Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen
Seit Beginn des Jahres 1999 sind selbständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass diese sog. Versicherungspflicht kraft Gesetzes unmittelbar mit der gleichzeitigen Erfüllung dieser beiden Kriterien eintritt. Es bedarf also keiner Prüfung des Rentenversicherungsträgers oder eines Antrages des Selbständigen. So kann der eine oder andere Handelsvertreter durch bestimmte Umstände diesen Kriterien unterfallen und sich auf einmal hohen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ausgesetzt sehen.
Um Verwechselungen von vorherein auszuschließen – bei diesem Thema geht es nicht um die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der ein vermeintlich Selbständiger als Angestellter anzusehen ist.
Selbständige mit einem Auftraggeber – die Kriterien im Einzelnen
Personen, …
- die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,
und
- auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,
sind als Selbständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.
Keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten
Als erstes Kriterium der Versicherungspflicht darf der Unternehmer keinen versicherungspflichtigen, d.h. mehr als geringfügig – Beschäftigten haben. Die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners kann die eintretende Versicherungspflicht somit von vorneherein ausschließen. Auch Auszubildende werden für das Nichtvorliegen dieses Kriteriums berücksichtigt. Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern kommt es auch nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte schon alleine überschreitet, sondern auch die Beschäftigung mehrerer, deren Verdienste alleine zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht entgegen.
Überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber
Die DRV sieht das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Jahreszeitraum hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Dieses Kriterium kann damit auch ein Handelsvertreter erfüllen, wenn er mehrere Unternehmen gleichzeitig vertritt. Sollten nämlich die Einkünfte aus einer Vertretung 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen des Handelsvertreters ausmachen, spielt es keine Rolle mehr wie viele weitere Unternehmer der Handelsvertreter darüber hinaus noch im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten vertritt.
Vertreibt die Handelsvermittlung ebenfalls Waren auf eigene Rechnung, können diese Einkünfte aus Eigengeschäften ebenfalls herangezogen werden, um die überwiegende Tätigkeit für ein vertretenes Unternehmen zu entkräften. Zusammen mit den Provisionseinnahmen aus weiteren Vertretungen können diese auf die mehr als 1/6 Einnahmen von anderen Auftraggebern angerechnet werden, die eine Versicherungspflicht entfallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Selbständige noch weitere andersartige selbständige Tätigkeiten ausübt – z.B. Schulungen und Beratungsleistungen, die er den Kunden in Rechnung stellt. Für die Beurteilung des Kriteriums der Tätigkeit „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber stellt die DRV nämlich nach geänderter Rechtsauffassung nunmehr auf alle selbständige Tätigkeiten ab. Für die 5/6 Prüfung sind damit sämtliche Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen.
Die problematischen Unternehmerphasen
Die Situation, nämlich dass der Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen vertretenden Unternehmer tätig ist und gleichzeitig auch keinen mehr als geringfügig Beschäftigten angestellt hat, kann auf den Handelsvertreter in unterschiedlichen Phasen seiner Vertriebstätigkeit zutreffen.
Häufig unbemerkt trifft den Vertriebsunternehmer diese Rentenversicherungspflicht zum einen während der Existenzgründungs- und Konsolidierungsphase, die sich durchaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Denn erfüllt der Existenzgründer die beiden oben genannten Kriterien ist er als Selbständiger rentenversicherungspflichtig und das vom ersten Tage seiner Selbständigkeit an.
Eine andere Gruppe der Betroffenen sind die berufserfahrenen Handelsvertreter, die sich in einer Art Vorruhestandsphase ihrer Tätigkeit befinden. So kann es auch den bereits seit vielen Jahren tätigen Handelsvertreter treffen, der zum Ende seiner beruflichen Laufbahn die Anzahl seiner Vertretungen nach und nach abbaut und somit zuletzt nur noch für einen vertretenen Unternehmer weit überwiegend tätig ist.
Auch alle Umstände, die zu einem plötzlichen Verlust von Einnahmequellen führen – wie etwa Kündigungen und Insolvenzen einzelner vertretener Hersteller, sind vom Handelsvertreter immer vor dem Hintergrund einer möglicherweise eingetretenen Versicherungspflicht zu sehen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich neue Einnahmequellen im erforderlichen Zeitrahmen erschließen lassen oder ob ein Befreiungsantrag gestellt werden kann.
Befreiungsmöglichkeiten nutzen
In jeder der oben angesprochenen Konstellationen ist zu prüfen, ob eine der vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten von der sog. Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber von den Betroffenen genutzt werden kann, um sich von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Beitragspflicht befreien zu lassen.
Nutzen Sie daher das Know-how der CDH … und das möglichst bevor der eine oder andere Antrag bei der DRV gestellt wird und Sie von einer von der DRV angenommenen Rentenversicherungspflicht kalt erwischt werden.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!