Existenzgründer im Vertrieb?

Existenzgründer im Vertrieb?

Wer kommunikativ ist, auf Menschen zugehen kann, gerne viel unterwegs ist bringt einige Charaktereigenschaften mit, die für den Vertrieb von Vorteil sind. Dabei steht derjenige, der auf selbstständiger Basis im Vertrieb tätig sein möchte, vor der Frage worauf er bei der Existenzgründung Acht geben muss. Das wäre zum einen die Gesellschaftsform, die richtig gewählt werden sollte und berücksichtigt, dass es sich bei einer Handelsvertretung um ein höchst persönliches Vertragsverhältnis zu den jeweiligen Unternehmen handelt und somit die Gesellschaftsform einer GmbH gut überlegt sein sollte. Die GmbH kann weder krank noch alt werden, eine Eigenkündigung der GmbH bei Wahrung des Abfindungsanspruchs bei Vertragsbeendigung scheidet daher in der Regel aus. Die Handelsvertretung als Personengesellschaft schuldet ebenso Gewerbesteuer wie die GmbH, allerdings entfällt bei ihr die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich bei der Einkommenssteuer angerechnet. Wichtig ist die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt neben der Anmeldung des Gewerbes.

In der Regel kommen auch bei Existenzgründern die Vorteile der Kleinunternehmerregelung kaum zum Tragen. Die CDH berät Existenzgründer und hilft bei den ersten Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenfreien Erstgespräch über das  folgende Kontaktformular oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender.

Birgit Marson

BIRGIT MARSON

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

„Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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    Die Todsünde des Handelsvertreters

    Die Todsünde des Handelsvertreters

    Sind das fehlende Berichte? Zu geringer Umsatz? Zu wenige Neukunden? Nein, es ist der Vertrieb ähnlicher/vergleichbarer Produkte für mehrere Unternehmen ohne Zustimmung dieser und somit eine Konkurrenztätigkeit. Nur wann liegt diese vor? Wer legt fest, ob es sich um vergleichbare und austauschbare Produkte handelt? Grundsätzlich der Kunde denn er entscheidet, ob er -wenn er beide Produkte zum Kauf angeboten bekommt- beide nimmt oder eben nur eins. Wählt der Kunde nur eins, weil er die Auffassung vertritt, dass die Produkte austauschbar und vergleichbar sind, dann liegt in jedem Fall eine Konkurrenzsituation vor. Nicht immer ist der Kunde jedoch maßgeblich und guter Rat muss nicht teuer sein, ist jedoch dringend geboten. Hilfe finden Sie bei der CDH. Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob es sich um Wettbewerbsprodukte handelt, denn das Verbot zur Übernahme von Konkurrenzvertretungen entnimmt die Rechtsprechung dem § 86 HGB wonach „der Handelsvertreter die Interessen seines vertretenen Unternehmens wahrzunehmen hat“. Es gilt also auch dann, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird. Die CDH hilft.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir Sie gerne! Der Erstkontakt mit den CDH Anwälten ist kostenlos. Bitte füllen Sie hierzu das folgende Kontaktformular aus oder vereinbaren Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. 

    Birgit Marson

    BIRGIT MARSON

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

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      Kundenpflege – was ergibt Sinn?

      Kundenpflege – was ergibt Sinn?

      Kundenpflege in Coronazeiten wird durch äußere Umstände erschwert und ist dennoch möglich. Dabei ist es dem Handelsvertreter überlassen, wie er dieser nachkommt, insbesondere, ob er die Kunden persönlich besucht, mit ihnen telefoniert oder korrespondiert. Der Handelsvertreter muss entscheiden, wie er seine Verpflichtung zur Kundenbetreuung erfüllt. Es ist nicht immer vertretbar, auch kleine oder Kleinstkunden regelmäßig und intensiv zu besuchen und zu pflegen. Gründe dafür können z.B. steigende Kosten, verursacht durch immer höhere Benzinpreise, Hotel-Übernachtungen und Verpflegung sein. In diesem Fall ist zu prüfen, ob ein Präsenzbesuch durch alternative Kontaktmöglichkeiten ersetzt oder ergänzt werden kann. Die Aufgabe einer Geschäftsbeziehung oder der Verzicht eines Kundenbesuchs  wird sowohl der Handelsvertreter als auch das Unternehmen in Kauf nehmen müssen, wenn die kaufmännische Vernunft dies gebietet.  Es ergibt mehr Sinn in rentable Kunden zu investieren als unrentable zu pflegen.

      Wie sind Ihre Erfahrungen dazu? Was können Sie anderen Vertriebsprofi empfehlen?

