Verträge – von mündlich bis schriftlich

Viney Lugani, Moderator
Thomas Tauscher, RA, Hauptgeschäftsführer CDH NOW! Für Kontakt klicken Sie bitte auf das Bild!

Verträge begegnen uns überall- im Vertrieb, im Alltag und natürlich im Berufsleben von Handelsvertreter:innen. Doch was gilt eigentlich rechtlich? Ab wann ist ein Vertrag verbindlich? Und wie sieht es aus mit mündlichen Absprachen- sind die überhaupt gültig?

In dieser Podcastfolge von CDH Insights- Klartext Vertrieb! spreche ich mit Thomas Tauscher, Rechtsanwalt beim CDH, über die wichtigsten Grundlagen rund ums Thema Vertragsrecht. Wir klären, worauf du achten solltest, wenn du Verträge schließt- egal ob per Handschlag, E-Mail oder klassisch auf Papier.

Dabei gehen wir auf typische Stolperfallen ein, die insbesondere im Außendienst und im Vertrieb eine Rolle spielen, und zeigen auf, wie du dich rechtlich absichern kannst, ohne dabei unnötig kompliziert zu werden.

Ein klarer, praxisnaher Austausch- für alle, die im Vertrieb tätig sind und mehr Rechtssicherheit in ihren Vertragsbeziehungen gewinnen möchten.

Für wen ist diese Podcastfolge besonders interessant?

Diese Folge richtet sich an:

  • Handelsvertreter:innen, die regelmäßig Verträge schließen – ob mit Unternehmen oder Kund:innen – und sich mehr rechtliche Klarheit wünschen.

  • Vertriebsmitarbeiter:innen und Außendienstler:innen, die wissen möchten, worauf sie im Gespräch und bei Vereinbarungen achten sollten.

  • Unternehmer:innen und Selbstständige, die im Alltag häufig mündliche oder formlose Vereinbarungen treffen – und sich fragen, ob das rechtlich reicht.

  • Mitglieder der CDH, die ihr rechtliches Wissen praxisnah vertiefen möchten.

  • Alle, die beruflich mit Verträgen zu tun haben – und sich nicht durch Paragrafen kämpfen, sondern verständlich informiert werden wollen.

Kurz gesagt: Wenn du in deinem Berufsalltag regelmäßig Vereinbarungen triffst – mündlich oder schriftlich – dann liefert dir diese Podcastfolge wichtiges Hintergrundwissen, das dich im Alltag sicherer macht.


Berichtspflicht im Handelsvertreterrecht

Viney Lugani, Moderator
Britta Kilhof, RA, Hauptgeschäftsführerin CDH NOW! Für Kontakt klicken Sie bitte auf das Bild!

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In dieser Folge des CDH Insider Podcasts sprechen wir über ein Thema, das viele Handelsvertreter:innen betrifft, aber oft unterschätzt wird: die Berichtspflicht gegenüber dem vertretenen Unternehmen.

Gemeinsam mit der erfahrenen Rechtsanwältin Frau Britta Kilhof von der CDH NOW werfen wir einen klaren Blick auf die rechtlichen Grundlagen, konkrete Praxisbeispiele und die häufigsten Fallstricke im Alltag.

Was dich in dieser Episode erwartet:

 

  • Was genau ist unter der Berichtspflicht im Handelsvertreterrecht zu verstehen?
  • Welche gesetzlichen Regelungen (z. B. nach § 86 HGB) greifen hier?
  • Welche Informationen müssen weitergegeben werden – und in welchem Umfang?
  • Wann beginnt und wann endet die Berichtspflicht?
  • Wie kann ich mich als Handelsvertreter:in absichern?
  • Welche Konsequenzen drohen bei Vernachlässigung der Berichtspflicht?
  • Wie lässt sich die Pflicht praxisnah und rechtssicher umsetzen?

