Provisionswegfall wegen Corona

Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

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Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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    Anspruch auf Provisionsvorschuss?

    Anspruch auf Provisionsvorschuss?

    Die Provision ist die übliche Vergütung des Handelsvertreters. Sie stellt die Gegenleistung für die vom Handelsvertreter erbrachten Dienste dar: Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, steht dem Handelsvertreter daraus die Provision zu.

    Der Abschluss des Geschäftes alleine genügt jedoch nicht. Vielmehr muss das Geschäft ausgeführt worden sein. Darunter wird die Erbringung der vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Leistung verstanden. In der Regel ist dies die Lieferung der Ware.

    Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters mit der Ausführung des Geschäftes entsteht, und in dem Monat abzurechnen und zu bezahlen ist, der auf den Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes folgt. Mit dem Abschluss des Geschäftes und der Lieferung an den Kunden ist der Erfolg der Handelsvertretertätigkeit eingetreten.

    In der Praxis wird häufig argumentiert, der Erfolg trete letztlich erst mit der Zahlung durch den Kunden ein. Dann verfüge der Unternehmer über das Geld, um die (einkalkulierte) Provision des Handelsvertreters abrechnen und bezahlen zu können.

    Diese Ansicht lässt sich vertreten. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher geregelt, dass die Parteien eines Handelsvertretervertrages eine Vereinbarung treffen können, wonach der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Ausführung des Geschäftes entsteht. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, muss nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit der Ausführung des Geschäftes ein angemessener Provisionsvorschuss abgerechnet und bezahlt werden, der spätestens in dem auf die Ausführung des Geschäfts folgenden Monats zu bezahlen ist. Dieser Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung und Bezahlung eines Provisionsvorschusses geht in der Praxis üblicherweise auf 50 % des voraussichtlichen vollen Provisionsbetrages. Mit der Zahlung des vom Kunden geschuldeten Entgelts verfügt der Unternehmer dann über die Mittel, um aus diesem Geschäft die (restliche) Provision an den Handelsvertreter im darauffolgenden Monat abrechnen und bezahlen zu können.

    Beachtet werden muss noch, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Kunde das geschuldete Entgelt an den Unternehmer bezahlt.

    Jede Zahlung des Kunden muss verprovisioniert werden. Es ist rechtlich nicht zulässig, bis zur vollständigen Zahlung des Kunden abzuwarten.

    Die Verpflichtung des Unternehmers, einen Provisionsvorschuss bereits mit der Lieferung an den Kunden abrechnen und bezahlen sowie jeden Zahlungseingang des Kunden abrechnen und bezahlen zu müssen, wird in der Praxis sehr häufig nicht beachtet. Bereits bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte darauf geachtet werden. In zahlreichen schriftlich abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen finden sich solche vom Gesetz abweichende Regelungen.

    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

    Stephan Hartmann

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      Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts?

      Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts? 

      Ja, es besteht ein Provisionsanspruch auch für „Retouren“ und „nicht ausgelieferter Ware“, jedenfalls im Grundsatz!

      Muss das vertretene Unternehmen selbst dann Provision zahlen, wenn es selbst keinen Nutzen aus einem Geschäft hat? – Viele Geschäftsführer, Verkaufsleiter und Buchhalter meinen Nein – und irren!

      Das Handelsgesetzbuch regelt diese Frage in § 87a HGB. Der Gedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Handelsvertreter die Provision grundsätzlich zusteht, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt – aber eben nicht länger – trägt er das Risiko, dass seine Arbeit möglicherweise vergeblich war.

      Sobald das Geschäft zu Stande gekommen ist, geht das (Provisions-)Risiko eines Scheiterns dieses Geschäfts auf den Lieferanten über. Der Handelsvertreter muss nur noch in Ausnahmefällen damit rechnen, dass sein Provisionsanspruch rückwirkend wieder entfällt.

      Diese Ausnahmefälle sind:

      • Es steht fest, dass der Käufer die Ware nicht bezahlen kann. Davon kann man ausgehen, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos blieb oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.
      • Dem Lieferanten kann nicht zugemutet werden, das abgeschlossene Geschäft auszuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant absehen kann, dass der belieferte Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen kann, weil er inzwischen illiquide geworden ist.
      • Lange diskutiert wurde die Frage, ob es sich um eine Frage der „Unzumutbarkeit“ handele, wenn der Lieferant zwar lieferbereit war, aber der Kunde die Ware nicht abnehmen wollte und mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte, wenn man ihn zur Abnahme zwingen würde. Heute gilt für diese Fälle allgemein, dass auch dann, wenn der Lieferant dem Druck des Kunden nachgibt, er die Provision schuldet.

