Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?
Grundsätzlich können Handelsvertreterverträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Ein Handelsvertretungsvertrag m u s s schriftlich abgeschlossen werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. So ist es in § 85 HGB geregelt.
Wenn ein Handelsvertretungsvertrag mündlich abgeschlossen wird, gelten für des Vertragsverhältnis die Regelungen der §§ 84 ff HGB, soweit es sich um einen Vertrag
zwischen einem deutschen Unternehmen und einem deutschen Handelsvertreter handelt.
Oftmals empfiehlt es sich, einen mündlichen Handelsvertretungsvertrag abzuschließen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, der viele Regelungen zu Ungunsten des Handelsvertreters enthält.
Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter nachweisen muss, dass ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen wurde. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen diese Tatsache bestreiten, um mögliche Ansprüche des Handelsvertreters abzuwehren.
Deshalb ist es sinnvoll, dass zumindest die Eckpunkte der Zusammenarbeit, wie zB Gebiet, Kundenkreis und Provisionssatz zwischen den Parteien festgehalten werden.
In welcher Form dies am besten geschieht, muss im Einzelfall geprüft werden.
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