„Kunden“ können nicht einfach erworben werden!

„Kunden“ können nicht einfach erworben werden! 

Für das Bestehen eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB ist unter anderem erforderlich, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. 

In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was unter einem neuen Kunden des Unternehmers zu verstehen ist. Wirbt der Handelsvertreter neue Kunden, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Liste von potentiellen Abnehmern zur Verfügung stellt, mit denen der Unternehmer bisher noch keine Geschäfte getätigt hat, für die der Unternehmer aber an einen Dritten etwas bezahlt hat? 

Zu denken sind an Fälle, dass ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm eines insolventen Unternehmens kauft, oder ein Unternehmen das betriebene Geschäft an ein anderes Unternehmen veräußert, jenes andere Unternehmen aber nicht zu den Kunden des veräußernden Unternehmens zuvor nicht in geschäftlicher Verbindung stand.

 Solche Fälle kommen in der Praxis nicht selten vor und haben auch bereits mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt. 

Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft die Kunden eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreter erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Kunden dieses Unternehmens anzusehen. Eine neu gegründete Gesellschaft kann nicht über bestehende Geschäftsbeziehungen verfügen. Ein Kunde ist nur, wer zumindest einmal beim Unternehmer bestellt hat. 

Auch eine Weitergabe der Kundenliste ändert nichts daran, dass diese bisherigen Kunden des insolventen Unternehmen erst von dem Handelsvertreter „der ersten Stunde“ für das neu gegründete Unternehmen geworben werden. Begründet worden ist die Geschäftsbeziehung erst durch Abschluss entsprechender Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters.

Auch etwaige von einem Veräußerer übernommene und bereits bestehenden Kundenverträge eröffnen dem Erwerber lediglich die Chance, dass die früheren Bestandskunden auch zukünftig eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Neu sind für einen Unternehmer alle die Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit ihm getätigt haben. Dies gilt im Falle der Übernahme eines Unternehmens durch einen neuen Unternehmer auch für solche Kunden, die der Handelsvertreter für den Vorgänger geworben hatte.

Mit einer übergebenen Liste tatsächlicher oder potentieller Abnehmer ist nur die Chance verbunden, mit diesen Abnehmer künftig Geschäfte zu tätigen und zu Kunden des Unternehmens werden zu lassen. Dies ist bei der Abfassung von Verträgen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Prüfung des Handelsvertreterausgleichs.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

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    Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

    Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

    Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob der Handelsvertretervertrag mit dem Rentenbezug des Handelsvertreters endet und ein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen ist.

    Hierzu muss man folgendes wissen:

    Der Eintritt in das Rentenalter führt nicht automatisch dazu, dass ein Handelsvertretervertrag endet. Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Unternehmer aber frei in der Entscheidung, seine Handelsvertretertätigkeit aus Altersgründen zu beenden. Das Gesetz gibt die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Eintritt in das Rentenalter nicht vor.

    Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Erreichen oder Vollendung eines bestimmten Lebensalters endet. Ansonsten ist der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters“ nicht zugemutet werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters anzunehmen. Das allgemeine Rentenalter ist individuell zu bestimmen, die Regelaltersgrenze steigt in jedem Kalenderjahr um einen Monat an und liegt aktuell bei 65 Jahren und 10 Monaten.

    Grundsätzlich ist die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen auf den als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter zugeschnitten. Geprüft werden muss daher im Einzelfall, ob der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausübt, überhaupt aus Altersgründen ausgleichserhaltend kündigen kann. Denn eine (Handelsvertreter-) GmbH wird nicht „alt“.

    Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR.  Die Anforderungen an das Vorliegen der „Altersgründe“ werden aber in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als ausreichend angesehen. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit (etwa wegen Gebrechens). Wann die Voraussetzungen einer ausgleichserhaltenden Kündigung aus Altersgründen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen.

    Handelsvertreter, die eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch zu den weiteren Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs sowie in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab an die CDH wenden.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

    Stephan Hartmann

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      Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

      Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

      Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB soll dem Vertriebsmittler eine Vergütung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung seines Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der Laufzeit noch nicht voll abgegolten worden ist. Im Vordergrund steht somit der Gedanke des Entgelts für die noch nicht voll abgegoltene Markterschließungsleistung des Vertriebsmittlers, von der der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung noch profitiert. Bezweckt wird mit dem Ausgleichsanspruch als Schutz des Vertriebsmittlers gegen die Härten, die mit der Beendigung seiner Vertriebstätigkeit verbunden sind. Die Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers ergibt sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, die beim Handelsvertreter und bei dem in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebundenen Vertragshändler regelmäßig in gleichem Maß gegeben ist.

      In der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters und des Vertragshändlers liegt auch die Rechtfertigung für eine Anwendung des § 89 b HGB analog auf den Vertragshändler, soweit die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gegeben sind. Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Es muss also über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen. Der Unternehmer muss erhebliche Vorteile aus dem vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamm auch nach der Vertragsbeendigung haben. Der Vertragshändler muss Verluste in Folge der Vertragsbeendigung haben. Ebenso müssen auch Billigkeitsgründe in Erwägung gezogen werden.

      Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Vertragshändler sind? Sie wünschen mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler? Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

      Britta Kilhof

      Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

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        Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräußerung!

        Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräusserung? Das sagen die Experten.

        Nach dem Grundgedanken des Ausgleichsanspruchs stellt dieser ein Entgelt dafür da, das der Handelsvertreter einen neuen Kundenstamm geworben hat, den das vertretene Unternehmen auch nach dem Ende des Handelsvertreters noch weiter nutzen kann und somit auch über das Vertragsende hinaus Vorteile hieraus ziehen kann. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB setzt demnach voraus, dass das (ehemals) vertretene Unternehmen auch tatsächlich die Möglichkeit hat, den vom Handelsvertreter geworbenen Neukundenstamm für sich selbst weiter zu nutzen. In den Fällen der Betriebsveräußerung fehlt zwar eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kundenstamms, dennoch bejaht die Rechtsprechung auch in diesen Fällen auch einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters. Voraussetzung hierfür ist es hingegen, dass das kaufende Unternehmen für die Betriebsübernahme einschließlich Kundenstamm an das verkaufende Unternehmen eine Vergütung zahlt, wobei hierfür bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht. 

        Teilen Sie mit uns Ihre eigene Erfahrung zum Thema Ausgleichsanspruch bei Betriebsveräusserungen im Kommentarfeld, wir treten mit Ihnen in den Dialog. Oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. Die Experten der CDH beraten Sie gerne und freuen sich auf Sie.

        Frank Dallmann

        FRANK DALLMANN

        RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

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          Vorsicht bei Einstandszahlungen!

          Vorsicht bei Einstandszahlungen! 

          Eine gute Vertretung zu finden, ist nicht leicht. Eingeführte Vertretungen kann ein Handelsvertreter oft nur dann erhalten, wenn er an das vertretene Unternehmen eine Einstandszahlung leistet. Mit dieser Zahlung soll der Handelsvertreter meist den Ausgleich seines Vorgängers erstatten. Die Rechtsprechung erachtet derartige Einstandszahlungen grundsätzlich als zulässig. Allerdings muss einer solchen Einstandszahlung eine Gegenleistung des vertretenen Unternehmens gegenüberstehen. Daher ist es besonders wichtig, in der Vereinbarung über die Einstandszahlung ausdrücklich festzuhalten, dass die mit der Einstandszahlung übernommenen Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie Neukunden gelten. Aber auch eine solche ausdrückliche Regelung in der Einstandszahlungsvereinbarung bringt dem Handelsvertreter nicht stets einen entsprechend hohen Ausgleich. Immer dann, wenn kein Ausgleich bei Beendigung der Zusammenarbeit geschuldet wird, so z. B. bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters oder im Falle fristloser Kündigung durch das vertretene Unternehmen oder einer Insolvenz des vertretenen Unternehmens, nutzt die Übertragung der Altkunden als Neukunden dem Handelsvertreter nichts.

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          Frank Dallmann

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          RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

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            Vertriebsunternehmen

            Ausgleichsanspruch trotz fristloser Kündigung

            Ausgleichsanspruch trotz fristloser Kündigung

            Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlangt, dass der Ausgleichsanspruch infolge einer fristlosen Kündigung durch das vertretene Unternehmen nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die Kündigung muss daher tatsächlich auf den wichtigen Grund gestützt worden sein. Wichtige Kündigungsgründe konnte der Unternehmer daher im entschiedenen Fall auch nicht nachschieben.

            OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2021 – 19 U 148/20

            Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 HGB, § 80 InsO ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund setzt voraus, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag.

            Ein wichtiger Grund im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Liegen Tatsachen vor, die generell geeignet sind, das Handelsvertreterverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zu belasten, ist auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, zu berücksichtigen und die Interessen des Kündigenden an einer vorzeitigen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit den Interessen des Gekündigten an dessen Fortsetzung abzuwägen.

            Außerdem verlangt die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, dass der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die Kündigung muss tatsächlich auf den wichtigen Grund gestützt werden. Der Unternehmer kann daher wichtige Kündigungsgründe nicht nachschieben.

            Betreffend die Verurteilung des Insolvenzschuldners wegen Steuerhinterziehung ist die Wertung des Landgerichts, dass sich diese nicht gegen die Beklagte richtete und deshalb keinen wichtigen Grund im vorbezeichneten Sinne darstellt, nicht zu beanstanden.

            Die Beklagte war nicht unmittelbare Geschädigte der Straftat. Insofern führt sie in ihrer

            Berufungsbegründung selbst an, (allenfalls) durch eine mittelbare Ausstrahlungswirkung betroffen zu sein. Dies genügt hier jedoch nicht.

