Provisionswegfall wegen Corona

Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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    Handelsvertreter

    Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

    Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

    Grundsätzlich können Handelsvertreterverträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.  Ein Handelsvertretungsvertrag m u s s schriftlich abgeschlossen werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. So ist es in § 85 HGB geregelt.

    Wenn ein Handelsvertretungsvertrag mündlich abgeschlossen wird, gelten für des Vertragsverhältnis die Regelungen der §§ 84 ff HGB, soweit es sich um einen Vertrag

    zwischen einem deutschen Unternehmen und einem deutschen Handelsvertreter handelt.

    Oftmals empfiehlt es sich, einen mündlichen Handelsvertretungsvertrag abzuschließen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, der viele Regelungen zu Ungunsten des Handelsvertreters enthält.

    Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter nachweisen muss, dass ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen wurde. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen diese Tatsache bestreiten, um mögliche Ansprüche des Handelsvertreters abzuwehren.

    Deshalb ist es sinnvoll, dass zumindest die Eckpunkte der Zusammenarbeit, wie zB Gebiet, Kundenkreis und Provisionssatz zwischen den Parteien festgehalten werden.

    In welcher Form dies am besten geschieht, muss im Einzelfall geprüft werden.

    Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir unterstützen Sie gerne!

    Britta Kilhof

    Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

    Britta Kilhof

    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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      Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

      Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

      Nein, es ist dem vertretenen Unternehmen zuzumuten, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. Denn dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des vertretenen Unternehmens aus dem Handelsvertretungsverhältnis. Der Handelsvertreter muss sich darauf verlassen können, dass das Unternehmen sich vertragskonform verhält und die Zahlung ohne weitere Aufforderung eingeht.

      Pünktlich heißt, entsprechend den vertraglichen Regelungen oder mangels solcher bis spätestens zum letzten Tag des Monats der auf den Auslieferungsmonat folgt.

      Üblich sind Absprachen, wonach mit der Provisionsabrechnung des vertretenen Unternehmens auch die Provisionszahlung fällig ist. Alternativ ist mitunter geregelt, dass die Zahlung der Provision innerhalb von 3-5 Tagen nach Erstellung der Provisionsabrechnung durch den Unternehmer fließt oder aber es wird ein fixer Termin (10.eines Monats) zur Zahlung der Provision geregelt.

      Was tun, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit zwar immer vertragstreu abgerechnet und gezahlt hat, jedoch plötzlich die Zahlung nicht mehr zum gewohnten Zeitpunkt eingeht? Zum einen kann das an Feiertagen liegen, zum anderen an krankheitsbedingten Ausfällen in der Buchhaltung des vertretenen Unternehmens oder im schlimmsten Fall an Zahlungsschwierigkeiten der Firma. In jedem Fall sollte das direkte Gespräch gesucht werden. Eine Nachfrage in der Buchhaltung hilft erste Erkenntnisse zu sammeln. Erfolgt keine klare Antwort, deutet das auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Dann spätestens ist eine Abmahnung geboten und: die Einschaltung Ihres CDH-Landesverbandes. Denn finanzielle Schwierigkeiten im vertretenen Unternehmen können nach erfolgter Abmahnung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Handelsvertreter sein. Der Handelsvertreter muss der Provisionszahlung nicht hinterher laufen!

      Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

      Birgit Marson

      Birgit Marson

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

      Birgit Marson

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        Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

        Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

        Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter können in ihrem beruflichen Alltag schnell dringenden rechtlichen Beistand benötigen, zum Beispiel wenn bei Beendigung des Handelsvertretervertrages der Ausgleichsanspruch nicht bezahlt werden soll, wenn Provisionen falsch abgerechnet worden sind oder wenn ein Wettbewerbsverstoß vorgehalten wird und wohlmöglich eine fristlose Kündigung des vertretenen Unternehmens droht oder auch schon ausgesprochen worden ist.

        Die auf Vertriebsrecht spezialisierten Juristinnen und Juristen in den CDH-Landesverbänden beraten CDH Mitglieder in solchen Situationen zu allen anstehenden rechtlichen Fragen. Sie analysieren die Situation, geben Tipps und Ratschläge und entwickeln strategische Konzepte, wie der Handelsvertreter am erfolgversprechendsten vorgehen sollte. Falls gewünscht führen Sie ebenfalls den Schriftwechsel mit der Konfliktpartei und kontern gegebenenfalls auch auf eingehende Anwaltsschreiben.