 

Rechtsanwältin der CDH NOW Britta Kilhof erklärt kompakt und verständlich, worauf es rechtlich ankommt – und warum die Berichtspflicht nicht nur eine juristische Notwendigkeit, sondern auch ein wertvolles Instrument für eine transparente und erfolgreiche Zusammenarbeit mit dem vertretenen Unternehmen sein kann.

Ob du neu im Vertrieb bist oder schon lange als Handelsvertreter:in unterwegs – diese Folge liefert dir fundiertes Wissen, das dich im Alltag schützt und stärkt. Praxisnah, auf den Punkt und mit echtem Mehrwert für deine Selbstständigkeit.


Für wen ist diese Episode besonders interessant?

 

  • Handelsvertreter:innen im B2B- oder B2C-Vertrieb
  • Unternehmer:innen, die Handelsvertreter beschäftigen
  • Vertriebsmitarbeiter:innen mit Berührungspunkten zum Handelsvertreterrecht
  • Juristisch Interessierte oder Neueinsteiger:innen in der Branche

Viel Freude und maximale Impulse beim reinhören!

 

Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen.
Bezirksvertretung bedeutet, dass dem Handelsvertreter für alle Geschäfte mit im Bezirk ansässigen Kunden Provision zusteht.

Das die Bezirksvertretung das vorherrschende Vertretungskonzept ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Handelsvertreter, der Waren in einem bestimmten Bezirk bewirbt, auch dann einen Anteil an Bestellungen der Kunden hat, die nicht bei Ihm direkt ordern, sondern z.B. durch die Beobachtungen des lokalen Konkurrenten (den der Handelsvertreter als Kunden bearbeitet) auf das Produkt aufmerksam werden. Diese anderen Absatzwege mindern aber ggf. die Absatzmöglichkeiten der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, so dass deren Umsätze ggf. zurückgehen. Ohne Bezirksvertretung würde in solchen Fällen die Provision des Handelsvertreters entfallen.
Auch ist es denkbar, dass von dem Handelsvertreter betreute Kunden sich bewusst direkt an das vertretene Unternehmen wenden und nicht über den Handelsvertreter bestellen, z.B. weil sie sich davon günstigere Bezugskonditionen erwarten, wenn die Provision für den Handelsvertreter gespart werden kann.
Aber auch die immer weiter zunehmenden Möglichkeiten, dass Kunden über einen Online-Shop oder eine Anbindung der eigenen Software des Kunden an ein digitales Bestellwesen des vertretenen Unternehmens direkt dort bestellen können, führen dazu, dass Bestellungen immer häufiger nicht über den Handelsvertreter laufen, auch, wenn dieser den Kunden betreut und zu den getätigten Bestellungen motiviert.

Schließlich ist die Bezirksprovision auch das einfachste Model bezüglich der Provisionsabrechnung und der Preiskalkulation. Bei der Provisionsabrechnung muss der Umsatz durch das vertretene Unternehmen nur danach selektiert werden, wo der Kunde sitzt (und nicht noch nach anderen Kriterien, die ggf. Fehlerquellen bergen). Auch bei der Preiskalkulation kann der vertretene Unternehmer einfach insgesamt für alle Kunden identische Vertriebskosten einkalkulieren. Sonst müsste eigentlich der Preis für provisionspflichtige Kunden und andere Kunden unterschiedlich berechnet werden.

Ferner benötigt der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz eine höhere Provision als der mit Bezirksschutz. Dass kommt daher, dass der Handelsvertreter mit Bezirksschutz praktisch immer eine höhere Provisionsberechnungsgrundlage haben wird als der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz. Bei identischer Arbeit müsste der Handelsvertreter aber unabhängig vom Bezirksschutz auch denselben Ertrag generieren, damit sich sein Betrieb trägt.

Wenn aus irgendwelchen Erwägungen trotzdem kein Bezirksschutz vereinbart wird, wird zumeist zumindest ein Kundenschutz vereinbart. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Einsatz des Handelsvertreters bei den ihm geschützten Kunden auch entlohnt wird und dass dies nicht durch Direktbestellungen umgangen werden kann.
Daher sollte jeder Handelsvertreter darauf bestehen, dass ihm ein Bezirksschutz oder zumindest ein Kundenschutz eingeräumt wird.

