Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Wann liegt eine Konkurrenzsituation vor?

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.11.2001 – 16 U 29/01 dies wie folgt definiert:

„Eine Konkurrenzlage besteht schon dann, wenn nur einzelne Sortimentsteile in Konkurrenz stehen, weil schon dann die Gefahr besteht, dass der Kunde seinen gesamten Bedarf bei einem Drittunternehmer deckt, von dem er bereits die vom Auftraggeber des Handelsvertreters nicht angebotenen Produkte bezieht.“

Somit ist eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters schon dann gegeben, wenn der Handelsvertreter sich für ein Unternehmen betätigt, dessen Angebot an Waren oder Dienstleistungen sich mit dem Angebot des vertretenen Unternehmens überschneiden.

Ist das heute noch vermeidbar? Ist das Wettbewerbsverbot zeitgemäß?

Immer mehr Firmen erweitern ihr Sortiment in der Hoffnung, den Markt zu bestimmen und Umsatz zu generieren. Daher kommen Überschneidungen in der Praxis sehr häufig vor. Mitunter tolerieren Firmen geringfügige Überschneidungen – darauf verlassen sollten Sie sich als Handelsvertreter nicht! Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen dem einem oder anderen Handelsvertreter die Wettbewerbssituation „durchgehen lässt“. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein für andere Handelsvertreter. Auch das tolerieren einer Konkurrenzvertretung bedeutet nicht, dass bei Wegfall dieser das Unternehmen einverstanden mit der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung sein muss.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann nicht gegeben, wenn sich die anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters auf einen Kundenkreis bezieht, den der vertretene Unternehmer selbst nicht bedient, z.B. wenn der vertretene Unternehmer ausschließlich Kühlschränke für Privathaushalte vertreibt und der Handelsvertreter zusätzlich für einen Dritten auf dem Sektor Kühlschränke für die Gastronomie tätig wird.

Der Verwendungszweck des Produktes hat eine erhebliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbssituation gegeben ist. Die Faustregel lautet hier: erfüllen die Waren zweier Unternehmen die gleichen Aufgaben und Zweck aus Sicht der als Kunden infrage kommenden Abnehmer gleichermaßen und sind Sie somit austauschbar? Entscheidend ist, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, anstelle der Ware des einen auf diejenige des Konkurrenten zuzugreifen.

Eine Konkurrenzsituation liegt jedoch nicht vor, wenn die Funktion der Ware unterschiedlichen Anforderungen entsprechen. Gefahr ist immer dann gegeben, wenn Unternehmen neue Produkte in das Sortiment aufnehmen bzw. ihr Portfolio erweitern. Damit können auch nachträglich Konkurrenzsituationen entstehen, weil sich die Produktionsprogramme der Firmen im Laufe der Zeit annähern, mehr und mehr angleichen und sich schließlich decken. In einem solchen Fall besteht die Pflicht, die vertretenen Unternehmen zu informieren und sich notfalls für das eine oder andere Unternehmen zu entscheiden.

Sprechen Sie mit uns, worauf Sie beim Abschluss neuer Verträge achten sollten und was Sie tun können, wenn sich eine Wettbewerbssituation anbahnt.

Die CDH hilft.










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    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Selbstverständlich gehen Sie zum Arzt. Nur was geschieht bei einer längeren Verhinderung? Wer betreut die Kunden? Ist die Kundenpflege sichergestellt? Wurden Vertragsabsprachen getroffen? Ist nichts geregelt, sollten Sie prüfen, wie lange durch Ihr Personal die Vertretungstätigkeit aufrechterhalten werden kann, denn Sie bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden weiterhin betreut werden. Können Sie dem nicht nachkommen, sollte der Einsatz weiterer Personen geplant werden. Gegebenenfalls kommt eine differenzierte Regelung für Haupt-Reisesaisons und andere Zeiten in Frage.

    Informieren Sie die von Ihnen vertretenen Unternehmen, wenn Sie aus Krankheitsgründen länger als eine Woche an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind. 

    Unterbreiten Sie Vorschläge, wie der Vertrag Ihrerseits erfüllt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass die Krankheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer sein wird bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausgleichswahrenden krankheitsbedingten Eigenkündigung.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Die Umstände der Krankheit müssen vom Handelsvertreter dargelegt und bewiesen werden. Hierfür bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Attestes.

    Auch das Erreichen des regulären Rentenalters ermöglicht es Ihnen als Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 3 HGB ausgleichswahrend zu kündigen. Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit als Handelsvertreter, wobei Sie nicht alle Tätigkeiten aufgeben müssen. Sie sind als Handelsvertreter nicht verpflichtet, Ihre gesamte Erwerbstätigkeit sofort zu beenden. Es müssen jedoch Umstände vorliegen, die begründen, warum Sie genau einem konkreten Unternehmen altersbedingt kündigen, wenn Sie die weiteren Vertretungen/Tätigkeiten für andere Unternehmer fortsetzen wollen.

    In der Regel liegt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters vor.

    Beachten Sie jedoch, eine GmbH kann weder krank noch alt werden. Wurde der Vertrag mithin zwischen einer Handelsvertretung GmbH und einem vertretenen Unternehmen abgeschlossen muss geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis an eine bestimmte Person im Unternehmen gebunden ist und somit das Vertragsverhältnis mit dieser Person „steht und fällt“.

    Gerne hilft die CDH weiter.

    Birgit Marson

     Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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      Vertragsunterschrift

      Wenn der Handelsvertreter wegen Unfall oder Krankheit ausfällt

      Wenn der Handelsvertreter wegen Unfall oder Krankheit ausfällt

      Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder sogar der Tod des Inhabers einer Handelsvertretung kann für seine Familie weitreichende Folgen haben. Neben der persönlichen Belastung stehen Angehörige häufig vor der Herausforderung, das Vertriebsunternehmen zu ordnen oder abzuwickeln und bestehende Ansprüche gegenüber den vertretenen Unternehmen geltend zu machen.

      Hierzu zählen insbesondere noch offene Provisionsforderungen sowie mögliche Ausgleichsansprüche nach Beendigung der Handelsvertretung. Damit diese Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, ist eine sorgfältige und vollständige Dokumentation unerlässlich. Die Familie sollte daher nicht nur wissen, welche Unterlagen vorhanden sind, sondern auch, wo diese aufbewahrt werden.

      Für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen muss beispielsweise nachvollziehbar dokumentiert sein, welche Kunden durch Ihre Tätigkeit neu gewonnen wurden oder bei welchen Bestandskunden Sie maßgeblich zu einer nachhaltigen Umsatzsteigerung beigetragen haben.

      Wie Sie eine rechtssichere Dokumentation aufbauen und welche weiteren Vorkehrungen sinnvoll sind, um Ihre Familie im Ernstfall zu entlasten, erläutert Ihnen die CDH gerne. Nutzen Sie hierfür einfach das nachfolgende Kontaktformular.

      Thomas Tauscher, RA

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

      Thomas Tauscher

      Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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        Tod des Handelsvertreters

        Tod des Handelsvertreters

        Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. In solchen Fällen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die noch bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen.Hierfür bedarf es im Vorfeld einer lückenlosen Dokumentation und Ihre Familie muss wissen, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde.

        Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Philip Krupke

        Philipp Krupke

        Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH im Norden

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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