Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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    Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

    Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

    Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

    Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

    Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

    Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

    Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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    Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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      Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

      Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

      Ein Handelsvertreter kann nach Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen vom Vertretungsgeber einen Ausgleich verlangen. Kündigt der Handelsvertreter selbst, so entfällt der Ausgleich, es sei denn, die weitere Tätigkeit ist ihm wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht mehr zuzumuten.

      Mancher Handelsvertreter gründet aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen oder zur Alterssicherung eine Handelsvertreter-GmbH, die Vertragspartner der Vertretungsgeber wird. Erreicht der alleinige Geschäftsführer/Gesellschafter nun das allgemeine Renteneintrittsalter oder kann er aufgrund einer schweren Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, so stellt sich die Frage, ob die HV-GmbH selbst kündigen kann, ohne dass der Ausgleich verloren geht.

      Grundsätzlich kann man sagen, dass eine GmbH, also eine juristische Person, nicht alt oder krank wird. Eine Eigenkündigung der GmbH aufgrund Alters oder Krankheit des Geschäftsführers würde daher wohl in vielen Fällen zum Wegfall des Ausgleichs führen.

      Aber natürlich gibt es – wie so häufig im Recht – Ausnahmen von diesem Grundsatz. Und auch vertraglich kann geregelt werden, dass der Ausgleich im Alters- oder Krankheitsfall trotz Eigenkündigung erhalten bleibt.

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      Thomas Tauscher

      Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

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        Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

        Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

        Nicht alle, die im Vertrieb tätig sind, sind Handelsvertreter. So gibt es, neben dem „klassischen“ Warenvertreter, weitere Vertriebsmittler, zum Beispiel Makler, Franchisenehmer, Vertragshändler, Reisende, Propagandisten, Kommissionäre, Tippgeber.

        Wer Handelsvertreter ist, definiert das Gesetz in § 84 HGB. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

        Warum ist es wichtig, dass Sie diese Kriterien erfüllen? Nun, nur Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes genießen die Vorteile der Handelsvertreterregelungen des HGB, andere Vertriebsmittler nicht unbedingt. So sieht das Gesetz für Handelsvertreter bestimmte Mindestkündigungsfristen vor oder, besonders wichtig, bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Diese Gesetzesnormen gelten nicht unbedingt für alle im Vertrieb Tätigen.

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          Provisionswegfall wegen Corona

          Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

          Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

          Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

          Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

          Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

          Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

          Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

          Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

          Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

          Stephan Hartmann

          Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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            Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

            Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

            Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

            Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

            Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

            Stephan Hartmann

            Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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              Handelsvertreter

              Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

              Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

              Grundsätzlich können Handelsvertreterverträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.  Ein Handelsvertretungsvertrag m u s s schriftlich abgeschlossen werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. So ist es in § 85 HGB geregelt.

              Wenn ein Handelsvertretungsvertrag mündlich abgeschlossen wird, gelten für des Vertragsverhältnis die Regelungen der §§ 84 ff HGB, soweit es sich um einen Vertrag

              zwischen einem deutschen Unternehmen und einem deutschen Handelsvertreter handelt.

              Oftmals empfiehlt es sich, einen mündlichen Handelsvertretungsvertrag abzuschließen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, der viele Regelungen zu Ungunsten des Handelsvertreters enthält.

              Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter nachweisen muss, dass ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen wurde. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen diese Tatsache bestreiten, um mögliche Ansprüche des Handelsvertreters abzuwehren.

              Deshalb ist es sinnvoll, dass zumindest die Eckpunkte der Zusammenarbeit, wie zB Gebiet, Kundenkreis und Provisionssatz zwischen den Parteien festgehalten werden.

              In welcher Form dies am besten geschieht, muss im Einzelfall geprüft werden.

              Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir unterstützen Sie gerne!

              Britta Kilhof

              Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

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                Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

                Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

                Nein, es ist dem vertretenen Unternehmen zuzumuten, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. Denn dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des vertretenen Unternehmens aus dem Handelsvertretungsverhältnis. Der Handelsvertreter muss sich darauf verlassen können, dass das Unternehmen sich vertragskonform verhält und die Zahlung ohne weitere Aufforderung eingeht.

                Pünktlich heißt, entsprechend den vertraglichen Regelungen oder mangels solcher bis spätestens zum letzten Tag des Monats der auf den Auslieferungsmonat folgt.

                Üblich sind Absprachen, wonach mit der Provisionsabrechnung des vertretenen Unternehmens auch die Provisionszahlung fällig ist. Alternativ ist mitunter geregelt, dass die Zahlung der Provision innerhalb von 3-5 Tagen nach Erstellung der Provisionsabrechnung durch den Unternehmer fließt oder aber es wird ein fixer Termin (10.eines Monats) zur Zahlung der Provision geregelt.