        In vielen Fällen lässt sich der Rechtsstreit durch diesen Einsatz schon außergerichtlich beilegen. Wenn sich ein Rechtsstreit für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche aber dennoch nicht vermeiden lässt, scheuen viele Handelsvertreter das finanzielle Risiko und stecken zurück oder verfügen schlichtweg nicht über die erforderlichen Geldmittel.

        Das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ist nur schwer vorherzusagen, auch wenn die Erfolgsaussichten auf den ersten Blick sehr gut aussehen. Ein Kläger braucht finanzielle Mittel, um einen Prozess auch durchzustehen zu können. Für seinen Rechtsanwalt, Kostenvorschüsse für das Gericht und gegebenenfalls für Sachverständigengutachten. Auch fallen Kosten für den Gegner an, wenn der Rechtsstreit trotz allem doch verloren wird.

        Möglicherweise ist der Anspruchsgegner aber auch einfach nur wirtschaftlich deutlich überlegen und ist somit in der Lage, sämtliche Instanzen auszuschöpfen. Somit hat er alle Möglichkeiten, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Dann besteht die Gefahr, dass dem Kläger „der Atem ausgeht“ – die finanziellen Mittel schon nach einer Instanz ausgeschöpft sind und es keinen weiteren Handlungsspielraum mehr gibt.

        Das heißt insgesamt: Ein Kläger braucht in der Regel einen langen Atem, um seine Ansprüche vor Gericht auch erfolgreich durchzuzusetzen.

        Genau vor diesen Hintergründen hat die CDH Organisation vor mehreren Jahren gemeinsam mit allen CDH-Landesverbänden eine Gesellschaft gegründet: Die „CDH legal GmbH“. Diese Gesellschaft unterbreitet CDH Mitgliedern ein genau auf diese Situation zugeschnittenes Angebot. Stimmen nämlich die Voraussetzungen, so übernimmt die CDH legal GmbH bei einem Prozess im Vertriebsrecht das vollständige Risiko eines verlorenen Prozesses und legt zuvor alle entstehenden Kosten vor. Im Erfolgsfall erhält die CDH legal GmbH vom erstrittenen Betrag nach Abzug der entstandenen Kosten eine Erlösbeteiligung.

        Die CDH legal übernimmt Ihre Prozesskosten und das sind die Voraussetzungen:

        • Sie sind oder werden CDH-Mitglied.
        • Der Streitgegenstand liegt im Vertriebsrecht und artverwandten Rechtsgebieten und wird vor einem Gericht in Deutschland oder neuerdings auch in Österreich verhandelt.
        • Der Prozess hat Aussicht auf Erfolg.
        • Der Prozessgegner ist solvent.

        Weitere Informationen finden Sie unter www.cdhlegal.de oder schauen Sie sich gerne auch unseren Flyer an!

        Überzeugt? Dann jetzt gleich mit wenigen Klicks Mitglied werden.

        Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

        Eckhard Döpfer

        Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

        ECKHARD DÖPFER

        Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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          Das Alter ist nur eine Zahl

          Das Alter ist nur eine Zahl

          Gelegentlich taucht die Frage auf, ob ein Handelsvertretervertrag automatisch mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze endet.

          Beispiel: Der Handelsvertreter vollendet das 65. Lebensjahr.

          • Endet das Vertragsverhältnis ohne Zutun des Handelsvertreters oder des vertretenen Unternehmens?
          • Ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (erstmaliger Bezug der Regelaltersrente) entscheidend?
          • Muss ein Handelsvertretervertrag im Hinblick auf ein bestimmtes Alter des Handelsvertreters überhaupt beendet werden?

