Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob der Handelsvertretervertrag mit dem Rentenbezug des Handelsvertreters endet und ein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen ist.

Hierzu muss man folgendes wissen:

Der Eintritt in das Rentenalter führt nicht automatisch dazu, dass ein Handelsvertretervertrag endet. Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Unternehmer aber frei in der Entscheidung, seine Handelsvertretertätigkeit aus Altersgründen zu beenden. Das Gesetz gibt die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Eintritt in das Rentenalter nicht vor.

Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Erreichen oder Vollendung eines bestimmten Lebensalters endet. Ansonsten ist der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters“ nicht zugemutet werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters anzunehmen. Das allgemeine Rentenalter ist individuell zu bestimmen, die Regelaltersgrenze steigt in jedem Kalenderjahr um einen Monat an und liegt aktuell bei 65 Jahren und 10 Monaten.

Grundsätzlich ist die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen auf den als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter zugeschnitten. Geprüft werden muss daher im Einzelfall, ob der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausübt, überhaupt aus Altersgründen ausgleichserhaltend kündigen kann. Denn eine (Handelsvertreter-) GmbH wird nicht „alt“.

Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR.  Die Anforderungen an das Vorliegen der „Altersgründe“ werden aber in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als ausreichend angesehen. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit (etwa wegen Gebrechens). Wann die Voraussetzungen einer ausgleichserhaltenden Kündigung aus Altersgründen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen.

Handelsvertreter, die eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch zu den weiteren Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs sowie in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab an die CDH wenden.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

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    Datenschutz im Vertrieb

    Datenschutz im Vertrieb

    Um zielgerichteten Vertrieb zu ermöglichen, benötigt man personenbezogene Daten. So können Kunden und Interessenten individuell angesprochen werden. Dadurch wird personalisierte Werbung überhaupt erst möglich.

    Im Vertrieb werden viele personenbezogene Daten benötigt und verarbeitet, um Kunden individuell betreuen, Interessenten mittels Direktwerbung oder anderer Akquise zielführend ansprechen zu können.

    Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten gibt es die Datenschutzgrundverordnung DSGVO.

    Sie gibt vor, wie mit den erhobenen personenbezogenen Daten umzugehen ist. Denn nur dann, wenn im Vertrieb sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten der Kunden und Leads geschützt werden, kann ein sicherer Vertrieb aufbaut werden und bestehen.

    Irgendwelche Datenbestände aus dem CRM-System zu verwenden, geht nicht – Betroffene haben weitgehende Rechte erhalten und Handelsvertretungen Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Sonst drohen Bußgelder!

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    Stephan Hartmann

    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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      Vorsicht bei Einstandszahlungen!

      Vorsicht bei Einstandszahlungen! 

      Eine gute Vertretung zu finden, ist nicht leicht. Eingeführte Vertretungen kann ein Handelsvertreter oft nur dann erhalten, wenn er an das vertretene Unternehmen eine Einstandszahlung leistet. Mit dieser Zahlung soll der Handelsvertreter meist den Ausgleich seines Vorgängers erstatten. Die Rechtsprechung erachtet derartige Einstandszahlungen grundsätzlich als zulässig. Allerdings muss einer solchen Einstandszahlung eine Gegenleistung des vertretenen Unternehmens gegenüberstehen. Daher ist es besonders wichtig, in der Vereinbarung über die Einstandszahlung ausdrücklich festzuhalten, dass die mit der Einstandszahlung übernommenen Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie Neukunden gelten. Aber auch eine solche ausdrückliche Regelung in der Einstandszahlungsvereinbarung bringt dem Handelsvertreter nicht stets einen entsprechend hohen Ausgleich. Immer dann, wenn kein Ausgleich bei Beendigung der Zusammenarbeit geschuldet wird, so z. B. bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters oder im Falle fristloser Kündigung durch das vertretene Unternehmen oder einer Insolvenz des vertretenen Unternehmens, nutzt die Übertragung der Altkunden als Neukunden dem Handelsvertreter nichts.

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      Frank Dallmann

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      RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

      FRANK DALLMANN

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        Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

        Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

        Eine Vereinbarung zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Handelsvertreter, wonach der Handelsvertreter zum Kauf der Musterkollektion verpflichtet ist, ist unwirksam. Denn § 86 a Abs. 1 HGB schreibt zwingend vor, dass dem Handelsvertreter die entsprechenden Muster, also auch die Musterkollektion, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in § 86a Abs. 1 HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden. Ein Handelsvertreter muss die Kollektion also nicht kaufen. Will er sie kaufen, kann er dies natürlich mit Einverständnis des vertretenen Unternehmens jederzeit tun.

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        Frank Dallmann

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          Kundenschutz

          Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

          Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

          Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Birgit Marson

          BIRGIT MARSON

          BIRGIT MARSON

          Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

          „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

          Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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            Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

            Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

            Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

            Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

            Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

            → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

            → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

            Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

            Stephan Hartmann

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              Wirtschaftsverband

              Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

              Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

              Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

              Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

              So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

              Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

              Stephan Hartmann

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                Tod des Handelsvertreters

                Tod des Handelsvertreters

                Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. In solchen Fällen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die noch bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen.Hierfür bedarf es im Vorfeld einer lückenlosen Dokumentation und Ihre Familie muss wissen, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde.

                Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Philip Krupke

                Philipp Krupke

                Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH im Norden

                Philipp Krupke

                Philipp Krupke

                Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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