Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

  1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

und

  1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

  • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
  • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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    Digitalisierung

    Keine Angst vor der Digitalisierung – wir zeigen Ihnen wie Sie mit Ihrem Vertrieb digital am Ball bleiben!

    Sitzen Sie auch manchmal vor dem Bildschirm und fühlen sich völlig überfordert von den Anforderungen der modernen Medien? Nur nicht verzweifeln, die #CDHhilftWeiter.

    Denn eins ist sicher: als Teil des modernen Vertriebs müssen Sie sich ebenso wie Viele aus anderen Berufsgruppen mit der Digitalisierung von Kernkompetenzen auseinandersetzen. In Zukunft werden wesentliche Prozesse des Vertriebs digital und direkt in den Marketingabteilungen abgewickelt werden. Sie als Verkäufer müssen heutzutage nicht nur häufiger beim Kunden präsent sein, sie müssen auch den richtigen Zeitpunkt dafür abpassen. Das erfordern die Märkte, die sich in immer schnelleren Zeitzyklen bewegen. Beim Abpassen des richtigen Zeitpunkts helfen Dir die digitalen Märkte.

    Seit der Einführung von CRM – und der alsbald folgenden Verknüpfung mit ERP Software kann man von der Digitalisierung der Vertriebs- und Auftragsprozesse sprechen. Das bedeutet im Umkehrschluss, seit Anfang der 2000er Jahre befindet sich der Vertrieb in einer stetigen Phase der fortschreitenden Digitalisierung. Man rechnet damit, dass es im klassischen Außendienst zu einer mindestens 30%igen Reduzierung des Vertriebspersonals kommen wird.

    Damit Sie zu den 70% der verbleibenden Vertriebsspezialisten gehören, ist erweitertes Vertriebswissen im digitalen Bereich für die Zukunft unabdingbar. Da ist es gut, einen starken Partner wie die CDH an seiner Seite zu wissen.

    Als Mitglied unterstützt Sie die CDH auf dem Weg in die Digitalisierung. Wir halten Sie durch Vortrags- und Informationsveranstaltungen im Rahmen des „Expertenkreises Digitalisierung im Vertrieb“ sowie durch die Weiterbildungsangebote der CDH Akademie auf dem Laufenden. Wir bieten Ihnen Webinare und Online-Seminare sowie zweimal im Jahr einen umfassenden Zertifikatslehrgang „Digital Sales Manager/-in“ in Kooperation mit der IHK Frankfurt an.

    Jan Kristan Hannes

    Jan Kristan Hannes

    Geschäftsführung, CDH-Mitte

    Jan Kristan Hannes

    Jan Kristan Hannes

    Hauptgeschäftsführer CDH Mitte










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      Handelsvertreter müssen mobil sein

      Handelsvertreter müssen mobil sein

      Handelsvertreter sind unentbehrliche Partner für Industrie und Handel. Sie helfen der Industrie bei der Beschaffung der vielfältigen Investitions- Vorleitungs- und Verbrauchsgüter und dem Handel bei der Beschaffung seines vielfältigen Warenangebotes. Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist aber, dass der Handelsvertreter seine Kunden auch schnell und kostengünstig erreichen kann.

      Handelsvertreter sind aber nicht nur als Verkehrsteilnehmer auf einen reibungslosen Verkehrsablauf angewiesen. Sie sind ebenso daran interessiert, dass die Liefertermine der von ihnen vermittelten Warengeschäfte eingehalten werden können.

      Obwohl häufig selbst berufliche Vielfahrer, tragen gerade Handelsvertreter dazu bei, im Vertriebsbereich unnötigen Autoverkehr zu vermeiden. Kundenbesuche erfolgen fast ausschließlich nach Terminvereinbarung und sorgfältiger Vorbereitung, so dass unnötige Fahrten vermieden werden. Da die Handelsvertreter in der Regel mehrere Unternehmen vertreten, sind sie in der Lage, Vertriebsaktivitäten zu bündeln und damit den Pkw-Verkehr im Außendienst so gering wie möglich zu halten.

      Als berufliche Vielfahrer sind Handelsvertreter von den schwierigen Verhältnissen im Straßenverkehr besonders betroffen. Eine CDH-Studie hat ergeben, dass sie im Durchschnitt nahezu 39.000 km jährlich an Fahrleistungen für Kundenbesuche erbringen. Außerdem wurde festgestellt, dass über 85 % der befragten Handelsvertreter die mit der hohen Verkehrsdichte und den häufigen Staus verbundenen Zeitverluste   als erhebliches Problem ansehen. Zeitverluste bedeuten höhere Kosten, weniger Kundenbesuche und damit Umsatzeinbußen.

      Eine andere Befragung der CDH ergab, dass über 43 % der Handelsvertreter-Kunden in den Innenstadtlagen ansässig sind. Diese Kunden werden im Durchschnitt mehr als fünfmal pro Jahr besucht. Mehr als 80 % der Handelsvertreter gaben an, sie hätten Probleme, diese Kunden aufzusuchen. 93  % stellen fest, dass der Zugang zu ihren Kunden, die  in den  Innenstädten  ansässig sind,  immer  mehr  erschwert  wird  – sei es durch  übermäßige  räumliche Ausdehnung von Fußgängerzonen oder die  Ausweitung  von  Halteverboten. Weiter entfernt liegende Parkmöglichkeiten können in vielen Fällen wegen des Umfanges und auch des Wertes der zu präsentierenden Musterkollektionen nicht genutzt werden.

