Klimawandel und der Ausgleich fällt weg?
Absurd!
Leider nicht ganz. Folgende Situation: Aufgrund von sintflutartigen Starkregen wird die Produktionsstätte des Herstellers überschwemmt und er kann für einige Monate nicht produzieren. Wichtige Kunden stornieren Aufträge, weil nicht fristgerecht geliefert werden kann. Außerdem suchen sie einen „zuverlässigen“ Ersatzlieferanten. Dem Handelsvertreter wird gekündigt, weil die Kunden zum Wettbewerb wechseln.
Die Folgen für den Handelsvertreter sind gravierend: er hat nicht nur keinen Provisionsanspruch für die stornierten Aufträge, er verliert auch den Ausgleich für die „abgewanderten“ Kunden.
Die genannten Folgen (zunächst nur der Provisionswegfall) können nicht nur bei längeren Produktionsausfällen wegen Starkregens eintreten, sondern immer dann, wenn der Hersteller die – so formuliert es § 87 a Absatz 3 HGB – Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nicht zu vertreten hat. Weitere Beispiele sind der Brand der Produktionsstätte oder unvorhersehbare Streiks.
Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.