Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden (Direktionskunden oder KeyAccounts). Worauf Sie achten sollten.

Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen. Oft möchte das vertretene Unternehmen aber bestimmte Kunden von einer solchen Bezirksvertretung ausnehmen. Dies kann daran liegen, dass ein besonderer Kontakt aus dem vertretenen Unternehmen zum Kunden besteht, oder dass eine Sonderbehandlung bezüglich besonderer Produkte oder Preisabsprachen notwendig ist, die der Handelsvertreter nur mit Verzögerungen durch Rückfragen beim vertretenen Unternehmen leisten könnte, oder aber auch einfach nur daran, dass das vertretene Unternehmen meint, den Kunden selbst preisgünstiger bearbeiten zu können als über den Handelsvertreter.

Gerade der zuletzt genannte Grund ist aber für den Handelsvertreter ein Grund, der dazu führt, dass der Provisionssatz für die Betreuung der beim Handelsvertreter verbleibenden Kunden höher sein muss, als wenn der ausgenommene Kunde provisionspflichtig mitbetreut werden könnte.
Den schließlich subventioniert die einfache Bearbeitung umsatzstarker Kunden die aufwändige Bearbeitung von Kunden, deren Umsätze und daraus resultierende Provisionserlöse des Handelsvertreters in keinem guten Verhältnis zum erforderlichen Bearbeitungsaufwand für den Handelsvertreter stehen.
Der Handelsvertreter muss also aufpassen, dass seine Preiskalkulation – also der Provisionssatz, den er verlangen muss, um lukrativ arbeiten zu können – nicht dadurch scheitern kann, dass ihm provisionspflichtige Umsätze verloren gehen oder aber der zur Provisionserzielung erforderliche Aufwand wesentlich steigt.

Wenn also in einem Entwurf eines Handelsvertretervertrages vorgesehen ist, dass das vertretene Unternehmen jederzeit berechtigt sein soll, Direktionskunden zu ernennen, die ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen selbst betreut werden oder für deren Umsätze jedenfalls keine oder nur eine reduzierte Provision bezahlt werden soll, müssen beim Handelsvertreter alle Alarmglocken läuten!

Wenn das vertretene Unternehmen darauf bestehen möchte, dass es sich die Bearbeitung einzelner Kunden jederzeit vorbehalten kann, sollte der Handelsvertreter seine Preiskalkulation dadurch absichern, dass durch den Zusatz „An dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte mit solchen Kunden ändert dies nichts; er besteht fort.“ klargestellt wird, dass der Provisionsanspruch unberührt bleibt. Diese Regelung ist wichtig, um den Bezirksschutz zu sichern. Andernfalls könnte das vertretene Unternehmen den Bezirksvertretungsvertrag jederzeit auszuhöhlen und leerlaufen lassen, indem es die lukrativ zu bearbeitenden Kunden zu Direktionskunden ernennt, so dass dem Handelsvertreter nur die nicht lukrativ zu betreuenden Kunden verblieben. Diese müsste der Handelsvertreter dann wegen des bestehenden Vertrages betreuen, auch wenn dies bedeutet, dass der Handelsvertreter dafür mehr Geld ausgeben müsste, als er durch den Handelsvertretervertrag insgesamt verdient, also Geld mitbringen müsste, um arbeiten zu dürfen.

Insofern muss betont werden, dass das vertretene Unternehmen den Handelsvertretervertrag ja jederzeit ordentlich kündigen kann, wenn man sich mit dem Handelsvertreter über gewünschte Vertragsänderungen nicht einigen kann. Denn eine einvernehmliche Vertragsänderung – z.B. auch über die Herausnahme von Kunden aus dem Handelsvertretervertrag – ist ja jederzeit möglich. Die oben genannte vertragliche Vereinbarung ohne den empfohlenen provisionssichernden Zusatz wird also nur für Fälle benötigt, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich wäre. Da der Handelsvertreter aber auf Grund der drohenden Kündigung zu vertretbaren Änderungen durchaus zu bewegen sein wird, sollte er sich ganz genau überlegen, ob er sich durch Vertragsklauseln wie den Vorbehalt der Direktionskundenernennung in eine noch höhere Abhängigkeit zum vertretenen Unternehmen begibt.

Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

Rechtsanwalt Philipp Krupke (krukrupke@cdh-now.de)

Philipp Krupke

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH im Norden

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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