Anspruch auf Überhangprovisionen?

Anspruch auf Überhangprovisionen?

Überhangprovisionen sind Provisionen für Geschäfte, die der Unternehmer noch während der Vertragslaufzeit abgeschlossen hat, die aber erst nach dem Ende des Handelsvertretervertrages ausgeführt werden und damit erst danach zur Abrechnung und Zahlung fällig werden.

Gerade in manchen Branchen kommt dies häufig vor: In der Bekleidungs- und Textilindustrie etwa werden die Verkäufe für eine Frühjahr/Sommer-Kollektion bereits im Sommer des Vorjahres getätigt, ausgeliefert wird aber erst Monate später. Ähnlich verhält es sich bei Investitionsgütern, bei denen zwischen Auftrag und Lieferung oft ein langer Zeitraum liegt. Endet das Vertragsverhältnis des Handelsvertreters in einem solchen Zeitraum zwischen Geschäftsabschluss und Lieferung, wird ein Teil seiner verdienten Provisionen – mitunter ein halber Jahresumsatz – erst nach Vertragsende fällig.

Entscheidend ist nun ein einfacher Grundsatz: Der Provisionsanspruch entsteht bereits mit dem Abschluss des vermittelten Geschäftes zwischen dem Unternehmer und dem Kunden – nicht erst mit der späteren Ausführung und nicht erst mit dem Ende des Handelsvertretervertrages. Dass der Vertrag des Handelsvertreters nach Abschluss des Geschäftes endet, ändert daran nichts mehr.

Kann der Unternehmer diese Überhangprovisionen zeitlich beschränken oder ganz ausschließen? Grundsätzlich ja. Ein vertraglicher Ausschluss von Überhangprovisionen ist möglich. Hier liegt jedoch eine wichtige Grenze, die in der Praxis häufig übersehen wird: Ausgeschlossen werden dürfen Überhangprovisionen nur dann, wenn die Lieferung aus Gründen erst nach Vertragsende erfolgt, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat. Liefert der Unternehmer dagegen verspätet und hätte das Geschäft bei vertragsgemäßer Ausführung noch während der Vertragszeit des Handelsvertreters ausgeführt werden müssen, kann ihm die Provision nicht entzogen werden. Das Gesetz schützt den Handelsvertreter an dieser Stelle zwingend; auf diesen Schutz kann nicht zu seinen Lasten verzichtet werden. Der Unternehmer steht dann so, als hätte er überhaupt keine Beschränkung oder keinen Ausschluss vereinbart – und muss die volle Überhangprovision zahlen. Schon beim Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte daher auf die Provisionsregelungen geachtet werden.

Überhangprovisionen haben schließlich eine weitere, in der Praxis häufig übersehene Bedeutung – sie wirken sich auf den Ausgleichsanspruch aus, der dem Handelsvertreter bei Vertragsende zustehen kann. Dieser Ausgleichsanspruch ist gesetzlich nach oben begrenzt. Er darf höchstens eine durchschnittliche Jahresprovision betragen, berechnet aus den letzten fünf Jahren der Tätigkeit des Handelsvertreters; bei kürzerer Vertragsdauer ist der Durchschnitt dieser kürzeren Zeit maßgebend. Für die Höhe dieses Höchstbetrages kommt es nicht allein darauf an, welche Provisionen während der letzten Vertragsjahre tatsächlich ausgezahlt wurden, sondern darauf, welches Provisionsaufkommen der Handelsvertreter durch seine Tätigkeit in diesem Zeitraum erwirtschaftet hat. Deshalb fließen auch die Überhangprovisionen in die Durchschnittsberechnung mit ein – also Provisionen für Geschäfte, die noch während der Vertragszeit zustande gekommen sind, aber erst nach Vertragsende fällig werden. Gerade in den eingangs genannten Branchen mit langen Lieferzeiträumen kann das spürbar ins Gewicht fallen und den Ausgleichsanspruch erhöhen. Überhangprovisionen sollten deshalb bei der Berechnung des Ausgleichs nie unberücksichtigt bleiben.

STEPHAN HARTMANN

GESCHÄFTSFÜHRER RECHT, 

CDH-WIRTSCHAFTSVERBAND FÜR VERTRIEB E,V.










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    Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

    Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

    Wann liegt eine Konkurrenzsituation vor?

    Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.11.2001 – 16 U 29/01 dies wie folgt definiert:

    „Eine Konkurrenzlage besteht schon dann, wenn nur einzelne Sortimentsteile in Konkurrenz stehen, weil schon dann die Gefahr besteht, dass der Kunde seinen gesamten Bedarf bei einem Drittunternehmer deckt, von dem er bereits die vom Auftraggeber des Handelsvertreters nicht angebotenen Produkte bezieht.“

    Somit ist eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters schon dann gegeben, wenn der Handelsvertreter sich für ein Unternehmen betätigt, dessen Angebot an Waren oder Dienstleistungen sich mit dem Angebot des vertretenen Unternehmens überschneiden.

    Ist das heute noch vermeidbar? Ist das Wettbewerbsverbot zeitgemäß?

    Immer mehr Firmen erweitern ihr Sortiment in der Hoffnung, den Markt zu bestimmen und Umsatz zu generieren. Daher kommen Überschneidungen in der Praxis sehr häufig vor. Mitunter tolerieren Firmen geringfügige Überschneidungen – darauf verlassen sollten Sie sich als Handelsvertreter nicht! Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen dem einem oder anderen Handelsvertreter die Wettbewerbssituation „durchgehen lässt“. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein für andere Handelsvertreter. Auch das tolerieren einer Konkurrenzvertretung bedeutet nicht, dass bei Wegfall dieser das Unternehmen einverstanden mit der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung sein muss.

    Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann nicht gegeben, wenn sich die anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters auf einen Kundenkreis bezieht, den der vertretene Unternehmer selbst nicht bedient, z.B. wenn der vertretene Unternehmer ausschließlich Kühlschränke für Privathaushalte vertreibt und der Handelsvertreter zusätzlich für einen Dritten auf dem Sektor Kühlschränke für die Gastronomie tätig wird.

    Der Verwendungszweck des Produktes hat eine erhebliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbssituation gegeben ist. Die Faustregel lautet hier: erfüllen die Waren zweier Unternehmen die gleichen Aufgaben und Zweck aus Sicht der als Kunden infrage kommenden Abnehmer gleichermaßen und sind Sie somit austauschbar? Entscheidend ist, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, anstelle der Ware des einen auf diejenige des Konkurrenten zuzugreifen.

    Eine Konkurrenzsituation liegt jedoch nicht vor, wenn die Funktion der Ware unterschiedlichen Anforderungen entsprechen. Gefahr ist immer dann gegeben, wenn Unternehmen neue Produkte in das Sortiment aufnehmen bzw. ihr Portfolio erweitern. Damit können auch nachträglich Konkurrenzsituationen entstehen, weil sich die Produktionsprogramme der Firmen im Laufe der Zeit annähern, mehr und mehr angleichen und sich schließlich decken. In einem solchen Fall besteht die Pflicht, die vertretenen Unternehmen zu informieren und sich notfalls für das eine oder andere Unternehmen zu entscheiden.

    Sprechen Sie mit uns, worauf Sie beim Abschluss neuer Verträge achten sollten und was Sie tun können, wenn sich eine Wettbewerbssituation anbahnt.

    Die CDH hilft.










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      Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

      Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

      Selbstverständlich gehen Sie zum Arzt. Nur was geschieht bei einer längeren Verhinderung? Wer betreut die Kunden? Ist die Kundenpflege sichergestellt? Wurden Vertragsabsprachen getroffen? Ist nichts geregelt, sollten Sie prüfen, wie lange durch Ihr Personal die Vertretungstätigkeit aufrechterhalten werden kann, denn Sie bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden weiterhin betreut werden. Können Sie dem nicht nachkommen, sollte der Einsatz weiterer Personen geplant werden. Gegebenenfalls kommt eine differenzierte Regelung für Haupt-Reisesaisons und andere Zeiten in Frage.

      Informieren Sie die von Ihnen vertretenen Unternehmen, wenn Sie aus Krankheitsgründen länger als eine Woche an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind. 

      Unterbreiten Sie Vorschläge, wie der Vertrag Ihrerseits erfüllt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass die Krankheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer sein wird bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausgleichswahrenden krankheitsbedingten Eigenkündigung.

      Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Die Umstände der Krankheit müssen vom Handelsvertreter dargelegt und bewiesen werden. Hierfür bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Attestes.

