Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

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Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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    Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

    Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

    Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

    Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

    Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

    Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

    Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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    Stephan Hartmann

    Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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      Provisionswegfall wegen Corona

      Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

      Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

      Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

      Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

      Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

      Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

      Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

      Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

      Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

      Stephan Hartmann

      Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

      Stephan Hartmann

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        Vertrieb im Wandel

        Vertrieb im Wandel

        Wie hat die Pandemie Ihre B2B-Vertriebsaktivitäten verändert?

        Covid19 hat auch die Welt des Vertriebs verändert. Aussendienstbesuche waren an der Tagesordnung, 4 bis 5 Tage die Woche. Besuchsverbote haben die Vertriebler vor eine nie dagewesene Herausforderung gestellt:

        • Wie halte ich Kontakt zu meinen bestehenden Kunden und wie kommuniziere ich zu diesen?
        • Wie stelle ich neue Produkt vor?
        • Wie finde ich neue Kunden?

        Transformation in der Kundenansprache

        Kontaktbeschränkungen haben eine Transformation in der Kundenansprache angestoßen und bestehende Prozesse im B2B-Vertrieb in Frage gestellt. Das gute alte Telefon gewann an neuer Relevanz und Emails sowie Mailings an Kunden und Interessenten wieder eine größere Bedeutung. Ebenso wurden neue Vertriebskanäle aus dem digitalen Bereich zum Kunden plötzlich salonfähig gemacht.

        Termine über Video-Calls, Online Meetings sowie Neukundenkontakt über Social Media Kanäle führte zu neuen Geschäftsmodellen an denen keiner mehr vorbei kann. Ein Umdenken musste im klassischen B2B-Vertrieb stattfinden, schließlich sollte gerettet werden, was an Umsatz noch möglich war. Niemand wusste und ahnte, was die nahe Zukunft bringen würde, doch das Ergebnis dieser neu gewonnen Skills und Aktivitäten war größtenteils überraschend gut. Diese veränderte vertriebliche Ansprache hat auch die Kunden gezwungen neue Kommunikationswege zuzulassen. Der Lerneffekt auf beiden Seiten ist, dass telefonischer Vertrieb, eine Betreuung per Videokonferenz und oder die digitale Unterstützung bei Produktvorstellungen und Schulungen sehr gut funktionieren. Ebenso eine zeit- und kostensparende Alternative zu Präsenzterminen darstellen. Damit ändert sich auch die vertriebliche Aktivität des Außendienstes, denn nur noch auf der Straße war gestern. 

        Der Kommunikationsmix ist entscheidend für Profitabilität

        Die Zukunft im Vertrieb ist eine gesunde Mischung aus vertrieblichen Tätigkeiten. Kundenbesuche vor Ort, dort wo dies wirklich nötig ist. Hier wird der Vertriebs-Außendienst auch zukünftig verlässlich erscheinen. Dennoch ist es dies alleine nicht mehr. Der weitere vertriebliche Kontakt mit bestehenden Kunden und neuen Zielkunden findet jetzt auch aus dem Homeoffice und via mobilem Arbeiten auch unterstützt durch digitale Tools statt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Die tägliche Kontaktzahl und die Profitabilität wird deutlich erhöht.

        Wo können wir Sie in Ihrer hybriden, vertrieblichen Tätigkeit unterstützen? Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich über das Kontaktformular, den Terminkalender oder rufen Sie uns einfach gleich an unter: 0711 214 7550. Wir freuen uns auf Sie

        Katja Rudolf

        HAUPTGESCHÄFTSFÜHRERIN CDH BADEN – WÜRTTEMBERG

        KATJA RUDOLF

        KATJA RUDOLF

        HAUPTGESCHÄFTSFÜHRERIN CDH BADEN - WÜRTTEMBERG










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          Existenzgründer im Vertrieb?

          Existenzgründer im Vertrieb?