          Was sagen Juristen bei solchen Fragen? Ein Blick in das Gesetz dient der Klärung…

          Nur: In den §§ 84 ff. HGB, die den Handelsvertretervertrag regeln, finden sich dazu keine Bestimmungen. Dies bedeutet, dass der Handelsvertretervertrag bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wie der Vollendung des 65. Lebensjahres (bis 2012 gültige allgemeine Lebensarbeitszeit) oder dem Erreichen der für ihn persönlich zu bestimmenden Regelaltersgrenze (heute gültige allgemeine Lebensarbeitszeit) einfach weiterläuft. Der Handelsvertreter muss nicht befürchten, dass sein Vertragsverhältnis aus Altersgründen endet.

          Was gilt, wenn sich im schriftlichen Handelsvertretervertrag eine Bestimmung findet, dass der Vertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet? Dann muss sich der Handelsvertreter daran festhalten lassen, wenn sich das vertretene Unternehmen darauf beruft. Dies gilt auch dann, wenn die Regelaltersgrenze für ihn heute bei 66 Jahren liegt (1958 geboren), im Vertrag aber die Vollendung des 65. Lebensjahres genannt ist. Das Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmen kann selbstverständlich auch über die im Vertrag vereinbarte Altersgrenze hinaus einvernehmlich fortgesetzt werden. Häufig liegt es auch im Interesse des vertretenen Unternehmens, dass die Zusammenarbeit mit dem erfahrenen Handelsvertreter nicht endet aufgrund der im Vertrag einmal vereinbarten Altersgrenze für die Vertragsbeendigung.

          Der Handelsvertreter, der nicht durch eine Altersgrenze in der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, kann somit selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er das Vertragsverhältnis beenden will. Der Handelsvertreter kann, muss aber nicht, seine Tätigkeit mit Erreichen eines bestimmten Alters beenden.

          Zu beachten ist, dass es für den Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB eine besondere Regelung gibt: Der Handelsvertreter kann das Vertragsverhältnis ausgleichserhaltend kündigen wegen seines Alters und Unzumutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit. Das Gesetz nennt für die ausgleichserhaltende Kündigung durch den

          Handelsvertreter selbst keine bestimmte Altersgrenze. Es ist anerkannt, dass die ausgleichserhaltende Kündigung mit Erreichen der für ihn gültigen Regelaltersgrenze vom Handelsvertreter ausgesprochen werden kann. Es ist auch anerkannt, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortsetzen und zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichserhaltend kündigen kann. Dies bedarf aber einer Prüfung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit. Was es hierbei zu beachten gilt, beispielsweise auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Kündigungsfristen, darüber werden Sie von uns, den Kolleginnen und Kollegen in den CDH – Landesverbänden, gerne informiert. Kommen Sie bei Fragen zum Handelsvertretervertrag einfach auf uns zu.

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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            Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

            Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

            Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist es zur Vermeidung von Forderungsausfällen für Handelsvertreterin und Handelsvertreter besonders wichtig, auftretende Indizien für eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bei den Marktpartnern rechtzeitig zu erkennen. Auf dem Weg in die Insolvenz sind viele typische Symptome als Alarm- und Krisenzeichen wahrnehmbar. Diese Krisenzeichen sollte der Handelsvertreter sowohl bei seinen vertretenen Unternehmen wie auch bei all seinen Kunden beachten:

            •  Löhne, Miete, Sozialversicherungsbeiträge, Energiekosten bleiben unbezahlt,
            • Kreditkündigung durch die Hausbank,
            • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Klagen, Pfändungen,
            • Zulieferer stellen Lieferungen ein / Belieferung nur noch gegen Vorkasse,
            • untypische Zahlungsverzögerungen,
            • unbegründete Provisionsverweigerung, Zahlungsverschleppung,
            • Umstellung der Zahlungsweise, vordatierte Schecks,
            • Änderung der Firma,
            • kurzfristiger Wechsel der Geschäftsführer oder des Unternehmenssitzes.

            Schon die ersten Anzeichen sollten ernst genommen werden. Allerdings sollten bei einer Einholung von Informationen möglichst nur Dritte als Informationsquelle genutzt werden. Diese Informationen sollten möglichst auch nur mündlich eingeholt werden, um den Nachweis der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. Das dahinter steckend Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung lässt sich übrigens seitens eines späteren Insolvenzverwalters nicht mehr mit vereinbarten verkehrsüblichen Zahlungserleichterungen des vertretenen Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter begründen. Stockende Provisionszahlungen und diesbezügliche Stundungen alleine können eine Rückforderung von gezahlten Provisionen nach einer von der CDH geforderten Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2017 alleine nicht mehr begründen.

