Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

Nicht alle, die im Vertrieb tätig sind, sind Handelsvertreter. So gibt es, neben dem „klassischen“ Warenvertreter, weitere Vertriebsmittler, zum Beispiel Makler, Franchisenehmer, Vertragshändler, Reisende, Propagandisten, Kommissionäre, Tippgeber.

Wer Handelsvertreter ist, definiert das Gesetz in § 84 HGB. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Warum ist es wichtig, dass Sie diese Kriterien erfüllen? Nun, nur Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes genießen die Vorteile der Handelsvertreterregelungen des HGB, andere Vertriebsmittler nicht unbedingt. So sieht das Gesetz für Handelsvertreter bestimmte Mindestkündigungsfristen vor oder, besonders wichtig, bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Diese Gesetzesnormen gelten nicht unbedingt für alle im Vertrieb Tätigen.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Thomas Tauscher

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

Thomas Tauscher

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    Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

    Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

    Deutschland bietet vielversprechende Rahmenbedingungen für Verkaufstalente, die sich als Handelsvertreter selbständig machen wollen. Der deutsche Markt zeichnet sich durch Stabilität, hohe Kaufkraft und zahlreiche Industrien aus, wodurch sich sowohl Chancen als auch Herausforderungen ergeben, besonders im Vertriebssektor, der bereits eine geraume Zeit mit Fachkräftemangel zu kämpfen hat.

    Um als Handelsvertreterin oder Handelsvertreter erfolgreich zu sein, sind Branchenkenntnisse und betriebswirtschaftliches Know-how unerlässlich. Eigeninitiative, Kreativität, Entscheidungsfreudigkeit und Selbstdisziplin sind gefragt. Auch die Fähigkeit, mit Ablehnung umgehen zu können, ist für Handelsvertreter entscheidend. In einem wettbewerbsintensiven Umfeld werden sie zwangsläufig auf Ablehnung stoßen. Die Kunst besteht darin, diese als Chance zur Weiterentwicklung zu sehen und aus den Erfahrungen zu lernen.

    Eine Existenzgründung als Handelsvertreter erfordert eine Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Wird sofort ein Mitarbeiter eingestellt, ist dessen Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft notwendig. Erfolgt der Start in die Selbständigkeit zunächst alleine und mit nur einem vertretenen Unternehmen besteht eine Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber in der gesetzlichen Rentenversicherung. Existenzgründer können sich allerdings auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung für die ersten drei Jahre befreien lassen. Eine Kontaktaufnahme ist damit unerlässlich. Dabei sollte auch gleich geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung zum Mindestbeitrag zur Aufrechterhaltung des EU-Schutz sinnvoll ist.

    Auch eine Förderung der Existenzgründung ist möglich. Arbeitslosengeld I-Bezieher mit noch mindestens 5 Monaten Anspruch können den sog. Gründungszuschuss erhalten. Bei der KfW stehen ebenfalls Förderprogramme wie z.B. der ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW) zur Verfügung, der über die eigene Hausbank beantragt werden kann.

    Besonders wichtig ist der Inhalt der ersten abzuschließenden Handelsvertreterverträge. Klare und eindeutige Regelungen zum Vertretungsumfang, einem bestehendem Kundenschutz und die Höhe der Vergütung sind besonders wichtig. Ein Fixum als Vergütung zu Beginn der Vertriebstätigkeit – vor allem bei Neueinführung eines Produktes, sollte hinzukommend vereinbart werden. Zum gesamten Inhalt der Verträge kann eine Rechtsberatung durch Spezialistinnen und Spezialisten in der CDH-Organisation – dies am besten bereits vor der Unterzeichnung – nur dringend empfohlen werden. Diese Vertragsprüfungen sind eine der wichtigsten Leistungen für CDH Mitglieder – insbesondere auch für Existenzgründer.

    Neue oder auch erste Vertretungen können auf der Plattform www.handelsvertreter.de gefunden werden, die ebenfalls für CDH Mitglieder zahlreiche Vorteile bietet. Auch Rahmenabkommen, speziell bezogen auf die Anforderungen des Vertriebs, ermöglichen Einsparungen bei Kosten für PKW, CRM, Versicherungen, Tankkarte etc. In den CDH Landesverbänden gibt es zudem spezielle Existenzgründertarife, die einen günstigen Einstieg bieten.

    Insgesamt schafft eine fundierte Vorbereitung, Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen und eine kluge Vertragsstrategie die Grundlage für eine erfolgreiche Selbständigkeit als Handelsvertreter in Deutschland. Die CDH Organisation bietet dabei eine umfassende Unterstützung und Beratung für Handelsvertreter an.