      Die CDH wendet sich deshalb schon immer entschieden gegen alle Pläne von verkehrspolitischen Entscheidungsträgern, die Handelsvertretern Ihre Tätigkeit zu erschweren oder unmöglich zu machen drohen. So konnte die Einführung einer blauen Plakette zur Einführung von zusätzlichen Einfahrbeschränkungen in die Umweltzonen der Innenstädte verhindert werden.

      Auch während und nach der Dieselkrise hat die CDH sich für eine Pflicht der Hersteller zur kostenlosen Nachrüstung, aber immer wieder gegen Fahrverbote bzw. Einfahrverbote in Innenstädte für gewerblich genutzte Dieselfahrzeuge eingesetzt.

      Die CDH lehnt auch ein generelles Tempolimit auf Autobahnen strikt ab. Denn die Wirkung eines generellen Tempolimits auf den CO2-Ausstoß und die Lärmemissionen allein im Straßenverkehr sowie auf dessen Sicherheit ist so minimal, dass dieser Eingriff in die persönliche Freiheit aller Autofahrer nicht auch nur annähernd gerechtfertigt wäre.

      Zuletzt konnte anlässlich einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung eine Verschärfung der Regelungen von Fahrverboten bei Tempoverstößen verhindert werden, die schon bei einer einzigen Unaufmerksamkeit ein zeitweises Fahr-und damit Berufsverbot für Handelsvertreter zur Folge gehabt hätte.

      Die CDH wird sich auch künftig gegen alle Pläne wenden, die die Mobilität von Handelsvertretern beeinträchtigen können – denn Handelsvertreter müssen mobil sein.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      20171117-3

      Birgit Marson

      Jens Wolff

      Jens Wolff

      Geschäftsführung CDH Bundesverband










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        Verjährung

        Achtung, Verjährung droht

        Nach der gesetzlichen Grundregel verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Mitunter werden in Handelsvertretungsverträgen Regeln aufgenommen, die zur Kürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist führen sollen. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung und mitunter wurden Klauseln zur Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam erklärt. Dennoch ist Umsicht geboten und es bietet sich an, zu prüfen, ob Provisionsansprüche unter Umständen aufgrund der vertraglichen Regelung zum Jahresende 2024 vorzeitig verjähren und/oder Provisionsansprüche des Jahres 2021 noch geltend gemacht werden sollen.

        Eine Verjährung tritt dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt wird. Dabei ist es häufig schwierig festzustellen, wie lange die Hemmung angedauert hat. Das Gesetz geht davon aus, dass die Hemmung drei Monate nach der letzten Verhandlung abgelaufen ist, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Begriff der Verhandlung kann jedoch ausgelegt werden, sodass sich kein Handelsvertreter bewusst im Glauben die Verjährungsfrist zu hemmen auf Verhandlungen über das Jahresende hinaus einlassen sollte, es sei denn, der Geschäftspartner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

        Ein Tipp am Schluss: prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ansprüche noch im Jahr 2024 durchsetzen wollen/müssen, um die Verjährung derselben nicht zu riskieren, denn auch Juristen brauchen Zeit, um Verträge zu prüfen und gegebenenfalls Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die CDH hilft Ihnen.

        Birgit Marson

        BIRGIT MARSON

        BIRGIT MARSON

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

        „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

        Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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          Widerrechtliches Parken

          Widerrechtliches Parken

          Gerade in Großstädten gehört die Parkplatzsuche zum Alltag. Dies wird durch Verschwinden von Parkplätzen aufgrund Bepflanzungen, Schaffung von Fahrradwegen und/oder Baustellen immer mehr erschwert. Daher ist es mitunter verlockend, einen unbesetzten Privatparkplatz zu nutzen.

          Die Folgen einer solchen widerrechtlichen Nutzung sind allgemein bekannt. Ist ein Schild auf dem das kostenpflichtige Abschleppen widerrechtlich abgestellter Fahrzeuge ausweist vorhanden, weiß jeder Autofahrer, das auf ihn diese Kosten zukommen. Dabei hat zunächst nicht der Halter des Fahrzeuges diese zu übernehmen, sondern der Fahrer des Pkws.

          Fraglich ist, ob der Besitzer des Parkplatzes auch andere Schadensersatzansprüche gegen den Fahrer des Pkws hat. Grundsätzlich handelt es sich hierbei um zivilrechtliche Ansprüche. Lässt der Besitzer des Parkplatzes das Fahrzeug nicht abschleppen, kann er eine Vertragsstrafe verlangen, wenn nicht gemäß seinen Benutzungsbedingungen geparkt wird. Das ist jedoch nur dann möglich, wenn deutlich und sichtbar auf die Vertragsstrafe hingewiesen wird. Das ist in der Regel auf Parkplätzen vor Supermärkten der Fall. Ungenügend ist ein Schild mit dem Hinweis, widerrechtlich parkende Fahrzeuge würden kostenpflichtig abgeschleppt. Dieses lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass über das kostenpflichtige Abschleppen hinaus Maßnahmen zu erwarten sind, für die der unberechtigt Parkende aufkommen muss.

