Veröffentlichung für den Unternehmer nachteilig sein könnte. Die Wahrung der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Beklagten war aber schwerlich gewährleistet, wenn der Kläger seine Handelsvertretergeschäfte von der privaten Adresse der Eheleute aus führte, unter der er gemeinsam mit der Ehefrau lebte.

                    Eine Abmahnung ist im hier maßgeblichen Vertrauensbereich entbehrlich, wenn das Fehlverhalten des Vertragspartners die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert hat, dass diese auch nicht durch eine erfolgreiche Abmahnung wiederhergestellt werden könnte. Das Vorliegen letzterer Voraussetzungen im Streitfall hat das Landgericht ebenfalls zu Recht angenommen.
                    Bei dieser Sachlage steht dem Verlust des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB auch nicht entgegen, dass die Kündigung der Beklagten erst nach Verstreichen einer angemessenen Überlegungszeit ausgesprochen worden wäre. Die dahingehenden Einwendungen der Berufung übersehen, dass der Tatbestand des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB lediglich voraussetzt, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag. Ob neben dem Vorliegen eines wichtigen Grundes aber auch die formalen Voraussetzungen für eine verhaltensbedingte Kündigung in der Sache eingehalten waren, kann keine Rolle spielen, wenn eine Kündigung durch den Unternehmer ausgebracht worden und die Beendigung des Handelsvertretervertrages als solche – wie vorliegend – außer Streit ist.

                    Vorsorglich sei darauf hingewiesen, dass die Beklagte die angemessene Überlegungszeit gewahrt hätte. Denn die Kündigung eines Handelsvertretervertrages aus wichtigem Grund muss nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB erklärt werden. Vielmehr ist dem zur Kündigung Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit zuzugestehen, deren Dauer sich nach den Gesamtumständen des jeweiligen Falles richtet. Sie ist regelmäßig kürzer als zwei Monate, denn ein zweimonatiges Zuwarten kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr als angemessene Zeitspanne zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen angesehen werden, weil es darauf hindeutet, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hat, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist. Hiernach erlischt das Kündigungsrecht schon nicht starr spätestens zwei Monaten nach dem Ereignis. Vielmehr ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen und nachzuvollziehen, ob die zwischen dem Zeitpunkt der Kenntnis des wichtigen Grundes und dem Ausspruch der Kündigung verstrichene Zeit angemessen war, um den Sachverhalt aufzuklären, aber auch dem Kündigenden genügend Überlegungszeit einzuräumen.
                    Nach diesem Maßstab hat die Beklagte gemäß den besonderen Umständen des hiesigen Einzelfalls eine angemessene Überlegungszeit gewahrt. Allerdings beginnt die Zeitspanne nicht erst mit sicherer Kenntnis des Vertragsverstoßes. Die angeführte Rechtsprechung

                    gewährt die angemessene Zeitspanne vielmehr zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Überlegung der hieraus zu ziehenden Folgerungen. Soweit ein zweimonatiges Zuwarten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der Regel nicht mehr angemessen ist, gilt dies nicht, wenn die lange Dauer ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände erklärlich ist; hierbei können Inhalt und Tragweite der festgestellten Pflichtverletzungen, die dem Handelsvertreter angelastet werden, berücksichtigt werden. Zu solchen besonderen Umständen zählt hier einerseits die Anhörung des Klägers durch die Beklagte, wobei zusätzlich dessen verzögernde Reaktion zu berücksichtigen ist. Obwohl ihm eine angemessene Erklärungsfrist gesetzt war, antwortete der Kläger erst 10 Tage später.
                    Zum anderen hatte sich die Anhörung auf nicht weniger als acht verschiedene Punkte bezogen und wurde die Kündigung letztlich auf sechs Kündigungsgründe gestützt, zu denen jeweils Feststellungen zu treffen waren, wollte die Beklagte nach Abgang von vier ihrer umsatzstärksten Handelsvertreter nicht auch noch das Verhältnis zu dem als Handelsvertreter bei ihr verbliebenen Kläger ohne triftigen Grund belasten. Die Vorwürfe waren nach der Vorgeschichte der Parteien von erheblicher Tragweite. Zugleich waren die Antworten des Klägers in seinem Anwaltsschreiben in Teilen irreführend gewesen. Bei dieser Sachlage konnte der Kläger nicht verlangen, dass die Beklagte eine risikobehaftete Verdachtskündigung erkläre, die leicht zu Fall hätte gebracht werden können.
                    Der Klageanspruch ist darüber hinaus nach § 89 b Abs. 3 Nr. 1 HGB entfallen, da die zuvor ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten begründet war. Eine Kündigung ohne hinreichenden Anlass läge im Übrigen angesichts der gewichtigen Kündigungsgründe selbst dann nicht vor, wenn sie die angemessene Überlegungszeit entgegen den vorstehenden Ausführungen um wenige Tage überschritten haben sollte. Ein Überschreiten des Regelzeitraums kann zwar darauf hindeuten, dass der Kündigende das beanstandete Ereignis selbst nicht als so schwerwiegend empfunden hatte, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem anderen Teil bis zum Ablauf der Frist für eine ordentliche Kündigung unzumutbar ist. Einen dahingehenden Bedeutungsgehalt hätte der Kläger einer Überschreitung der regelhaft angemessenen Überlegungszeit um wenige Tage nicht beimessen dürfen. Ihm war bekannt, welche weitreichenden Entscheidungen die Beklagte infolge des Wegganges der vier umsatzstärksten Handelsvertreter zu einer unmittelbaren Wettbewerberin zu treffen hatte. Auch angesichts des erheblichen Verstoßes des Klägers gegen die von ihm übernommene Interessenwahrung und des damit verbundenen, erheblichen Vertrauensverlustes bei der Beklagten konnte der Kläger allein angesichts der hier im Raume stehenden Verzögerung nicht annehmen, dass die Beklagte eine weitere Zusammenarbeit mit ihm für zumutbar erachte und deswegen eine Kündigung aus wichtigem Grund nicht aussprechen werde.

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