Der Buchauszug – der faire Weg zur Provision

Viney Lugani, Moderator

Stephan Hartman, Rechtsanwalt und Geschäftsführer Recht beim Landesverband der CDH Baden-Würtemberg. Für weiteren Kontakt mit Herrn Hartmann klicken Sie auf sein Foto ↑

Warum der Buchauszug die Zusammenarbeit zwischen Unternehmer und Handelsagent für Fairness sorgt

Viele Handelsvertreter*innen ahnen gar nicht, wie wichtig der Buchauszug für ihre Arbeit – und vor allem für ihr Einkommen – ist. Dabei ist er nicht nur ein bürokratisches Dokument, sondern ein rechtlich gesicherter Anspruch, der oft den Unterschied zwischen „knapp daneben“ und „Provision voll ausgezahlt“ ausmacht.

In unserer neuen Podcast-Folge spreche ich mit Rechtsexperten Herrn Hartmann über genau dieses Thema. Er erklärt klar und praxisnah:

  • Was ein Buchauszug eigentlich ist – und warum Du ihn unbedingt kennen solltest.

  • Welche Informationen darin stehen müssen – und was Dir auf keinen Fall fehlen darf.

  • Wann und wie Du Deinen Anspruch geltend machst – auch wenn das Vertragsverhältnis schon beendet ist.

  • Was Du tun kannst, wenn der Unternehmer nicht reagiert oder nur unvollständige Unterlagen liefert.

Der Buchauszug ist kein „Kann“, sondern ein „Muss“ – und er kann bares Geld bedeuten. Wer ihn nicht kennt oder nicht einfordert, verschenkt im schlimmsten Fall tausende Euro.

🎧 Hör jetzt in die Podcast-Folge rein und erfahre, wie Du Deine Rechte als Handelsvertreter*in clever nutzt und Deine Provisionen sicherst.

 

Ohne Moos nichts los

Viney Lugani, Moderator

Birgit Marson, Justiziarin im CDH Wirtschaftsverband für Vertrieb, Für weiteren Kontakt mit Frau Marson klicken Sie auf Ihr Foto oben ↑.

Ohne Moos nichts los!

Die Provision im Handelsvertreterrecht – das solltest du unbedingt wissen!

Darum geht’s in unserem neuen Podcast von CDH Insider:


🔹 Die gesetzliche Grundlage für deinen Provisionsanspruch

🔹 Was passiert nach Vertragsende? Deine nachvertragliche Provision

🔹 Wann darf Provision ausgeschlossen werden – und wann nicht?

🔹 Was heißt das konkret für dich als Handelsvertreter?

🔹 Wie unterstützt dich die CDH dabei, dein Geld zu sichern?


Warum solltest du diese Folge unbedingt hören 🎧 ?
Weil wir dir klar und praxisnah erklären, wann du Anspruch auf Provision hast – auch nach Vertragsende. Du erfährst, wie Gerichte aktuell entscheiden, worauf du bei Maschinen, Anlagen oder „schnelldrehenden Produkten“ achten musst und welche Vertragsklauseln dich teuer zu stehen kommen können.

👉 Damit du künftig selbstbewusst verhandelst, unnötigen Geldverlust vermeidest und genau weißt, wo deine Rechte liegen.

👉 Jetzt reinhören und dein Wissen als Handelsvertreter entscheidend ausbauen!

Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts?

Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts? 

Ja, es besteht ein Provisionsanspruch auch für „Retouren“ und „nicht ausgelieferter Ware“, jedenfalls im Grundsatz!

Muss das vertretene Unternehmen selbst dann Provision zahlen, wenn es selbst keinen Nutzen aus einem Geschäft hat? – Viele Geschäftsführer, Verkaufsleiter und Buchhalter meinen Nein – und irren!

Das Handelsgesetzbuch regelt diese Frage in § 87a HGB. Der Gedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Handelsvertreter die Provision grundsätzlich zusteht, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt – aber eben nicht länger – trägt er das Risiko, dass seine Arbeit möglicherweise vergeblich war.