            Krisenzeichen rechtzeitig zu erkennen, gilt im Übrigen auch gerade für die Kundenseite. Denn für den Handelsvertreter steht letztendlich auch eine bereits ausgezahlte Provision für ein bereits ausgeführtes Geschäft auf dem Spiel, wenn der Kunde dieses dem vertretenen Unternehmen wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit letztlich nicht bezahlen kann. Somit gilt für alle Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter derzeit mehr als denn je, ein Früherkennungssystem für Krisenzeichen einzurichten, welches sowohl die vertretenen Unternehmen wie auch die Kundenseite umfasst.

            Bei einer drohenden Insolvenz des vertretenen Unternehmens stehen dem Handelsvertreter zur Sicherung seine Provisionsansprüche übrigens mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Erfahren Sie hierzu gerne mehr im Rahmen einer persönlichen Beratung in einem CDH Landesverband bei Ihnen in der Nähe. Nutzen Sie daher das Know-how der CDH bevor Sie Ihre berechtigten Provisionsforderungen nicht mehr durchsetzen können.

            Bei weiteren Fragen, nutzen Sie gerne auch das nebenstehende Kontaktformular!

            Eckhard Döpfer

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

            ECKHARD DÖPFER

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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              Nachweisgesetz

              Das neue Nachweisgesetz

              Unter der Überschrift: „Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Zivilrecht“ verbirgt sich das Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie die auch in Deutschland zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen führt, so insbesondere im seit 1995 bestehenden Nachweisgesetz welches zuletzt im August 2014 geändert wurde. Änderungen sind vorgesehen im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Seearbeitsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Teilzeit-und Befristungsgesetz und Weiteren.

              Demnach sind in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, hierzu gehören Angaben zu Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (sofern dieses befristet ist), den Arbeitsort, zu Anforderungen an das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, bei Leiharbeit zusätzliche Angaben zur Identität der entleihenden Unternehmen, Angaben zu Modalitäten und Vergütung von Überstunden (getrennt auszuweisen sind die Vergütungsbestandteile und die Art der Auszahlung), die Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Ruhepausen und vereinbarte tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, zur Dauer und Bedingungen der Probezeit, sowie zur etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. An dem Schriftformerfordernis hält der Gesetzgeber weiterhin fest – auch im digitalen Zeitalter! Der Arbeitsvertrag muss daher in Papierform weiterhin aufbewahrt werden.

              Ändern sich Arbeitsbedingungen ist das ebenfalls niederzuschreiben, so beispielsweise im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber schreibt dann vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift der neuen Arbeitsbedingungen mit allen wesentlichen Angaben auszuhändigen hat, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Mindestinhalt der Arbeitgeber-Niederschrift ist.

              Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitgeber hierauf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln.

              Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie die Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens das Zeitfenster und Referenzstunden/ Referenztage mitteilen. Der Arbeitnehmer hat die Mindestankündigung Frist vertraglich zu regeln.

              Zwingend geregelt ist weiterhin das Schriftformerfordernis für die Kündigung. Im Arbeitsvertrag müssen die Kündigungsfristen angegeben werden. Ist eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit vereinbart so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten. Darüber hinaus hat die Unterrichtung eine Information zu enthalten über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes.

              Eine wesentliche Änderung im Gesetz stellt eine Bußgeldvorschrift dar.

              Demnach handelt ordnungswidrig, wer die Angaben des Nachweisgesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden (neu § 4).

              Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.22 geschlossen werden und für Arbeitsverhältnisse vor dem 01.08.22 sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Niederschrift auffordert.

              Es ist daher geboten, bei Neueinstellungen die Musterverträge in den Unternehmen zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu erweitern. Hierbei hilft die CDH.

              Birgit Marson

              Birgit Marson

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

              Birgit Marson

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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                Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

                Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

                Seit Beginn des Jahres 1999 sind selbständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass diese sog. Versicherungspflicht kraft Gesetzes unmittelbar mit der gleichzeitigen Erfüllung dieser beiden Kriterien eintritt. Es bedarf also keiner Prüfung des Rentenversicherungsträgers oder eines Antrages des Selbständigen. So kann der eine oder andere Handelsvertreter durch bestimmte Umstände diesen Kriterien unterfallen und sich auf einmal hohen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ausgesetzt sehen.