      Sie sind unsicher für Ihre eigenen Geschäftsbeziehungen und würden sich gerne zum Thema KUNDENPFLEGE austauschen? Dann füllen Sie gerne das Kontaktformular aus oder machen Sie doch gleich einen Termin im Online-Kalender.

      Die CDH berät Sie gerne!

      Birgit Marson

      BIRGIT MARSON

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

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        Sales Agents

        Kontrollwahn oder Vertrauen?

        Kontrollwahn oder Vertrauen?

        Wieder ein neuer Vertriebsleiter – jung und dynamisch, Zahlenliebhaber und Schreibtischtäter – wem ist das nicht schon einmal begegnet? Nach dem Motto: „neue Besen kehren gut“ versuchen Unternehmen den Generationswechsel zu stemmen. Mit viel Fantasie und Energie entwickeln frische Vertriebsleiter Berichtsformulare, erstellen Zahlendiagramme, gestalten Wunsch-Kundenstrukturen, Umfragen und virtuelle Meetings. Mit welchem Ziel? Der Handelsvertreter ist Vielfahrer, er verbringt die Zeit beim Kunden und im Auto, selten am Schreibtisch. Die Kundennähe und Kundenbetreuung ist wichtiger als Formulare, Umfragen, Berichte durch die sich kein Mehr-Umsatz generieren lässt. Aber: Berichte können – sofern sie gelesen werden – Vertrauen schaffen, helfen neue Strategien zu entwickeln und Synergien. Dort wo Vertrauen herrscht, bedarf es keiner Formulare – das gemeinsame Ziel des Unternehmers und Vermittlers ist der Umsatz, das sollte verbinden. Wir unterstützen Sie bei Meinungsverschiedenheiten mit Ihrem Geschäftspartner – die CDH kennt Ihre Sorgen und Stärken.

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Birgit Marson

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          Kundenschutz

          Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

          Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

          Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Birgit Marson

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            Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

            Eine Visitenkarte im Vertrieb?

            Eine Visitenkarte im Vertrieb?

            Ein Relikt alter Zeiten?? Oder ein Mittel der Kundenbindung? Im Vertrieb geht es um „Finden“ und „Gefunden werden“. Die Digitalisierung erleichtert es dem Kunden, Anbieter zu finden, die Visitenkarte fördert die Erinnerung und Bindung beim Kunden nach dem Erstgespräch. Sie hilft im Vertrieb – aber Vorsicht!  Sie sollte neben Name, Anschrift, Telefon-Nr., E-Mail – Adresse deutlich machen, dass der Handelsvertreter selbständig und nicht Angestellter eines Unternehmens ist!! Der Außenauftritt des Handelsvertreters darf nicht den Eindruck erwecken, dass er „Außendienstmitarbeiter“ des Unternehmens ist – so könnte Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen drohen, wenn weitere Faktoren hinzukommen. Die CDH hilft das zu vermeiden.

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            Birgit Marson

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              Handelsvertretung online finden für Ihren Vertriebserfolg

              Handelsvertretung online finden. Für Ihren Vertriebserfolg

              Sie sind selbständiger Vertriebsprofi und auf der Suche nach einer neuen Handelsvertretung? Dann sind Sie hier genau richtig!

              Durch Ihre CDH-Mitgliedschaft und Registrierung auf der www.handelsvertreter.de profitieren Sie erstklassig durch

              • Veröffentlichung eines Gesuchs
              • Dem Push-Mail-Service 5 Tage vor Online-Veröffentlichung
              • Ihrem Öffentlichen Profil – suchmaschinenoptimiert – für frühe Sichtbarkeit im Internet

              www.handelsvertreter.de ist Teil des internationalen IUCAB B2B Plattform-Netzwerkes: https://iucab.com/b2b-platform/

              • Hier finden Handelsvertreter in Deutschland und weltweit neue Handelsvertretungen.
              • Unternehmen erhalten die Möglichkeit, über die eigenen Landesgrenzen hinaus Handelsvertretungen für den Vertrieb ihrer Produkte zu finden.
                Machen Sie sich sichtbar: Handelsvertreter.de

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Katja Rudolf

              Hauptgeschäftsführerin CDH Baden – Württemberg

              Katja Rudolf

              Hauptgeschäftsführerin CDH Baden - Württemberg










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                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

                Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

                → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

                → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

                Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

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                  Wirtschaftsverband

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

                  Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

                  So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

                  Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                  Stephan Hartmann

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                    Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

                    Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

                    Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

                    Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

                    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Britta Kilhof

                    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

                    Britta Kilhof

                    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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