      In der Regel entzündet sich der Streit um die Provision aber bei der Frage, was denn sein soll, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mängelfrei liefert und der Kunde deshalb von dem Geschäft zurücktritt.

      Das Gesetz stellt hier darauf ab, ob die „Unmöglichkeit zur Lieferung“ von dem Lieferanten zu vertreten ist oder nicht. Muss er sie vertreten, dann muss er auch Provision zahlen, dies ist die klare Aussage von § 87a HGB.

      Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass der Lieferant dabei alle Umstände zu vertreten hat, die in seiner Risikosphäre liegen, mit anderen Worten: sein Unternehmerrisiko. Ob also eine Lieferung unterbleibt, weil er von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wurde, weil bei ihm Maschinen ausfielen, oder weil er bestreikt wurde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Auch wenn die Ware beschädigt oder zu spät beim Kunden ankommt, lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen.

      Nicht zu vertreten hat der Lieferant nur solche Vorfälle, die auf „höherer Gewalt“! beruhen.

      Das Beste kommt zum Schluss: dem Gesetzgeber war diese Regelung so wichtig, dass er sie zwingend ausgestaltet hat. Das steht in § 87a V HGB. Dies bedeutet, dass jede Provisionsvereinbarung, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den hier geschilderten Grundsätzen abweicht, unwirksam ist. Der Handelsvertreter kann sich jederzeit auf die gesetzliche Regelung beziehen, egal was er unterzeichnet hat.

      Fragen rund um Provisionsansprüche beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden betrifft dies insbesondere auch die Frage, wann Fälle höherer Gewalt vorliegen, die den Provisionsanspruch dann doch entfallen lassen.

      Bevor Sie also auf Ihnen zustehende Provisionen verzichten oder aber sich in einem dann doch ausnahmsweise aussichtslosem Fall unnötig mit Ihrem vertretenen Unternehmen anlegen, treten Sie mit uns in Kontakt!

      Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

      Philipp Krupke

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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        Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

        Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

        Handelsvertreter und Hersteller/Lieferanten fragen sich, ob die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das Geschäft mit dem Kunden wie beispielsweise aufgrund des Krieges in der Ukraine oder des Lockdowns in Shanghai nicht oder noch nicht ausgeführt werden kann.

        Besteht bereits ein fälliger Provisionsanspruch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

        Dazu muss man folgendes wissen:

        Der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Hersteller/Lieferant im Hinblick auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters das Risiko aller aus dem zustande gekommenen Geschäft mit dem Kunden trägt.

        Leistungsstörungen, die der Hersteller/Lieferant zu vertreten hat, lassen nach dem Gesetz (§ 87a HGB) den Provisionsanspruch des Handelsvertreters unberührt.

        Muss sich der Hersteller/Lieferant auch Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette zurechnen lassen? Hat er dies zu vertreten?

        Die Rechtsprechung zum Begriff des unternehmerischen „Nichtvertretenmüssens“ ist streng – zum Vorteil des Handelsvertreters und seines Provisionsanspruchs.

        Zu vertreten sind alle Umstände, die dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des Herstellers/Lieferanten zuzuordnen sind. Typische Beispielsfälle sind mangelnde oder fehlerhafte Dispositionen und Kalkulationen, Bezugs- und Transportprobleme. Notfalls muss der Hersteller/Lieferant die benötigten Rohstoffe bei Dritten zu höheren Preisen einkaufen, selbst auf die Gefahr hin, dass sich dadurch ein späterer Mindererlös ergibt.

        Nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind dagegen unvorhersehbare Betriebsstörungen oder sogenannte Eingriffe von hoher Hand. Beispielsfälle sind Naturkatastrophen, Streiks, Epidemien, Kriege, Importsperren.