            Der von der Beklagten befürchtete Vertrauensschaden bei der Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte stellt nicht nur eine bloß mittelbare, sondern überdies eine lediglich hypothetische Folge dar, die als solche jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien hinter dem Interesse des Insolvenzschuldners an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zurücktritt. Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind nämlich auch die im Übrigen vom Landgericht genannten Gründe, wie der fehlende Zusammenhang der Straftaten mit der Ausübung der Versicherungsvertretertätigkeit des Insolvenzschuldners sowie die insgesamt rund 14 Jahre währende Zusammenarbeit der Vertragsparteien, während der sich ein Grund zur Beanstandung des beruflichen oder außerberuflichen Verhaltens des Insolvenzschuldners nicht ergeben hat.

            Anders, als von der Beklagten vertreten, hat das Landgericht ebenfalls beanstandungsfrei den rund drei Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt in seiner Abwägung zugunsten des Insolvenzschuldners gewichtet. Denn dieser markiert das beanstandungswürdige Verhalten des Insolvenzschuldners, der Zeitpunkt seiner Verurteilung liegt außerhalb seines Einflussbereichs. In der seither verstrichenen Zeit sind weitere Straftaten des Insolvenzschuldners nicht bekannt geworden, was die Straffälligkeit nicht als sich wiederholenden Vertrauensbruch erscheinen lässt und ohne Weiteres zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Der Insolvenzschuldner mag seine Verurteilung der Beklagten nicht angezeigt haben, eine solche Verpflichtung oblag ihm jedoch auch nicht, zumal die Beklagte ihre Handelsvertreter offenbar turnusmäßig zur Vorlage von Führungszeugnissen auffordert.

            Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung in Bezug genommenen Regelung des § 6 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung. Danach hat die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit u.a. wegen einer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist. Es fehlt an einer Einschlägigkeit für den hiesigen Sachverhalt. Denn diese Regelung betrifft die Anlagenvermittlung und -beratung und damit einen Bereich, der im Hinblick auf das Gefährdungspotential für das Vermögen der Kunden besonderer Seriosität und Zuverlässigkeit bedarf. Damit ist das Tätigkeitsfeld des Insolvenzschuldners nicht vergleichbar. Dieser war nämlich damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln, und zwar, in den Bereichen SHUR (Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtschutz), Kfz und Leben.

            In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die vermeintlich verzögerte Vorlage des Führungszeugnisses durch den Insolvenzschuldner nicht, und auch nicht in der Gesamtschau, als wichtigen Grund im fraglichen Sinne angesehen. Der Insolvenzschuldner mag der Aufforderung der Beklagten zur Vorlage erst nach einer Erinnerung und damit erst rund zwei Monate nach der ersten Aufforderung nachgekommen sein. Bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist aber, dass im geschäftlichen Verkehr ein- oder zweimalige Mahnungen keine Seltenheit sind. Hinzu kommt, dass der Insolvenzschuldner, wenn dies überhaupt angenommen werden sollte, keine Straftat zu verheimlichen versucht hat, die ihrerseits einen wichtigen Grund im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB darzustellen vermag.

            Das Landgericht hat in weiterhin nicht zu beanstandender Weise einen Billigkeitsabzug von 1/4 vorgenommen.

            Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen. Ein Ausgleichsanspruch entsteht demnach nicht, wenn er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre. Nach der Wertung der im Einzelfall anwendbaren Billigkeitskriterien sind diese in einer Gesamtschau gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile auf jeder Seite ist zu prüfen, ob die Interessen einer Partei so sehr überwiegen, dass sie eine Erhöhung oder Minderung des rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs aus sachlichen Gründen erfordern.

            Das Landgericht hat alle relevanten Billigkeitskriterien gewertet und in einer Gesamtschau in beanstandungsfreier Weise gegeneinander abgewogen. Dabei hat es auch den von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung herangezogenen Umstand, dass der Insolvenzschuldner schon längere Zeit in gänzlich ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, in seine Würdigung miteinbezogen.

            Den vom Landgericht auf der Grundlage seiner Würdigung vorgenommenen Abzug von 1/4 erachtet auch der Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht als zu gering. Ein Erlöschen des Ausgleichsanspruchs ist keinesfalls anzunehmen. Eine dahingehende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zitierten Kommentierung. Denn selbst daraus geht hervor, dass ein Grund, der eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag, auch „lediglich“ zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs führen kann. Insbesondere zeigt das in der Kommentierung angeführte Beispiel die Unverhältnismäßigkeit eines Erlöschens des Anspruchs im hiesigen Fall auf. Denn angeführt ist als Regelfall ein Sachverhalt, bei dem der Handelsvertreter länger andauernd und dem Unternehmer verheimlichend unzulässigerweise eine Vertriebstätigkeit für einen Wettbewerber ausübt. Eine Vergleichbarkeit mit den hiesigen zur Beurteilung stehenden Kriterien ist nicht ansatzweise gegeben – weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die Schwere des Vertrauensverstoßes, wobei hier insbesondere zur Geltung kommt, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht unmittelbar Geschädigte der von dem Insolvenzschuldner begangenen und mehrere Jahre zurückliegenden Straftat war. Vielmehr dauerte das Vertragsverhältnis, wie vom Landgericht zutreffend berücksichtigt, rund 14 Jahre an, ohne dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit gekommen wäre.

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              Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

              Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

              Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

              Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Britta Kilhof

              stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

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