Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

→ Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

→ Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

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    Wirtschaftsverband

    Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

    Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

    Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

    Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

    So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

    Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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      Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

      Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

      Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

      Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Britta Kilhof

      stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

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        Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen?

        Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen?

        Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen? Ohne Vertretung keine Handelsvertretung, ohne Moos nichts los. Führt die Globalisierung zur Konzentration und damit Verknappung von Vertretungsangeboten oder suchen Firmen den Angestellten im Vertrieb? Vertretungen zu finden ist nicht einfach, oft werden diese über Kundenkontakte oder von Kollegen zu Kollegen weitergegeben. In der Vergangenheit waren auch Messen geeignet, neue Vertretungen zu generieren. Corona bedingt fanden Messen und somit der persönliche Kontakt nicht statt, das persönliche Kennenlernen dadurch unmöglich. Die digitale Welt ist auch hier nicht mehr wegzudenken und gewinnt an Bedeutung. Die Suche hat ein Ende: die Plattform Handelsvertreter.de – hilft, dass Sie gefunden werden und Vertretungen finden – als CDH Mitglied früher als alle anderen. Nutzen Sie die Chance.

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

        „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

        Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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