    Einen tiefergehenden Wegweiser für Existenzgründer und Jungunternehmer mit vielen weiteren Informationen können sich Interessierte unter nachstehendem Link gleich anfordern und nach einer erfolgten Registrierung auch sofort herunterladen https://zukunft-im-vertrieb.de/lernen-sie-uns-kennen/ !

    Eckhard Döpfer

    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

    ECKHARD DÖPFER

    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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      Freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

      Berufsgenossenschaft- Freiwillige gesetzliche Unfallversicherung

      Als Vertriebsunternehmer sind Sie viel unterwegs. Gefahren auf Dienstwegen lauern überall und oftmals hat man Pech. Deshalb ist eine Unfallversicherung gerade für sie von Bedeutung.

      Nun hat man- gerade in der Startphase selbständigen Handelns- nicht immer den Fokus auf einer Absicherung. Es empfiehlt sich aber, sich darüber Gedanken zu machen.
      Eine Variante, die dabei in Betracht werden kann, ist die freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft. Sie bietet eine Grundsicherung gegen schwerwiegende Folgen von Arbeitsunfällen, Unfällen auf Dienstreisen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten. Für Selbständige im Vertrieb, Handelsvertreter, die sich nur Vermittlungsgeschäfte tätigen, ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg zuständig. Handelsvertreter, die auch ein Lager größeren Umfangs unterhalten, müssen sich an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik mit Hauptsitz in Mannheim wenden.

      Haben Sie daran gedacht, dass GmbH- Geschäftsführer sowie  Ihre Mitarbeiter, egal welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat, zwingend bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet sein müssen?

      Sind Sie an weiteren Informationen interessiert? Wir geben gerne Rat!

      Britta Kilhof

      Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

      stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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        Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

        Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

        Die Bezirksvertretung ist nach wie vor das dominierende Modell im B2B‑Warenvertrieb durch Handelsvertretungen. Ihr Kernprinzip: Der Handelsvertreter erhält für alle Geschäfte Provision, die mit Kunden in seinem Bezirk abgeschlossen werden – unabhängig davon, auf welchem Weg die Bestellung eingeht.

        Warum dieses Modell so gut funktioniert

        Die Bezirksvertretung trägt einem zentralen Umstand Rechnung: Ein Handelsvertreter, der in einem Gebiet aktiv wirbt, beeinflusst den Absatz auch dann, wenn der Kunde nicht direkt bei ihm bestellt. Beispiele:

        • Ein Kunde wird durch die Aktivitäten des Handelsvertreters oder durch lokale Marktbewegungen auf ein Produkt aufmerksam, bestellt aber direkt beim Unternehmen.
        • Kunden wenden sich bewusst an das vertretene Unternehmen, weil sie sich bessere Konditionen erhoffen, wenn die Provision „eingespart“ wird.
        • Digitale Bestellwege – Online‑Shops, E‑Procurement, Schnittstellen zur Kundensoftware – führen zunehmend dazu, dass Bestellungen am Handelsvertreter vorbeilaufen, obwohl dieser den Kunden betreut hat.

        Ohne Bezirksvertretung würde der Handelsvertreter in all diesen Fällen leer ausgehen, obwohl seine Arbeit maßgeblich zum Verkauf beigetragen hat.

        Einfache Abrechnung – klare Kalkulation

        Ein weiterer Vorteil: Die Bezirksprovision ist administrativ das einfachste Modell.

        • Das vertretene Unternehmen muss für die Provisionsabrechnung lediglich prüfen, wo der Kunde sitzt – nicht, wie oder über welchen Kanal bestellt wurde.
        • Auch die Preiskalkulation wird erleichtert: Der Unternehmer kann einheitliche Vertriebskosten ansetzen, statt unterschiedliche Preise für provisionspflichtige und nicht provisionspflichtige Kunden kalkulieren zu müssen.

        Warum Handelsvertreter mit Bezirksschutz weniger Provision brauchen

        Ein Handelsvertreter mit Bezirksschutz hat in der Regel eine höhere Provisionsgrundlage, weil ihm alle Umsätze im Gebiet zugutekommen. Ein Handelsvertreter ohne Bezirksschutz müsste daher einen höheren Provisionssatz verlangen, um wirtschaftlich auf dasselbe Ergebnis zu kommen.

        Das zeigt: Bezirksschutz ist nicht nur fair, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll.

