Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist es zur Vermeidung von Forderungsausfällen für Handelsvertreterin und Handelsvertreter besonders wichtig, auftretende Indizien für eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bei den Marktpartnern rechtzeitig zu erkennen. Auf dem Weg in die Insolvenz sind viele typische Symptome als Alarm- und Krisenzeichen wahrnehmbar. Diese Krisenzeichen sollte der Handelsvertreter sowohl bei seinen vertretenen Unternehmen wie auch bei all seinen Kunden beachten:

  •  Löhne, Miete, Sozialversicherungsbeiträge, Energiekosten bleiben unbezahlt,
  • Kreditkündigung durch die Hausbank,
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Klagen, Pfändungen,
  • Zulieferer stellen Lieferungen ein / Belieferung nur noch gegen Vorkasse,
  • untypische Zahlungsverzögerungen,
  • unbegründete Provisionsverweigerung, Zahlungsverschleppung,
  • Umstellung der Zahlungsweise, vordatierte Schecks,
  • Änderung der Firma,
  • kurzfristiger Wechsel der Geschäftsführer oder des Unternehmenssitzes.

Schon die ersten Anzeichen sollten ernst genommen werden. Allerdings sollten bei einer Einholung von Informationen möglichst nur Dritte als Informationsquelle genutzt werden. Diese Informationen sollten möglichst auch nur mündlich eingeholt werden, um den Nachweis der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. Das dahinter steckend Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung lässt sich übrigens seitens eines späteren Insolvenzverwalters nicht mehr mit vereinbarten verkehrsüblichen Zahlungserleichterungen des vertretenen Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter begründen. Stockende Provisionszahlungen und diesbezügliche Stundungen alleine können eine Rückforderung von gezahlten Provisionen nach einer von der CDH geforderten Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2017 alleine nicht mehr begründen.

Krisenzeichen rechtzeitig zu erkennen, gilt im Übrigen auch gerade für die Kundenseite. Denn für den Handelsvertreter steht letztendlich auch eine bereits ausgezahlte Provision für ein bereits ausgeführtes Geschäft auf dem Spiel, wenn der Kunde dieses dem vertretenen Unternehmen wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit letztlich nicht bezahlen kann. Somit gilt für alle Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter derzeit mehr als denn je, ein Früherkennungssystem für Krisenzeichen einzurichten, welches sowohl die vertretenen Unternehmen wie auch die Kundenseite umfasst.

Bei einer drohenden Insolvenz des vertretenen Unternehmens stehen dem Handelsvertreter zur Sicherung seine Provisionsansprüche übrigens mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Erfahren Sie hierzu gerne mehr im Rahmen einer persönlichen Beratung in einem CDH Landesverband bei Ihnen in der Nähe. Nutzen Sie daher das Know-how der CDH bevor Sie Ihre berechtigten Provisionsforderungen nicht mehr durchsetzen können.

Bei weiteren Fragen, nutzen Sie gerne auch das nebenstehende Kontaktformular!

Eckhard Döpfer

Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

ECKHARD DÖPFER

Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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    Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

    Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

    Seit Beginn des Jahres 1999 sind selbständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass diese sog. Versicherungspflicht kraft Gesetzes unmittelbar mit der gleichzeitigen Erfüllung dieser beiden Kriterien eintritt. Es bedarf also keiner Prüfung des Rentenversicherungsträgers oder eines Antrages des Selbständigen. So kann der eine oder andere Handelsvertreter durch bestimmte Umstände diesen Kriterien unterfallen und sich auf einmal hohen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ausgesetzt sehen.

    Um Verwechselungen von vorherein auszuschließen – bei diesem Thema geht es nicht um die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der ein vermeintlich Selbständiger als Angestellter anzusehen ist.

    Selbständige mit einem Auftraggeber – die Kriterien im Einzelnen

    Personen, …

    • die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,                   

      und
    • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

    sind als Selbständige  in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

    Keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten

    Als erstes Kriterium der Versicherungspflicht darf der Unternehmer keinen versicherungspflichtigen, d.h. mehr als geringfügig – Beschäftigten haben. Die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners kann die eintretende Versicherungspflicht somit von vorneherein ausschließen. Auch Auszubildende werden für das Nichtvorliegen dieses Kriteriums berücksichtigt. Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern kommt es auch nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte schon alleine überschreitet, sondern auch die Beschäftigung mehrerer, deren Verdienste alleine zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht entgegen.

    Überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber

    Die DRV sieht das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Jahreszeitraum hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Dieses Kriterium kann damit auch ein Handelsvertreter erfüllen, wenn er mehrere Unternehmen gleichzeitig vertritt. Sollten nämlich die Einkünfte aus einer Vertretung 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen des Handelsvertreters ausmachen, spielt es keine Rolle mehr wie viele weitere Unternehmer der Handelsvertreter darüber hinaus noch im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten vertritt.

    Vertreibt die Handelsvermittlung ebenfalls Waren auf eigene Rechnung, können diese Einkünfte aus Eigengeschäften ebenfalls herangezogen werden, um die überwiegende Tätigkeit für ein vertretenes Unternehmen zu entkräften. Zusammen mit den Provisionseinnahmen aus weiteren Vertretungen können diese auf die mehr als 1/6 Einnahmen von anderen Auftraggebern angerechnet werden, die eine Versicherungspflicht entfallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Selbständige noch weitere andersartige selbständige Tätigkeiten ausübt – z.B. Schulungen und Beratungsleistungen, die er den Kunden in Rechnung stellt. Für die Beurteilung des Kriteriums der Tätigkeit „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber stellt die DRV nämlich nach geänderter Rechtsauffassung nunmehr auf alle selbständige Tätigkeiten ab. Für die 5/6 Prüfung sind damit sämtliche Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. 

    Die problematischen Unternehmerphasen

    Die Situation, nämlich dass der Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen vertretenden Unternehmer tätig ist und gleichzeitig auch keinen mehr als geringfügig Beschäftigten angestellt hat, kann auf den Handelsvertreter in unterschiedlichen Phasen seiner Vertriebstätigkeit  zutreffen.

    Häufig unbemerkt trifft den Vertriebsunternehmer diese Rentenversicherungspflicht zum einen während der Existenzgründungs- und Konsolidierungsphase, die sich durchaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Denn erfüllt der Existenzgründer die beiden oben genannten Kriterien ist er als Selbständiger rentenversicherungspflichtig und das vom ersten Tage seiner Selbständigkeit an.

    Eine andere Gruppe der Betroffenen sind die berufserfahrenen Handelsvertreter, die sich in einer Art Vorruhestandsphase ihrer Tätigkeit befinden. So kann es auch den bereits seit vielen Jahren tätigen Handelsvertreter treffen, der zum Ende seiner beruflichen Laufbahn die Anzahl seiner Vertretungen nach und nach abbaut und somit zuletzt nur noch für einen vertretenen Unternehmer weit überwiegend tätig ist.

    Auch alle Umstände, die zu einem plötzlichen Verlust von Einnahmequellen führen – wie etwa Kündigungen und Insolvenzen einzelner vertretener Hersteller, sind vom Handelsvertreter immer vor dem Hintergrund einer möglicherweise eingetretenen Versicherungspflicht zu sehen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich neue Einnahmequellen im erforderlichen Zeitrahmen erschließen lassen oder ob ein Befreiungsantrag gestellt werden kann.

    Befreiungsmöglichkeiten nutzen

    In jeder der oben angesprochenen Konstellationen ist zu prüfen, ob eine der vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten von der sog. Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber von den Betroffenen genutzt werden kann, um sich von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Beitragspflicht befreien zu lassen. 

    Nutzen Sie daher das Know-how der CDH … und das möglichst bevor der eine oder andere Antrag bei der DRV gestellt wird und Sie von einer von der DRV angenommenen Rentenversicherungspflicht kalt erwischt werden.

    Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

    Eckhard Döpfer

    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

    ECKHARD DÖPFER

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      Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

      Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

      Das Thema Scheinselbständigkeit wird immer wieder diskutiert. Anlass sind entweder Gesetzgebungsverfahren oder auch in diesem Bereich ergangene arbeitsgerichtliche oder sozialrechtliche Rechtsprechung. Mit Scheinselbständigkeit wird ein Rechtsverhältnis beschrieben, nach dessen Gestaltung Arbeitsleistungen in selbständiger Tätigkeit erbracht werden sollen, obwohl nach den tatsächlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Ein Außendienstmitarbeiter wird demnach unter steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten als selbständiger Handelsvertreter geführt, unterliegt aber in der Praxis z.B. in einem Umfange den Weisungen des vertretenen Unternehmens, dass dieser de facto wie ein angestellter Reisender und damit als abhängig Beschäftigter arbeitet – also als sogenannter Scheinselbständiger.

