Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Britta Kilhof

stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

Britta Kilhof

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    Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen?

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    Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen? Ohne Vertretung keine Handelsvertretung, ohne Moos nichts los. Führt die Globalisierung zur Konzentration und damit Verknappung von Vertretungsangeboten oder suchen Firmen den Angestellten im Vertrieb? Vertretungen zu finden ist nicht einfach, oft werden diese über Kundenkontakte oder von Kollegen zu Kollegen weitergegeben. In der Vergangenheit waren auch Messen geeignet, neue Vertretungen zu generieren. Corona bedingt fanden Messen und somit der persönliche Kontakt nicht statt, das persönliche Kennenlernen dadurch unmöglich. Die digitale Welt ist auch hier nicht mehr wegzudenken und gewinnt an Bedeutung. Die Suche hat ein Ende: die Plattform Handelsvertreter.de – hilft, dass Sie gefunden werden und Vertretungen finden – als CDH Mitglied früher als alle anderen. Nutzen Sie die Chance.

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    Birgit Marson

    Birgit Marson

    Birgit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

    Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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      Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

      Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

      In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vertretene Unternehmer keine Provision bei Nichtauslieferung der bestellten Ware bzw. bei Stornos oder Retouren zahlen – entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder weil man sich moralisch nicht zu entsprechender Zahlung verpflichtet sieht. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 87a HGB steht dem Handelsvertreter in diesen Fällen aber in der Regel in vollem Umfang die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu, wenn feststeht, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann – ausnahmsweise – etwas anderes gelten. Ist der Geschäftsabschluss erst einmal getätigt, dann ist generell der Weg zum Provisionsanspruch geebnet.

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      Frank Dallmann

      Frank Dallmann

      Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL

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