Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?
Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.
Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.
Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.
Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.
Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.
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