Weder Bezirks- noch Kundenschutz zu vereinbaren ist jedenfalls äußerst ungünstig. Dadurch besteht die massive Gefahr, dass der vom Handelsvertreter bearbeitete Kunde trotzdem direkt bei dem vertretenen Unternehmen bestellt. Das würde zumindest bei Produkten, die zuvor noch nicht über den Handelsvertreter bezogen wurden (was bei wechselnden Sortimenten ja leicht vorkommen kann) zum Wegfall des Provisionsanspruchs führen.

Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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    Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden

    Vom Handelsvertretervertrag ausgenommene Kunden (Direktionskunden oder KeyAccounts). Worauf Sie achten sollten.

    Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen. Oft möchte das vertretene Unternehmen aber bestimmte Kunden von einer solchen Bezirksvertretung ausnehmen. Dies kann daran liegen, dass ein besonderer Kontakt aus dem vertretenen Unternehmen zum Kunden besteht, oder dass eine Sonderbehandlung bezüglich besonderer Produkte oder Preisabsprachen notwendig ist, die der Handelsvertreter nur mit Verzögerungen durch Rückfragen beim vertretenen Unternehmen leisten könnte, oder aber auch einfach nur daran, dass das vertretene Unternehmen meint, den Kunden selbst preisgünstiger bearbeiten zu können als über den Handelsvertreter.

    Gerade der zuletzt genannte Grund ist aber für den Handelsvertreter ein Grund, der dazu führt, dass der Provisionssatz für die Betreuung der beim Handelsvertreter verbleibenden Kunden höher sein muss, als wenn der ausgenommene Kunde provisionspflichtig mitbetreut werden könnte.
    Den schließlich subventioniert die einfache Bearbeitung umsatzstarker Kunden die aufwändige Bearbeitung von Kunden, deren Umsätze und daraus resultierende Provisionserlöse des Handelsvertreters in keinem guten Verhältnis zum erforderlichen Bearbeitungsaufwand für den Handelsvertreter stehen.
    Der Handelsvertreter muss also aufpassen, dass seine Preiskalkulation – also der Provisionssatz, den er verlangen muss, um lukrativ arbeiten zu können – nicht dadurch scheitern kann, dass ihm provisionspflichtige Umsätze verloren gehen oder aber der zur Provisionserzielung erforderliche Aufwand wesentlich steigt.

    Wenn also in einem Entwurf eines Handelsvertretervertrages vorgesehen ist, dass das vertretene Unternehmen jederzeit berechtigt sein soll, Direktionskunden zu ernennen, die ausschließlich von dem vertretenen Unternehmen selbst betreut werden oder für deren Umsätze jedenfalls keine oder nur eine reduzierte Provision bezahlt werden soll, müssen beim Handelsvertreter alle Alarmglocken läuten!

    Wenn das vertretene Unternehmen darauf bestehen möchte, dass es sich die Bearbeitung einzelner Kunden jederzeit vorbehalten kann, sollte der Handelsvertreter seine Preiskalkulation dadurch absichern, dass durch den Zusatz „An dem Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte mit solchen Kunden ändert dies nichts; er besteht fort.“ klargestellt wird, dass der Provisionsanspruch unberührt bleibt. Diese Regelung ist wichtig, um den Bezirksschutz zu sichern. Andernfalls könnte das vertretene Unternehmen den Bezirksvertretungsvertrag jederzeit auszuhöhlen und leerlaufen lassen, indem es die lukrativ zu bearbeitenden Kunden zu Direktionskunden ernennt, so dass dem Handelsvertreter nur die nicht lukrativ zu betreuenden Kunden verblieben. Diese müsste der Handelsvertreter dann wegen des bestehenden Vertrages betreuen, auch wenn dies bedeutet, dass der Handelsvertreter dafür mehr Geld ausgeben müsste, als er durch den Handelsvertretervertrag insgesamt verdient, also Geld mitbringen müsste, um arbeiten zu dürfen.