      Die Aktualität dieser Frage nach dem tatsächlichen rechtlichen Status hat dabei nicht an Aktualität verloren, denn sie wird in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht vom Betroffenen selbst aufgeworfen, sondern eher von dritter Seite – dem Finanzamt oder insbesondere vom DRV-Prüfdienst, also dem Rentenversicherungsträger. Dort wird kritisch geprüft, ob ein Fall einer sog. Scheinselbständigkeit vorliegt.

      Liegt ein Fall von Scheinselbständigkeit vor, ist der Dienstverpflichtete in Wirklichkeit Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Pflichten und vor allem Rechten. Der Betreffende kann sich etwa bei einer Kündigung darauf berufen, dass er tatsächlich Angestellter sei und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Weil die Kassen der Sozialversicherungsträger leer sind, werden auch in dieser Richtung nach wie vor Betriebsprüfungen durchgeführt. Wird dabei festgestellt, dass letztendlich doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Auftraggeber, der dann als Arbeitgeber eingestuft wird, die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen tragen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachentrichtet werden. Der Sozialversicherungsträger kann in diesem Fall nachträglich sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beanspruchen. Diese Ansprüche verjähren übrigens erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

      Zurückholen kann sich der „neue“ Arbeitgeber im Regelfall die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge für drei Monate, vorausgesetzt die Zusammenarbeit besteht fort. Ist die Zusammenarbeit zwischenzeitlich beendet worden, scheidet eine Rückforderung vollständig aus. Hinzu kommt die vom vermeintlich Selbständigen nicht abgeführte Einkommensteuer, die der Arbeitgeber eigentlich hätte einbehalten und abführen müsse. Der Arbeitgeber haftet für die Steuerausfälle gegenüber dem Finanzamt und es bleibt diesem überlassen, sich anschließend an seinem Mitarbeiter schadlos zu halten.

      Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB handelt es sich um einen selbständigen Handelsvertreter, wenn dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über seine Arbeits- zeit frei verfügen kann. Die einschlägige Rechtsprechung stellt im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs nur auf den Grad der dem „Außendienstler“ eingeräumten bzw. verbliebenen Selbständigkeit im Hinblick auf die Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung ab. Es wird vielmehr in der Weise vorgegangen, dass alle im Einzelfall für eine Abgrenzung in Betracht kommenden Kriterien anhand der besonderen Umstände der konkreten Tätigkeit geprüft, einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Auf diese Weise wird ein Gesamtbild gewonnen, das schwerpunktmäßig für ein Anstellungs- oder für ein Handelsvertreterverhältnis spricht.

      Damit wider aller Erwartungen ein Handelsvertreterverhältnis nicht als Anstellungsverhältnis angesehen wird, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

      • der vertretene Unternehmer hat alle Praktiken zu vermeiden, die deutliche Indizien für eine Festanstellung sind. Hierzu gehört z.B. die Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes mit Anwesenheitspflicht, die Aufnahme in das interne Telefonverzeichnis des Unternehmers. Auch eine wechselseitige Urlaubsvertretung mit einem fest angestellten Mitarbeiter kann den Gesamteindruck einer verdeckten Anstellung verstärken;
      • es sollten unter keinen Umständen bestimmte Arbeitszeiten festgelegt werden, lediglich ein Zeitrahmen oder ein Erledigungstermin kann festgelegt werden;
      • er sollte nicht der Verpflichtung unterliegen, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten;
      • der Handelsvertreter sollte im Hinblick auf den Einsatz eigener Untervertreter keinen Beschränkungen unterliegen;
      • gerade beim Einsatz eines Einfirmenvertreters sollte darauf geachtet werden, dass der Freiraum nicht nur im Vertragstext, sondern auch in der Praxis soweit wie irgend möglich ausgedehnt wird;
      • besonders wichtig ist es auch, dass nicht alleine auf vertragliche Regelungen abgestellt wird, sondern dass auch die praktizierte Zusammenarbeit den getroffenen Vereinbarungen entspricht.