          Wer kommunikativ ist, auf Menschen zugehen kann, gerne viel unterwegs ist bringt einige Charaktereigenschaften mit, die für den Vertrieb von Vorteil sind. Dabei steht derjenige, der auf selbstständiger Basis im Vertrieb tätig sein möchte, vor der Frage worauf er bei der Existenzgründung Acht geben muss. Das wäre zum einen die Gesellschaftsform, die richtig gewählt werden sollte und berücksichtigt, dass es sich bei einer Handelsvertretung um ein höchst persönliches Vertragsverhältnis zu den jeweiligen Unternehmen handelt und somit die Gesellschaftsform einer GmbH gut überlegt sein sollte. Die GmbH kann weder krank noch alt werden, eine Eigenkündigung der GmbH bei Wahrung des Abfindungsanspruchs bei Vertragsbeendigung scheidet daher in der Regel aus. Die Handelsvertretung als Personengesellschaft schuldet ebenso Gewerbesteuer wie die GmbH, allerdings entfällt bei ihr die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich bei der Einkommenssteuer angerechnet. Wichtig ist die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt neben der Anmeldung des Gewerbes.

          In der Regel kommen auch bei Existenzgründern die Vorteile der Kleinunternehmerregelung kaum zum Tragen. Die CDH berät Existenzgründer und hilft bei den ersten Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenfreien Erstgespräch über das  folgende Kontaktformular oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender.

          Birgit Marson

          BIRGIT MARSON

          BIRGIT MARSON

          Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

          „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

          Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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            Kundenpflege – was ergibt Sinn?

            Kundenpflege – was ergibt Sinn?

            Kundenpflege in Coronazeiten wird durch äußere Umstände erschwert und ist dennoch möglich. Dabei ist es dem Handelsvertreter überlassen, wie er dieser nachkommt, insbesondere, ob er die Kunden persönlich besucht, mit ihnen telefoniert oder korrespondiert. Der Handelsvertreter muss entscheiden, wie er seine Verpflichtung zur Kundenbetreuung erfüllt. Es ist nicht immer vertretbar, auch kleine oder Kleinstkunden regelmäßig und intensiv zu besuchen und zu pflegen. Gründe dafür können z.B. steigende Kosten, verursacht durch immer höhere Benzinpreise, Hotel-Übernachtungen und Verpflegung sein. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Präsenzbesuch durch alternative Kontaktmöglichkeiten ersetzt oder ergänzt werden kann. Die Aufgabe einer Geschäftsbeziehung oder der Verzicht eines Kundenbesuchs  wird sowohl der Handelsvertreter als auch das Unternehmen in Kauf nehmen müssen, wenn die kaufmännische Vernunft dies gebietet.  Es ergibt mehr Sinn in rentable Kunden zu investieren als unrentable zu pflegen.

            Wie sind Ihre Erfahrungen dazu? Was können Sie anderen Vertriebsprofi empfehlen?

            Sie sind unsicher für Ihre eigenen Geschäftsbeziehungen und würden sich gerne zum Thema KUNDENPFLEGE austauschen? Dann füllen Sie gerne das Kontaktformular aus oder machen Sie doch gleich einen Termin im Online-Kalender.

            Die CDH berät Sie gerne!

            Birgit Marson

            BIRGIT MARSON

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            Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

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              Sales Agents

              Kontrollwahn oder Vertrauen?

              Kontrollwahn oder Vertrauen?

              Wieder ein neuer Vertriebsleiter – jung und dynamisch, Zahlenliebhaber und Schreibtischtäter – wem ist das nicht schon einmal begegnet? Nach dem Motto: „neue Besen kehren gut“ versuchen Unternehmen den Generationswechsel zu stemmen. Mit viel Fantasie und Energie entwickeln frische Vertriebsleiter Berichtsformulare, erstellen Zahlendiagramme, gestalten Wunsch-Kundenstrukturen, Umfragen und virtuelle Meetings. Mit welchem Ziel? Der Handelsvertreter ist Vielfahrer, er verbringt die Zeit beim Kunden und im Auto, selten am Schreibtisch. Die Kundennähe und Kundenbetreuung ist wichtiger als Formulare, Umfragen, Berichte durch die sich kein Mehr-Umsatz generieren lässt. Aber: Berichte können – sofern sie gelesen werden – Vertrauen schaffen, helfen neue Strategien zu entwickeln und Synergien. Dort wo Vertrauen herrscht, bedarf es keiner Formulare – das gemeinsame Ziel des Unternehmers und Vermittlers ist der Umsatz, das sollte verbinden. Wir unterstützen Sie bei Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Geschäftspartner – die CDH kennt Ihre Sorgen und Stärken.

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              Birgit Marson

              BIRGIT MARSON

              BIRGIT MARSON

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

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