        Wenn kein Bezirksschutz vereinbart wird

        Wird aus bestimmten Gründen kein Bezirksschutz eingeräumt, sollte zumindest einKundenschutz vereinbart werden. Nur so ist gewährleistet, dass der Handelsvertreter für seine Arbeit bei diesen Kunden auch tatsächlich vergütet wird – und dass Direktbestellungen nicht zur Umgehung der Provision führen.

        Weder Bezirks- noch Kundenschutz zu vereinbaren, ist äußerst riskant. Der Handelsvertreter läuft dann Gefahr, dass Kunden direkt beim Unternehmen bestellen – insbesondere bei neuen oder wechselnden Sortimenten. Das kann zum vollständigen Verlust des Provisionsanspruchs führen.

        Unser Rat: Bevor Sie einen neuen Handelsvertretervertrag unterzeichnen, nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne.

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

        Thomas Tauscher

        Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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          Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden

          Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden (Direktionskunden oder KeyAccounts). Worauf Sie achten sollten.

          Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen. Oft möchte das vertretene Unternehmen aber bestimmte Kunden von einer solchen Bezirksvertretung ausnehmen. Dies kann daran liegen, dass ein besonderer Kontakt aus dem vertretenen Unternehmen zum Kunden besteht, oder dass eine Sonderbehandlung bezüglich besonderer Produkte oder Preisabsprachen notwendig ist, die der Handelsvertreter nur mit Verzögerungen durch Rückfragen beim vertretenen Unternehmen leisten könnte, oder aber auch einfach nur daran, dass das vertretene Unternehmen meint, den Kunden selbst preisgünstiger bearbeiten zu können als über den Handelsvertreter.

          Gerade der zuletzt genannte Grund ist aber für den Handelsvertreter ein Grund, der dazu führt, dass der Provisionssatz für die Betreuung der beim Handelsvertreter verbleibenden Kunden höher sein muss, als wenn der ausgenommene Kunde provisionspflichtig mitbetreut werden könnte.
          Den schließlich subventioniert die einfache Bearbeitung umsatzstarker Kunden die aufwändige Bearbeitung von Kunden, deren Umsätze und daraus resultierende Provisionserlöse des Handelsvertreters in keinem guten Verhältnis zum erforderlichen Bearbeitungsaufwand für den Handelsvertreter stehen.
          Der Handelsvertreter muss also aufpassen, dass seine Preiskalkulation – also der Provisionssatz, den er verlangen muss, um lukrativ arbeiten zu können – nicht dadurch scheitern kann, dass ihm provisionspflichtige Umsätze verloren gehen oder aber der zur Provisionserzielung erforderliche Aufwand wesentlich steigt.

          Wenn also in einem Entwurf eines Handelsvertretervertrages vorgesehen ist, dass das vertretene Unternehmen jederzeit berechtigt sein soll, Direktionskunden zu ernennen, die ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen selbst betreut werden oder für deren Umsätze jedenfalls keine oder nur eine reduzierte Provision bezahlt werden soll, müssen beim Handelsvertreter alle Alarmglocken läuten!

          Wenn das vertretene Unternehmen darauf bestehen möchte, dass es sich die Bearbeitung einzelner Kunden jederzeit vorbehalten kann, sollte der Handelsvertreter seine Preiskalkulation dadurch absichern, dass durch den Zusatz „An dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte mit solchen Kunden ändert dies nichts; er besteht fort.“ klargestellt wird, dass der Provisionsanspruch unberührt bleibt. Diese Regelung ist wichtig, um den Bezirksschutz zu sichern. Andernfalls könnte das vertretene Unternehmen den Bezirksvertretungsvertrag jederzeit auszuhöhlen und leerlaufen lassen, indem es die lukrativ zu bearbeitenden Kunden zu Direktionskunden ernennt, so dass dem Handelsvertreter nur die nicht lukrativ zu betreuenden Kunden verblieben. Diese müsste der Handelsvertreter dann wegen des bestehenden Vertrages betreuen, auch wenn dies bedeutet, dass der Handelsvertreter dafür mehr Geld ausgeben müsste, als er durch den Handelsvertretervertrag insgesamt verdient, also Geld mitbringen müsste, um arbeiten zu dürfen.