                Was tun, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit zwar immer vertragstreu abgerechnet und gezahlt hat, jedoch plötzlich die Zahlung nicht mehr zum gewohnten Zeitpunkt eingeht? Zum einen kann das an Feiertagen liegen, zum anderen an krankheitsbedingten Ausfällen in der Buchhaltung des vertretenen Unternehmens oder im schlimmsten Fall an Zahlungsschwierigkeiten der Firma. In jedem Fall sollte das direkte Gespräch gesucht werden. Eine Nachfrage in der Buchhaltung hilft erste Erkenntnisse zu sammeln. Erfolgt keine klare Antwort, deutet das auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Dann spätestens ist eine Abmahnung geboten und: die Einschaltung Ihres CDH-Landesverbandes. Denn finanzielle Schwierigkeiten im vertretenen Unternehmen können nach erfolgter Abmahnung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Handelsvertreter sein. Der Handelsvertreter muss der Provisionszahlung nicht hinterher laufen!

                Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

                Birgit Marson

                Birgit Marson

                Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                Birgit Marson

                Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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                  Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

                  Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

                  Deutschland bietet vielversprechende Rahmenbedingungen für Verkaufstalente, die sich als Handelsvertreter selbständig machen wollen. Der deutsche Markt zeichnet sich durch Stabilität, hohe Kaufkraft und zahlreiche Industrien aus, wodurch sich sowohl Chancen als auch Herausforderungen ergeben, besonders im Vertriebssektor, der bereits eine geraume Zeit mit Fachkräftemangel zu kämpfen hat.

                  Um als Handelsvertreterin oder Handelsvertreter erfolgreich zu sein, sind Branchenkenntnisse und betriebswirtschaftliches Know-how unerlässlich. Eigeninitiative, Kreativität, Entscheidungsfreudigkeit und Selbstdisziplin sind gefragt. Auch die Fähigkeit, mit Ablehnung umgehen zu können, ist für Handelsvertreter entscheidend. In einem wettbewerbsintensiven Umfeld werden sie zwangsläufig auf Ablehnung stoßen. Die Kunst besteht darin, diese als Chance zur Weiterentwicklung zu sehen und aus den Erfahrungen zu lernen.

                  Eine Existenzgründung als Handelsvertreter erfordert eine Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Wird sofort ein Mitarbeiter eingestellt, ist dessen Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft notwendig. Erfolgt der Start in die Selbständigkeit zunächst alleine und mit nur einem vertretenen Unternehmen besteht eine Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber in der gesetzlichen Rentenversicherung. Existenzgründer können sich allerdings auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung für die ersten drei Jahre befreien lassen. Eine Kontaktaufnahme ist damit unerlässlich. Dabei sollte auch gleich geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung zum Mindestbeitrag zur Aufrechterhaltung des EU-Schutz sinnvoll ist.

                  Auch eine Förderung der Existenzgründung ist möglich. Arbeitslosengeld I-Bezieher mit noch mindestens 5 Monaten Anspruch können den sog. Gründungszuschuss erhalten. Bei der KfW stehen ebenfalls Förderprogramme wie z.B. der ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW) zur Verfügung, der über die eigene Hausbank beantragt werden kann.

                  Besonders wichtig ist der Inhalt der ersten abzuschließenden Handelsvertreterverträge. Klare und eindeutige Regelungen zum Vertretungsumfang, einem bestehendem Kundenschutz und die Höhe der Vergütung sind besonders wichtig. Ein Fixum als Vergütung zu Beginn der Vertriebstätigkeit – vor allem bei Neueinführung eines Produktes, sollte hinzukommend vereinbart werden. Zum gesamten Inhalt der Verträge kann eine Rechtsberatung durch Spezialistinnen und Spezialisten in der CDH-Organisation – dies am besten bereits vor der Unterzeichnung – nur dringend empfohlen werden. Diese Vertragsprüfungen sind eine der wichtigsten Leistungen für CDH Mitglieder – insbesondere auch für Existenzgründer.

                  Neue oder auch erste Vertretungen können auf der Plattform www.handelsvertreter.de gefunden werden, die ebenfalls für CDH Mitglieder zahlreiche Vorteile bietet. Auch Rahmenabkommen, speziell bezogen auf die Anforderungen des Vertriebs, ermöglichen Einsparungen bei Kosten für PKW, CRM, Versicherungen, Tankkarte etc. In den CDH Landesverbänden gibt es zudem spezielle Existenzgründertarife, die einen günstigen Einstieg bieten.