Sobald das Geschäft zu Stande gekommen ist, geht das (Provisions-)Risiko eines Scheiterns dieses Geschäfts auf den Lieferanten über. Der Handelsvertreter muss nur noch in Ausnahmefällen damit rechnen, dass sein Provisionsanspruch rückwirkend wieder entfällt.

Diese Ausnahmefälle sind:

  • Es steht fest, dass der Käufer die Ware nicht bezahlen kann. Davon kann man ausgehen, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos blieb oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.
  • Dem Lieferanten kann nicht zugemutet werden, das abgeschlossene Geschäft auszuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant absehen kann, dass der belieferte Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen kann, weil er inzwischen illiquide geworden ist.
  • Lange diskutiert wurde die Frage, ob es sich um eine Frage der „Unzumutbarkeit“ handele, wenn der Lieferant zwar lieferbereit war, aber der Kunde die Ware nicht abnehmen wollte und mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte, wenn man ihn zur Abnahme zwingen würde. Heute gilt für diese Fälle allgemein, dass auch dann, wenn der Lieferant dem Druck des Kunden nachgibt, er die Provision schuldet.

In der Regel entzündet sich der Streit um die Provision aber bei der Frage, was denn sein soll, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mängelfrei liefert und der Kunde deshalb von dem Geschäft zurücktritt.

Das Gesetz stellt hier darauf ab, ob die „Unmöglichkeit zur Lieferung“ von dem Lieferanten zu vertreten ist oder nicht. Muss er sie vertreten, dann muss er auch Provision zahlen, dies ist die klare Aussage von § 87a HGB.

Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass der Lieferant dabei alle Umstände zu vertreten hat, die in seiner Risikosphäre liegen, mit anderen Worten: sein Unternehmerrisiko. Ob also eine Lieferung unterbleibt, weil er von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wurde, weil bei ihm Maschinen ausfielen, oder weil er bestreikt wurde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Auch wenn die Ware beschädigt oder zu spät beim Kunden ankommt, lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen.

Nicht zu vertreten hat der Lieferant nur solche Vorfälle, die auf „höherer Gewalt“! beruhen.

Das Beste kommt zum Schluss: dem Gesetzgeber war diese Regelung so wichtig, dass er sie zwingend ausgestaltet hat. Das steht in § 87a V HGB. Dies bedeutet, dass jede Provisionsvereinbarung, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den hier geschilderten Grundsätzen abweicht, unwirksam ist. Der Handelsvertreter kann sich jederzeit auf die gesetzliche Regelung beziehen, egal was er unterzeichnet hat.

Fragen rund um Provisionsansprüche beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden betrifft dies insbesondere auch die Frage, wann Fälle höherer Gewalt vorliegen, die den Provisionsanspruch dann doch entfallen lassen.

Bevor Sie also auf Ihnen zustehende Provisionen verzichten oder aber sich in einem dann doch ausnahmsweise aussichtslosem Fall unnötig mit Ihrem vertretenen Unternehmen anlegen, treten Sie mit uns in Kontakt!

Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.










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    Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

    Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

    Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

    Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Britta Kilhof

    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

    Britta Kilhof

    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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      Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

      Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

      In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vertretene Unternehmer keine Provision bei Nichtauslieferung der bestellten Ware bzw. bei Stornos oder Retouren zahlen – entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder weil man sich moralisch nicht zu entsprechender Zahlung verpflichtet sieht. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 87a HGB steht dem Handelsvertreter in diesen Fällen aber in der Regel in vollem Umfang die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu, wenn feststeht, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann – ausnahmsweise – etwas anderes gelten. Ist der Geschäftsabschluss erst einmal getätigt, dann ist generell der Weg zum Provisionsanspruch geebnet.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Frank Dallmann

      Frank Dallmann

      Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL

      Frank Dallmann

      Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL










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