          Insofern muss betont werden, dass das vertretene Unternehmen den Handelsvertretervertrag ja jederzeit ordentlich kündigen kann, wenn man sich mit dem Handelsvertreter über gewünschte Vertragsänderungen nicht einigen kann. Denn eine einvernehmliche Vertragsänderung – z.B. auch über die Herausnahme von Kunden aus dem Handelsvertretervertrag – ist ja jederzeit möglich. Die oben genannte vertragliche Vereinbarung ohne den empfohlenen provisionssichernden Zusatz wird also nur für Fälle benötigt, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich wäre. Da der Handelsvertreter aber auf Grund der drohenden Kündigung zu vertretbaren Änderungen durchaus zu bewegen sein wird, sollte er sich ganz genau überlegen, ob er sich durch Vertragsklauseln wie den Vorbehalt der Direktionskundenernennung in eine noch höhere Abhängigkeit zum vertretenen Unternehmen begibt.

          Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

          Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

          Rechtsanwalt Philipp Krupke (krukrupke@cdh-now.de)

          Philipp Krupke

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH im Norden

          Philipp Krupke

          Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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            Die Todsünde des Handelsvertreters

            Die Todsünde des Handelsvertreters

            Sind das fehlende Berichte? Zu geringer Umsatz? Zu wenige Neukunden? Nein, es ist der Vertrieb ähnlicher/vergleichbarer Produkte für mehrere Unternehmen ohne Zustimmung dieser und somit eine Konkurrenztätigkeit. Nur wann liegt diese vor? Wer legt fest, ob es sich um vergleichbare und austauschbare Produkte handelt? Grundsätzlich der Kunde denn er entscheidet, ob er -wenn er beide Produkte zum Kauf angeboten bekommt- beide nimmt oder eben nur eins. Wählt der Kunde nur eins, weil er die Auffassung vertritt, dass die Produkte austauschbar und vergleichbar sind, dann liegt in jedem Fall eine Konkurrenzsituation vor. Nicht immer ist der Kunde jedoch maßgeblich und guter Rat muss nicht teuer sein, ist jedoch dringend geboten. Hilfe finden Sie bei der CDH. Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob es sich um Wettbewerbsprodukte handelt, denn das Verbot zur Übernahme von Konkurrenzvertretungen entnimmt die Rechtsprechung dem § 86 HGB wonach „der Handelsvertreter die Interessen seines vertretenen Unternehmens wahrzunehmen hat“. Es gilt also auch dann, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird. Die CDH hilft.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir Sie gerne! Der Erstkontakt mit den CDH Anwälten ist kostenlos. Bitte füllen Sie hierzu das folgende Kontaktformular aus oder vereinbaren Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. 

            Birgit Marson

            BIRGIT MARSON

            Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

            „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

            Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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              Eine Visitenkarte im Vertrieb?

              Eine Visitenkarte im Vertrieb?

              Ein Relikt alter Zeiten?? Oder ein Mittel der Kundenbindung? Im Vertrieb geht es um „Finden“ und „Gefunden werden“. Die Digitalisierung erleichtert es dem Kunden, Anbieter zu finden, die Visitenkarte fördert die Erinnerung und Bindung beim Kunden nach dem Erstgespräch. Sie hilft im Vertrieb – aber Vorsicht!  Sie sollte neben Name, Anschrift, Telefon-Nr., E-Mail – Adresse deutlich machen, dass der Handelsvertreter selbständig und nicht Angestellter eines Unternehmens ist!! Der Außenauftritt des Handelsvertreters darf nicht den Eindruck erwecken, dass er „Außendienstmitarbeiter“ des Unternehmens ist – so könnte Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen drohen, wenn weitere Faktoren hinzukommen. Die CDH hilft das zu vermeiden.

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Birgit Marson

              BIRGIT MARSON

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

              „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

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                Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen?

                Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen?

                Krise des Handelsvertreterberufes mangels Vertretungen? Ohne Vertretung keine Handelsvertretung, ohne Moos nichts los. Führt die Globalisierung zur Konzentration und damit Verknappung von Vertretungsangeboten oder suchen Firmen den Angestellten im Vertrieb? Vertretungen zu finden ist nicht einfach, oft werden diese über Kundenkontakte oder von Kollegen zu Kollegen weitergegeben. In der Vergangenheit waren auch Messen geeignet, neue Vertretungen zu generieren. Corona bedingt fanden Messen und somit der persönliche Kontakt nicht statt, das persönliche Kennenlernen dadurch unmöglich. Die digitale Welt ist auch hier nicht mehr wegzudenken und gewinnt an Bedeutung. Die Suche hat ein Ende: die Plattform Handelsvertreter.de – hilft, dass Sie gefunden werden und Vertretungen finden – als CDH Mitglied früher als alle anderen. Nutzen Sie die Chance.

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                Birgit Marson

                Birgit Marson

                Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

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