                  Insgesamt schafft eine fundierte Vorbereitung, Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen und eine kluge Vertragsstrategie die Grundlage für eine erfolgreiche Selbständigkeit als Handelsvertreter in Deutschland. Die CDH Organisation bietet dabei eine umfassende Unterstützung und Beratung für Handelsvertreter an.

                  Einen tiefergehenden Wegweiser für Existenzgründer und Jungunternehmer mit vielen weiteren Informationen können sich Interessierte unter nachstehendem Link gleich anfordern und nach einer erfolgten Registrierung auch sofort herunterladen https://zukunft-im-vertrieb.de/lernen-sie-uns-kennen/ !

                  Eckhard Döpfer

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                  ECKHARD DÖPFER

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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                    Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

                    Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

                    Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter können in ihrem beruflichen Alltag schnell dringenden rechtlichen Beistand benötigen, zum Beispiel wenn bei Beendigung des Handelsvertretervertrages der Ausgleichsanspruch nicht bezahlt werden soll, wenn Provisionen falsch abgerechnet worden sind oder wenn ein Wettbewerbsverstoß vorgehalten wird und wohlmöglich eine fristlose Kündigung des vertretenen Unternehmens droht oder auch schon ausgesprochen worden ist.

                    Die auf Vertriebsrecht spezialisierten Juristinnen und Juristen in den CDH-Landesverbänden beraten CDH Mitglieder in solchen Situationen zu allen anstehenden rechtlichen Fragen. Sie analysieren die Situation, geben Tipps und Ratschläge und entwickeln strategische Konzepte, wie der Handelsvertreter am erfolgversprechendsten vorgehen sollte. Falls gewünscht führen Sie ebenfalls den Schriftwechsel mit der Konfliktpartei und kontern gegebenenfalls auch auf eingehende Anwaltsschreiben.

                    In vielen Fällen lässt sich der Rechtsstreit durch diesen Einsatz schon außergerichtlich beilegen. Wenn sich ein Rechtsstreit für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche aber dennoch nicht vermeiden lässt, scheuen viele Handelsvertreter das finanzielle Risiko und stecken zurück oder verfügen schlichtweg nicht über die erforderlichen Geldmittel.

                    Das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ist nur schwer vorherzusagen, auch wenn die Erfolgsaussichten auf den ersten Blick sehr gut aussehen. Ein Kläger braucht finanzielle Mittel, um einen Prozess auch durchzustehen zu können. Für seinen Rechtsanwalt, Kostenvorschüsse für das Gericht und gegebenenfalls für Sachverständigengutachten. Auch fallen Kosten für den Gegner an, wenn der Rechtsstreit trotz allem doch verloren wird.

                    Möglicherweise ist der Anspruchsgegner aber auch einfach nur wirtschaftlich deutlich überlegen und ist somit in der Lage, sämtliche Instanzen auszuschöpfen. Somit hat er alle Möglichkeiten, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Dann besteht die Gefahr, dass dem Kläger „der Atem ausgeht“ – die finanziellen Mittel schon nach einer Instanz ausgeschöpft sind und es keinen weiteren Handlungsspielraum mehr gibt.

                    Das heißt insgesamt: Ein Kläger braucht in der Regel einen langen Atem, um seine Ansprüche vor Gericht auch erfolgreich durchzuzusetzen.

                    Genau vor diesen Hintergründen hat die CDH Organisation vor mehreren Jahren gemeinsam mit allen CDH-Landesverbänden eine Gesellschaft gegründet: Die „CDH legal GmbH“. Diese Gesellschaft unterbreitet CDH Mitgliedern ein genau auf diese Situation zugeschnittenes Angebot. Stimmen nämlich die Voraussetzungen, so übernimmt die CDH legal GmbH bei einem Prozess im Vertriebsrecht das vollständige Risiko eines verlorenen Prozesses und legt zuvor alle entstehenden Kosten vor. Im Erfolgsfall erhält die CDH legal GmbH vom erstrittenen Betrag nach Abzug der entstandenen Kosten eine Erlösbeteiligung.

                    Die CDH legal übernimmt Ihre Prozesskosten und das sind die Voraussetzungen:

                    • Sie sind oder werden CDH-Mitglied.
                    • Der Streitgegenstand liegt im Vertriebsrecht und artverwandten Rechtsgebieten und wird vor einem Gericht in Deutschland oder neuerdings auch in Österreich verhandelt.
                    • Der Prozess hat Aussicht auf Erfolg.
                    • Der Prozessgegner ist solvent.

                    Weitere Informationen finden Sie unter www.cdhlegal.de oder schauen Sie sich gerne auch unseren Flyer an!

                    Überzeugt? Dann jetzt gleich mit wenigen Klicks Mitglied werden.

                    Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

                    Eckhard Döpfer

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                    ECKHARD DÖPFER

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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