      Auch das Erreichen des regulären Rentenalters ermöglicht es Ihnen als Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 3 HGB ausgleichswahrend zu kündigen. Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit als Handelsvertreter, wobei Sie nicht alle Tätigkeiten aufgeben müssen. Sie sind als Handelsvertreter nicht verpflichtet, Ihre gesamte Erwerbstätigkeit sofort zu beenden. Es müssen jedoch Umstände vorliegen, die begründen, warum Sie genau einem konkreten Unternehmen altersbedingt kündigen, wenn Sie die weiteren Vertretungen/Tätigkeiten für andere Unternehmer fortsetzen wollen.

      In der Regel liegt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters vor.

      Beachten Sie jedoch, eine GmbH kann weder krank noch alt werden. Wurde der Vertrag mithin zwischen einer Handelsvertretung GmbH und einem vertretenen Unternehmen abgeschlossen muss geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis an eine bestimmte Person im Unternehmen gebunden ist und somit das Vertragsverhältnis mit dieser Person „steht und fällt“.

      Gerne hilft die CDH weiter.

      Birgit Marson

       Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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        Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

        Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

        Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

        Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

        Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

        Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

        Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Stephan Hartmann

        Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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          Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

          Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

          Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

          Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

          Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

          Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

          Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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          Stephan Hartmann

          Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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            Provisionswegfall wegen Corona

            Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

            Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

            Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

            Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

            Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

            Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

            Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

            Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

            Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

            Stephan Hartmann

            Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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              Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

              Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

              Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

              Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

              Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

              Stephan Hartmann

              Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

              Stephan Hartmann

              Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

                Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

                → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

                → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

                Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

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                  Wirtschaftsverband

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

                  Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

                  So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

                  Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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                    Außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Vertriebsrechtes

                    Außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Vertriebsrechtes

                    Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.

                    Der wichtige Grund kann dabei, auch wenn der Prinzipal den Handelsvertretervertrag kündigt, aus der Sphäre des Prinzipals stammen. Selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund anzuerkennen ist, kann der Prinzipal jedoch nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist, die nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen muss, verpflichtet sein.

                    Der Verlust des eigenen Vertriebsrechtes des Prinzipals aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung seiner Konzernmutter, die bislang vertriebene Marke zu verkaufen, kann einen derartigen wichtigen Kündigungsgrund darstellen, der den Prinzipal zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem Handelsvertreter berechtigt.

                    OLG München, Beschluss vom 26. Oktober 2020 – 7 U 4016/20

                    Zutreffend hat das Landgericht eine Beendigung des (Unter- )Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten angenommen. Das Landgericht konnte zu Recht davon ausgehen, dass die Beklagte die Vertriebsrechte für Produkte der Marke R. verloren hat.

                    Dafür spricht, dass der Kläger in Erwiderung auf die Kündigung der Beklagten vom 27.06.2018 selbst mitteilen ließ, dass die Beklagte „die Entscheidung, sich von der Marke ‚R.‘ zu trennen, bereits vor längerer Zeit getroffen habe(..)“. Er räumt damit ein, dass der von der Beklagten in der Kündigung behauptete Anlass zur Kündigung, nämlich der Verlust der Vertriebsrechte für die Marke „R.“, zutreffe. Dafür spricht auch der von der Beklagten vorgelegte Ausdruck der Seite Sportbusiness vom 05.10.2018 aus der Internetseite www….com vom 12.03.2020, in der unter der Überschrift „The R.p. Group kauft R. – VF Corporation trennt sich von Surf-Marke R.“ ausgeführt wird, dass R. seinen Besitzer wechsle und von nun an ein Unternehmen der US-amerikanischen R.p. Group sei.

                    Das Landgericht hat auch zu Recht eine Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden (Unter)Vertriebsverhältnis mit Ablauf des 31.08.2019 aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27.06.2019 angenommen, da ein wichtiger Grund iSd. § 89a Abs. 1 HGB vorlag. Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, die im streitgegenständlichen Fall aufgrund der elfjährigen Laufzeit des Handelsvertretervertrages gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 HGB sechs Monate beträgt, nicht zuzumuten ist. Der wichtige Grund kann dabei, auch wenn der Prinzipal den Handelsvertretervertrag kündigt, aus der Sphäre des Prinzipals stammen. Selbst wenn ein wichtiger Kündigungsgrund anzuerkennen ist, kann der Prinzipal jedoch nach Treu und Glauben ausnahmsweise zur Einhaltung einer angemessenen Übergangsfrist, die nicht der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechen muss, verpflichtet sein.