                Um Verwechselungen von vorherein auszuschließen – bei diesem Thema geht es nicht um die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der ein vermeintlich Selbständiger als Angestellter anzusehen ist.

                Selbständige mit einem Auftraggeber – die Kriterien im Einzelnen

                Personen, …

                • die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,                   

                  und
                • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

                sind als Selbständige  in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

                Keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten

                Als erstes Kriterium der Versicherungspflicht darf der Unternehmer keinen versicherungspflichtigen, d.h. mehr als geringfügig – Beschäftigten haben. Die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners kann die eintretende Versicherungspflicht somit von vorneherein ausschließen. Auch Auszubildende werden für das Nichtvorliegen dieses Kriteriums berücksichtigt. Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern kommt es auch nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte schon alleine überschreitet, sondern auch die Beschäftigung mehrerer, deren Verdienste alleine zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht entgegen.

                Überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber

                Die DRV sieht das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Jahreszeitraum hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Dieses Kriterium kann damit auch ein Handelsvertreter erfüllen, wenn er mehrere Unternehmen gleichzeitig vertritt. Sollten nämlich die Einkünfte aus einer Vertretung 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen des Handelsvertreters ausmachen, spielt es keine Rolle mehr wie viele weitere Unternehmer der Handelsvertreter darüber hinaus noch im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten vertritt.

                Vertreibt die Handelsvermittlung ebenfalls Waren auf eigene Rechnung, können diese Einkünfte aus Eigengeschäften ebenfalls herangezogen werden, um die überwiegende Tätigkeit für ein vertretenes Unternehmen zu entkräften. Zusammen mit den Provisionseinnahmen aus weiteren Vertretungen können diese auf die mehr als 1/6 Einnahmen von anderen Auftraggebern angerechnet werden, die eine Versicherungspflicht entfallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Selbständige noch weitere andersartige selbständige Tätigkeiten ausübt – z.B. Schulungen und Beratungsleistungen, die er den Kunden in Rechnung stellt. Für die Beurteilung des Kriteriums der Tätigkeit „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber stellt die DRV nämlich nach geänderter Rechtsauffassung nunmehr auf alle selbständige Tätigkeiten ab. Für die 5/6 Prüfung sind damit sämtliche Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. 

                Die problematischen Unternehmerphasen

                Die Situation, nämlich dass der Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen vertretenden Unternehmer tätig ist und gleichzeitig auch keinen mehr als geringfügig Beschäftigten angestellt hat, kann auf den Handelsvertreter in unterschiedlichen Phasen seiner Vertriebstätigkeit  zutreffen.

                Häufig unbemerkt trifft den Vertriebsunternehmer diese Rentenversicherungspflicht zum einen während der Existenzgründungs- und Konsolidierungsphase, die sich durchaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Denn erfüllt der Existenzgründer die beiden oben genannten Kriterien ist er als Selbständiger rentenversicherungspflichtig und das vom ersten Tage seiner Selbständigkeit an.

                Eine andere Gruppe der Betroffenen sind die berufserfahrenen Handelsvertreter, die sich in einer Art Vorruhestandsphase ihrer Tätigkeit befinden. So kann es auch den bereits seit vielen Jahren tätigen Handelsvertreter treffen, der zum Ende seiner beruflichen Laufbahn die Anzahl seiner Vertretungen nach und nach abbaut und somit zuletzt nur noch für einen vertretenen Unternehmer weit überwiegend tätig ist.

                Auch alle Umstände, die zu einem plötzlichen Verlust von Einnahmequellen führen – wie etwa Kündigungen und Insolvenzen einzelner vertretener Hersteller, sind vom Handelsvertreter immer vor dem Hintergrund einer möglicherweise eingetretenen Versicherungspflicht zu sehen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich neue Einnahmequellen im erforderlichen Zeitrahmen erschließen lassen oder ob ein Befreiungsantrag gestellt werden kann.