       

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        Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

        Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

        Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB soll dem Vertriebsmittler eine Vergütung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung seines Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der Laufzeit noch nicht voll abgegolten worden ist. Im Vordergrund steht somit der Gedanke des Entgelts für die noch nicht voll abgegoltene Markterschließungsleistung des Vertriebsmittlers, von der der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung noch profitiert. Bezweckt wird mit dem Ausgleichsanspruch als Schutz des Vertriebsmittlers gegen die Härten, die mit der Beendigung seiner Vertriebstätigkeit verbunden sind. Die Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers ergibt sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, die beim Handelsvertreter und bei dem in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebundenen Vertragshändler regelmäßig in gleichem Maß gegeben ist.

        In der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters und des Vertragshändlers liegt auch die Rechtfertigung für eine Anwendung des § 89 b HGB analog auf den Vertragshändler, soweit die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gegeben sind. Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Es muss also über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen. Der Unternehmer muss erhebliche Vorteile aus dem vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamm auch nach der Vertragsbeendigung haben. Der Vertragshändler muss Verluste in Folge der Vertragsbeendigung haben. Ebenso müssen auch Billigkeitsgründe in Erwägung gezogen werden.

        Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Vertragshändler sind? Sie wünschen mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler? Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

        Britta Kilhof

        Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

        Britta Kilhof

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          Vertragsprüfung- Wozu?

          Vertragsprüfung- Wozu?

           „Verträge sind eh nur für die Schublade.“ „Laut Vertrag ist der Ausgleich gemäß § 89b HGB ausgeschlossen.“ „Ich muß die aktuelle Musterkollektion dem Unternehmer bezahlen.“ „Die Provision reist mit der Ware.“ Haben Sie diese und ähnliche Aussagen auch schon einmal von Kollegen gehört? Was ist richtig, was falsch?

          Ja, grundsätzlich sollte der Vertrag nur für die Schublade sein. Wenn er denn doch einmal hervorgeholt werden muss, sollte er eindeutig formuliert sein, um Streitigkeiten zwischen dem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen zu vermeiden.

          Die §§ 84-92c HGB, die das Handelsvertreterrecht regeln, enthalten zwingende Vorschriften, die durch einen Vertrag nicht anders geregelt werden dürfen und abdingbare Klauseln, von denen also abgewichen werden darf.

          Um Irritationen zu vermeiden, sollte jeder Vertragsentwurf vor seinem Abschluss von Fachleuten geprüft werden. Falls sie dies versäumt haben, lohnt es sich, den Vertrag während und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen überprüfen zu lassen. Die Erfahrungen zeigen, dass es viele positive Überraschungen für Handelsvertreter gab. Dies zahlt sich am Ende im wahrsten Sinne des Wortes aus. Wir stehen Ihnen mit unseren Experten für Vertragsprüfungen jederzeit zur Verfügung.

          Sie wollen mehr Sicherheit bei Ihren Verträgen? Dann informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Britta Kilhof

          Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

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            CDH – Wirtschaftsverband

            Berichtspflicht des Handelsvertreters

            Berichtspflicht des Handelsvertreters

            Handelsvertreter sind das Bindeglied zwischen den Kunden und dem vertretenen Unternehmen. Keiner kennt die Bedürfnisse des Kunden und die an das Unternehmen gestellten Anforderungen so gut wie er. Deshalb ist eine Berichtspflicht des Handelsvertreters für das vertretene Unternehmen sehr wichtig und gesetzlich in § 86 Abs.2 HGB verankert. Er hat dem Unternehmen alle erforderlichen Informationen zu geben und ihm von jeder Geschäftsvermittlung/jedem Geschäftsabschluss Mitteilung zu geben. Auf Bedürfnisse einzelner Kunden und die Tätigkeit von Wettbewerbsunternehmen ist hinzuweisen. Unternehmen möchten gerne, dass der Handelsvertreter bestimmte Formen der Berichterstattung einhält. Hierbei gibt es vielerlei zu beachten. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Britta Kilhof

            Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

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              Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

              Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

              Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

              Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

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              Britta Kilhof

              stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

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                Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

                Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

                In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vertretene Unternehmer keine Provision bei Nichtauslieferung der bestellten Ware bzw. bei Stornos oder Retouren zahlen – entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder weil man sich moralisch nicht zu entsprechender Zahlung verpflichtet sieht. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 87a HGB steht dem Handelsvertreter in diesen Fällen aber in der Regel in vollem Umfang die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu, wenn feststeht, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann – ausnahmsweise – etwas anderes gelten. Ist der Geschäftsabschluss erst einmal getätigt, dann ist generell der Weg zum Provisionsanspruch geebnet.

                Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Frank Dallmann

                Frank Dallmann

                Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL

                Frank Dallmann

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