                    Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers, weil die Beklagte mit Ablauf des 31.08.2019 aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ihrer Konzernmutter keine Vertriebsrechte an Produkten der Marke R. mehr besaß und eine weitere Vertriebstätigkeit daher schon von vorneherein ausscheidet. Der Beklagten ist es daher nicht zuzumuten, über das Ende ihrer eigenen Vertriebstätigkeit hinaus noch (Bezirks-)Provisionen an den Kläger zahlen zu müssen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Kündigung vom 27.06.2019 mit einer Auslauffrist bis zum Ablauf des 31.08.2019 und damit von mehr als zwei Monaten erfolgte, sodass der Kläger insoweit in die Lage versetzt wurde, mit dem Aufbau einer alternativen Geschäftstätigkeit zumindest zu beginnen. Der „Übergangszeitraum“ war faktisch aber sogar noch mehr als drei Wochen länger, da die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 27.06.2019 mit Schreiben vom 04.06.2020 ein Angebot unterbreitete, den mit der Beklagten bestehenden Handelsvertretervertrag auf die R. Lifestyle LLC, die den Vertrieb der Marke R. ab 01.09.2019 übernahm, überzuleiten.

                    Auch die Frage, ob die unternehmerische Entscheidung der Konzernmutter der Beklagten, die Produktlinie „R.“ einem nicht zum Konzernverbund gehörenden Drittunternehmen zu übertragen, „erforderlich und sinnhaft“ war, spielt für die Abwägung keine Rolle. Denn auch der BGH überprüfte in seinem Urteil vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83 die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht am Maßstab der „Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit“ der Betriebsumstrukturierung durch die Prinzipalin.

                    Dem vom Senat gefundenen Abwägungsergebnis widerspricht auch nicht das von den Parteien in Bezug genommene Urteil des BGH vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83, da sich der dortige Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise vom streitgegenständlichen unterscheidet. Denn im Fall des BGH stand die Möglichkeit einer Betriebsumstrukturierung seit Jahren im Raum, hatten die Parteien für diesen Fall sogar ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart und führte die Prinzipalin den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter trotzdem über Jahre hinweg weiter. Darüber hinaus betrug die Auslauffrist im Fall des BGH nur zwei Wochen und führte die Prinzipalin ihren Herstellungsbetrieb, wenn auch eingeschränkt, fort.

                    Im streitgegenständlichen Fall stand die Möglichkeit der Übertragung der Marke von der Konzernmutter der Beklagten auf The R.p. Group, ein Drittunternehmen, und nicht – wie im Fall des BGH – ein Konzernunternehmen der Prinzipalin dagegen nicht schon jahrelang im Raum. Ausweislich eines Kundenanschreibens schlossen die Konzernmutter der Beklagten und The R.p. Group die Übertragungsvereinbarung Ende Oktober 2018. Das Wirksam werden dieser Übertragungsvereinbarung, die von der Konzernmutter der Beklagten und nicht von der Beklagten geschlossen wurde, hing aber noch von „various regulatory approvals and other customary conditions that must be finalized before the sale is completed“ ab, sodass der Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Übertragung an den Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 04.06.2020 nur noch wenige Monate betrug. Darüber hinaus hätte die Prinzipalin im Fall des BGH zumindest für eine Übergangszeit den Vertrieb unter Einschaltung des bisherigen Handelsvertreters auch noch fortführen können, da sie auch die Herstellung fortführte. Im streitgegenständlichen Fall endeten die Vertriebsrechte der Beklagten dagegen mit Ablauf des 31.08.2019 vollständig, sodass ein weiterer Untervertrieb durch den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist schon nicht möglich war. Schließlich erfolgte die außerordentliche Kündigung im Fall des BGH auch nur mit einer zweiwöchigen und nicht wie streitgegenständlich mit einer zweimonatigen Auslauffrist.

                    Nach alledem endete das streitgegenständliche Handelsvertreterverhältnis aufgrund der außerordentlichen Kündigung vom 27.06.2019 mit Ablauf des 31.08.2019. Dadurch wird auch nicht die ordentliche sechsmonatige Kündigungsfrist des § 89 Abs. 1 S. 2 HGB in unzulässiger Weise verkürzt. Denn bei der Kündigung handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung iSd. § 89a Abs. 1 HGB, die auch ausdrücklich als solche bezeichnet wurde, sodass die ordentliche Kündigungsfrist nicht eingehalten werden musste. Die Tatsache, dass die Kündigung eine Auslauffrist enthielt, ändert an ihrem Charakter als außerordentlicher Kündigung nichts.

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