                Befreiungsmöglichkeiten nutzen

                In jeder der oben angesprochenen Konstellationen ist zu prüfen, ob eine der vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten von der sog. Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber von den Betroffenen genutzt werden kann, um sich von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Beitragspflicht befreien zu lassen. 

                Nutzen Sie daher das Know-how der CDH … und das möglichst bevor der eine oder andere Antrag bei der DRV gestellt wird und Sie von einer von der DRV angenommenen Rentenversicherungspflicht kalt erwischt werden.

                Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

                Eckhard Döpfer

                Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                ECKHARD DÖPFER

                Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband








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                  Anspruch auf Provisionsvorschuss?

                  Anspruch auf Provisionsvorschuss?

                  Die Provision ist die übliche Vergütung des Handelsvertreters. Sie stellt die Gegenleistung für die vom Handelsvertreter erbrachten Dienste dar: Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, steht dem Handelsvertreter daraus die Provision zu.

                  Der Abschluss des Geschäftes alleine genügt jedoch nicht. Vielmehr muss das Geschäft ausgeführt worden sein. Darunter wird die Erbringung der vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Leistung verstanden. In der Regel ist dies die Lieferung der Ware.

                  Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters mit der Ausführung des Geschäftes entsteht, und in dem Monat abzurechnen und zu bezahlen ist, der auf den Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes folgt. Mit dem Abschluss des Geschäftes und der Lieferung an den Kunden ist der Erfolg der Handelsvertretertätigkeit eingetreten.

                  In der Praxis wird häufig argumentiert, der Erfolg trete letztlich erst mit der Zahlung durch den Kunden ein. Dann verfüge der Unternehmer über das Geld, um die (einkalkulierte) Provision des Handelsvertreters abrechnen und bezahlen zu können.

                  Diese Ansicht lässt sich vertreten. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher geregelt, dass die Parteien eines Handelsvertretervertrages eine Vereinbarung treffen können, wonach der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Ausführung des Geschäftes entsteht. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, muss nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit der Ausführung des Geschäftes ein angemessener Provisionsvorschuss abgerechnet und bezahlt werden, der spätestens in dem auf die Ausführung des Geschäfts folgenden Monats zu bezahlen ist. Dieser Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung und Bezahlung eines Provisionsvorschusses geht in der Praxis üblicherweise auf 50 % des voraussichtlichen vollen Provisionsbetrages. Mit der Zahlung des vom Kunden geschuldeten Entgelts verfügt der Unternehmer dann über die Mittel, um aus diesem Geschäft die (restliche) Provision an den Handelsvertreter im darauffolgenden Monat abrechnen und bezahlen zu können.

                  Beachtet werden muss noch, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Kunde das geschuldete Entgelt an den Unternehmer bezahlt.

                  Jede Zahlung des Kunden muss verprovisioniert werden. Es ist rechtlich nicht zulässig, bis zur vollständigen Zahlung des Kunden abzuwarten.

                  Die Verpflichtung des Unternehmers, einen Provisionsvorschuss bereits mit der Lieferung an den Kunden abrechnen und bezahlen sowie jeden Zahlungseingang des Kunden abrechnen und bezahlen zu müssen, wird in der Praxis sehr häufig nicht beachtet. Bereits bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte darauf geachtet werden. In zahlreichen schriftlich abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen finden sich solche vom Gesetz abweichende Regelungen.

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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                    Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

                    Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

                    Das Thema Scheinselbständigkeit wird immer wieder diskutiert. Anlass sind entweder Gesetzgebungsverfahren oder auch in diesem Bereich ergangene arbeitsgerichtliche oder sozialrechtliche Rechtsprechung. Mit Scheinselbständigkeit wird ein Rechtsverhältnis beschrieben, nach dessen Gestaltung Arbeitsleistungen in selbständiger Tätigkeit erbracht werden sollen, obwohl nach den tatsächlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Ein Außendienstmitarbeiter wird demnach unter steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten als selbständiger Handelsvertreter geführt, unterliegt aber in der Praxis z.B. in einem Umfange den Weisungen des vertretenen Unternehmens, dass dieser de facto wie ein angestellter Reisender und damit als abhängig Beschäftigter arbeitet – also als sogenannter Scheinselbständiger.