        Was bedeutet nun das „Nichtvertretenmüssen“ bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

        Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nicht erfolgte Lieferung des Herstellers/Lieferanten auf überraschenden und nicht in seiner Risikosphäre liegenden Hindernissen beruht und ob er diese nicht doch mit zusätzlichen, auch kostenaufwendigen aber zumutbaren, Maßnahmen hätte erbringen können.

        Ob die Einstellung der Produktion in der Ukraine oder die Zulieferung von Teilen aus der Ukraine für den Hersteller/Lieferanten überraschend und unvorhersehbar kam, muss sorgfältig geprüft werden. Entsprechendes gilt für Unterbrechungen der Lieferkette aufgrund der COVID19 Pandemie.

        Der Hersteller/Lieferant trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lieferverzögerung oder Nichtlieferung auf Umständen beruht, die von ihm nicht zu vertreten sind. Gelingt ihm dies dem Hersteller/Lieferant nicht, hat der Handelsvertreter einen fälligen Provisionsanspruch, den er geltend machen kann.

        Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch folgendes: Liefert der Hersteller/Lieferant ganz oder teilweise, aber nicht so, wie das Geschäft mit dem Kunden abgeschlossen worden ist, so entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters immer in voller Höhe wie bei ordnungsgemäßer Lieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Insbesondere bei mangelhafter, unvollständiger, verzögerter und verspäteter Lieferung kann sich der Hersteller/Lieferant nicht darauf berufen, dass dies auf Umständen beruhen würde, die er nicht zu vertreten hat. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung kommt es auf das Vertretenmüssen oder Nichtvertretenmüssen nicht an.

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

        Stephan Hartmann

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          Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

          Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

          Viele Materialien sind in den letzten Monaten extrem viel teurer geworden. Das führt dazu, dass viele Unternehmen ihre Preise teils massiv anheben mussten. Wenn Sie eine prozentuale Provision auf den Verkaufspreis bekommen, führen diese Preiserhöhungen selbstverständlich auch dazu, dass auch Ihre Provisionserlöse aus dem Verkauf steigen; 10% von 100 sind nun einmal mehr als 10% von 80. Da höhere Preise aber häufig auch bedeuten, dass auch weniger verkauft wird, ist das nur fair, um die Umsatzrückgänge aus den Minderverkäufen abzufedern.

          Aber was gilt, wenn Ihr vertretenes Unternehmen mit den Kunden Preisgleitklauseln oder Materialteuerungszuschläge vereinbart hat? Das bedeutet, dass mit dem Kunden vereinbart wurde, dass der eigentlich verabredete Preis erhöht werden darf, wenn das verarbeitete Material in einem bestimmten Maße teurer wird.

          In diesen Fällen stellen sich die vertretenen Unternehmen oft auf den Standpunkt, dass der zusätzlich erzielte Preis ja nur gerade die Zusatzausgaben für das Material auffange und gar nicht zu zusätzlichen Gewinnen bei ihrem Unternehmen führe, weswegen man Sie als Handelsvertreter an diesen Zusatzeinnahmen auch nicht beteiligen könne. Der anwaltlich gut beratene Unternehmer kann diese Ansicht sogar mit Urteilen des Bundesgerichtshofes unterfüttern.

          Und trotzdem gibt es gute Argumente, die dafür sprechen, dass auch auf die Teuerungszuschläge ganz normal die volle Provision an Sie zu bezahlen ist. Dies ist zumindest in der juristischen Fachliteratur heute die ganz herrschende Meinung.

          Dazu, wie Sie eine Provision auch auf Teuerungszuschläge durchsetzen können, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Philip Krupke

          Philipp Krupke

          Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt CDH im Norden

          Philipp Krupke

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          Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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            Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

            Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

            In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vertretene Unternehmer keine Provision bei Nichtauslieferung der bestellten Ware bzw. bei Stornos oder Retouren zahlen – entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder weil man sich moralisch nicht zu entsprechender Zahlung verpflichtet sieht. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 87a HGB steht dem Handelsvertreter in diesen Fällen aber in der Regel in vollem Umfang die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu, wenn feststeht, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann – ausnahmsweise – etwas anderes gelten. Ist der Geschäftsabschluss erst einmal getätigt, dann ist generell der Weg zum Provisionsanspruch geebnet.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Frank Dallmann

            Frank Dallmann

            Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL

            Frank Dallmann

            Frank Dallmann

            Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL










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