Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

Eine Vereinbarung zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Handelsvertreter, wonach der Handelsvertreter zum Kauf der Musterkollektion verpflichtet ist, ist unwirksam. Denn § 86 a Abs. 1 HGB schreibt zwingend vor, dass dem Handelsvertreter die entsprechenden Muster, also auch die Musterkollektion, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in § 86a Abs. 1 HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden. Ein Handelsvertreter muss die Kollektion also nicht kaufen. Will er sie kaufen, kann er dies natürlich mit Einverständnis des vertretenen Unternehmens jederzeit tun.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Frank Dallmann

FRANK DALLMANN

RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

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