                    Die Aktualität dieser Frage nach dem tatsächlichen rechtlichen Status hat dabei nicht an Aktualität verloren, denn sie wird in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht vom Betroffenen selbst aufgeworfen, sondern eher von dritter Seite – dem Finanzamt oder insbesondere vom DRV-Prüfdienst, also dem Rentenversicherungsträger. Dort wird kritisch geprüft, ob ein Fall einer sog. Scheinselbständigkeit vorliegt.

                    Liegt ein Fall von Scheinselbständigkeit vor, ist der Dienstverpflichtete in Wirklichkeit Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Pflichten und vor allem Rechten. Der Betreffende kann sich etwa bei einer Kündigung darauf berufen, dass er tatsächlich Angestellter sei und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Weil die Kassen der Sozialversicherungsträger leer sind, werden auch in dieser Richtung nach wie vor Betriebsprüfungen durchgeführt. Wird dabei festgestellt, dass letztendlich doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Auftraggeber, der dann als Arbeitgeber eingestuft wird, die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen tragen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachentrichtet werden. Der Sozialversicherungsträger kann in diesem Fall nachträglich sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beanspruchen. Diese Ansprüche verjähren übrigens erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

                    Zurückholen kann sich der „neue“ Arbeitgeber im Regelfall die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge für drei Monate, vorausgesetzt die Zusammenarbeit besteht fort. Ist die Zusammenarbeit zwischenzeitlich beendet worden, scheidet eine Rückforderung vollständig aus. Hinzu kommt die vom vermeintlich Selbständigen nicht abgeführte Einkommensteuer, die der Arbeitgeber eigentlich hätte einbehalten und abführen müsse. Der Arbeitgeber haftet für die Steuerausfälle gegenüber dem Finanzamt und es bleibt diesem überlassen, sich anschließend an seinem Mitarbeiter schadlos zu halten.

                    Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB handelt es sich um einen selbständigen Handelsvertreter, wenn dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über seine Arbeits- zeit frei verfügen kann. Die einschlägige Rechtsprechung stellt im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs nur auf den Grad der dem „Außendienstler“ eingeräumten bzw. verbliebenen Selbständigkeit im Hinblick auf die Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung ab. Es wird vielmehr in der Weise vorgegangen, dass alle im Einzelfall für eine Abgrenzung in Betracht kommenden Kriterien anhand der besonderen Umstände der konkreten Tätigkeit geprüft, einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Auf diese Weise wird ein Gesamtbild gewonnen, das schwerpunktmäßig für ein Anstellungs- oder für ein Handelsvertreterverhältnis spricht.

                    Damit wider aller Erwartungen ein Handelsvertreterverhältnis nicht als Anstellungsverhältnis angesehen wird, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

                    • der vertretene Unternehmer hat alle Praktiken zu vermeiden, die deutliche Indizien für eine Festanstellung sind. Hierzu gehört z.B. die Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes mit Anwesenheitspflicht, die Aufnahme in das interne Telefonverzeichnis des Unternehmers. Auch eine wechselseitige Urlaubsvertretung mit einem fest angestellten Mitarbeiter kann den Gesamteindruck einer verdeckten Anstellung verstärken;
                    • es sollten unter keinen Umständen bestimmte Arbeitszeiten festgelegt werden, lediglich ein Zeitrahmen oder ein Erledigungstermin kann festgelegt werden;
                    • er sollte nicht der Verpflichtung unterliegen, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten;
                    • der Handelsvertreter sollte im Hinblick auf den Einsatz eigener Untervertreter keinen Beschränkungen unterliegen;
                    • gerade beim Einsatz eines Einfirmenvertreters sollte darauf geachtet werden, dass der Freiraum nicht nur im Vertragstext, sondern auch in der Praxis soweit wie irgend möglich ausgedehnt wird;
                    • besonders wichtig ist es auch, dass nicht alleine auf vertragliche Regelungen abgestellt wird, sondern dass auch die praktizierte Zusammenarbeit den getroffenen Vereinbarungen entspricht.

                     

                    Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

                    Eckhard Döpfer

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                    ECKHARD DÖPFER

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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