    Insofern muss betont werden, dass das vertretene Unternehmen den Handelsvertretervertrag ja jederzeit ordentlich kündigen kann, wenn man sich mit dem Handelsvertreter über gewünschte Vertragsänderungen nicht einigen kann. Denn eine einvernehmliche Vertragsänderung – z.B. auch über die Herausnahme von Kunden aus dem Handelsvertretervertrag – ist ja jederzeit möglich. Die oben genannte vertragliche Vereinbarung ohne den empfohlenen provisionssichernden Zusatz wird also nur für Fälle benötigt, in denen eine einvernehmliche Einigung nicht möglich wäre. Da der Handelsvertreter aber auf Grund der drohenden Kündigung zu vertretbaren Änderungen durchaus zu bewegen sein wird, sollte er sich ganz genau überlegen, ob er sich durch Vertragsklauseln wie den Vorbehalt der Direktionskundenernennung in eine noch höhere Abhängigkeit zum vertretenen Unternehmen begibt.

    Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

    Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

    Rechtsanwalt Philipp Krupke (krukrupke@cdh-now.de)

    Philipp Krupke

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH im Norden

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      Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

      Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

      Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB soll dem Vertriebsmittler eine Vergütung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung seines Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der Laufzeit noch nicht voll abgegolten worden ist. Im Vordergrund steht somit der Gedanke des Entgelts für die noch nicht voll abgegoltene Markterschließungsleistung des Vertriebsmittlers, von der der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung noch profitiert. Bezweckt wird mit dem Ausgleichsanspruch als Schutz des Vertriebsmittlers gegen die Härten, die mit der Beendigung seiner Vertriebstätigkeit verbunden sind. Die Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers ergibt sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, die beim Handelsvertreter und bei dem in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebundenen Vertragshändler regelmäßig in gleichem Maß gegeben ist.

      In der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters und des Vertragshändlers liegt auch die Rechtfertigung für eine Anwendung des § 89 b HGB analog auf den Vertragshändler, soweit die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gegeben sind. Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Es muss also über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen. Der Unternehmer muss erhebliche Vorteile aus dem vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamm auch nach der Vertragsbeendigung haben. Der Vertragshändler muss Verluste in Folge der Vertragsbeendigung haben. Ebenso müssen auch Billigkeitsgründe in Erwägung gezogen werden.

      Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Vertragshändler sind? Sie wünschen mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler? Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

      Britta Kilhof

      Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

      stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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        Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräußerung!

        Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräusserung? Das sagen die Experten.

        Nach dem Grundgedanken des Ausgleichsanspruchs stellt dieser ein Entgelt dafür da, das der Handelsvertreter einen neuen Kundenstamm geworben hat, den das vertretene Unternehmen auch nach dem Ende des Handelsvertreters noch weiter nutzen kann und somit auch über das Vertragsende hinaus Vorteile hieraus ziehen kann. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB setzt demnach voraus, dass das (ehemals) vertretene Unternehmen auch tatsächlich die Möglichkeit hat, den vom Handelsvertreter geworbenen Neukundenstamm für sich selbst weiter zu nutzen. In den Fällen der Betriebsveräußerung fehlt zwar eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kundenstamms, dennoch bejaht die Rechtsprechung auch in diesen Fällen auch einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters. Voraussetzung hierfür ist es hingegen, dass das kaufende Unternehmen für die Betriebsübernahme einschließlich Kundenstamm an das verkaufende Unternehmen eine Vergütung zahlt, wobei hierfür bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht. 

        Teilen Sie mit uns Ihre eigene Erfahrung zum Thema Ausgleichsanspruch bei Betriebsveräusserungen im Kommentarfeld, wir treten mit Ihnen in den Dialog. Oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. Die Experten der CDH beraten Sie gerne und freuen sich auf Sie.

        Frank Dallmann

        FRANK DALLMANN

        RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

        FRANK DALLMANN

        RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL










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