          Leider helfen im PKW liegende Schilder mit dem Hinweis, bei welchem Kunden sich der Parkende gerade befindet nicht vor Strafe.

          Birgit Marson

          BIRGIT MARSON

          BIRGIT MARSON

          Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

          „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

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            Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

            Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

            Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob der Handelsvertretervertrag mit dem Rentenbezug des Handelsvertreters endet und ein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen ist.

            Hierzu muss man folgendes wissen:

            Der Eintritt in das Rentenalter führt nicht automatisch dazu, dass ein Handelsvertretervertrag endet. Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Unternehmer aber frei in der Entscheidung, seine Handelsvertretertätigkeit aus Altersgründen zu beenden. Das Gesetz gibt die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Eintritt in das Rentenalter nicht vor.

            Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Erreichen oder Vollendung eines bestimmten Lebensalters endet. Ansonsten ist der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters“ nicht zugemutet werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters anzunehmen. Das allgemeine Rentenalter ist individuell zu bestimmen, die Regelaltersgrenze steigt in jedem Kalenderjahr um einen Monat an und liegt aktuell bei 65 Jahren und 10 Monaten.

            Grundsätzlich ist die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen auf den als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter zugeschnitten. Geprüft werden muss daher im Einzelfall, ob der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausübt, überhaupt aus Altersgründen ausgleichserhaltend kündigen kann. Denn eine (Handelsvertreter-) GmbH wird nicht „alt“.

            Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR.  Die Anforderungen an das Vorliegen der „Altersgründe“ werden aber in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als ausreichend angesehen. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit (etwa wegen Gebrechens). Wann die Voraussetzungen einer ausgleichserhaltenden Kündigung aus Altersgründen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen.

            Handelsvertreter, die eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch zu den weiteren Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs sowie in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab an die CDH wenden.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

            Stephan Hartmann

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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              Datenschutz im Vertrieb

              Datenschutz im Vertrieb

              Um zielgerichteten Vertrieb zu ermöglichen, benötigt man personenbezogene Daten. So können Kunden und Interessenten individuell angesprochen werden. Dadurch wird personalisierte Werbung überhaupt erst möglich.

              Im Vertrieb werden viele personenbezogene Daten benötigt und verarbeitet, um Kunden individuell betreuen, Interessenten mittels Direktwerbung oder anderer Akquise zielführend ansprechen zu können.

              Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten gibt es die Datenschutzgrundverordnung DSGVO.

              Sie gibt vor, wie mit den erhobenen personenbezogenen Daten umzugehen ist. Denn nur dann, wenn im Vertrieb sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten der Kunden und Leads geschützt werden, kann ein sicherer Vertrieb aufbaut werden und bestehen.

              Irgendwelche Datenbestände aus dem CRM-System zu verwenden, geht nicht – Betroffene haben weitgehende Rechte erhalten und Handelsvertretungen Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Sonst drohen Bußgelder!

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

              Stephan Hartmann

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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                Vertrieb im Wandel

                Vertrieb im Wandel

                Wie hat die Pandemie Ihre B2B-Vertriebsaktivitäten verändert?

                Covid19 hat auch die Welt des Vertriebs verändert. Aussendienstbesuche waren an der Tagesordnung, 4 bis 5 Tage die Woche. Besuchsverbote haben die Vertriebler vor eine nie dagewesene Herausforderung gestellt:

                • Wie halte ich Kontakt zu meinen bestehenden Kunden und wie kommuniziere ich zu diesen?
                • Wie stelle ich neue Produkt vor?
                • Wie finde ich neue Kunden?

                Transformation in der Kundenansprache

                Kontaktbeschränkungen haben eine Transformation in der Kundenansprache angestoßen und bestehende Prozesse im B2B-Vertrieb in Frage gestellt. Das gute alte Telefon gewann an neuer Relevanz und Emails sowie Mailings an Kunden und Interessenten wieder eine größere Bedeutung. Ebenso wurden neue Vertriebskanäle aus dem digitalen Bereich zum Kunden plötzlich salonfähig gemacht.

                Termine über Video-Calls, Online Meetings sowie Neukundenkontakt über Social Media Kanäle führte zu neuen Geschäftsmodellen an denen keiner mehr vorbei kann. Ein Umdenken musste im klassischen B2B-Vertrieb stattfinden, schließlich sollte gerettet werden, was an Umsatz noch möglich war. Niemand wusste und ahnte, was die nahe Zukunft bringen würde, doch das Ergebnis dieser neu gewonnen Skills und Aktivitäten war größtenteils überraschend gut. Diese veränderte vertriebliche Ansprache hat auch die Kunden gezwungen neue Kommunikationswege zuzulassen. Der Lerneffekt auf beiden Seiten ist, dass telefonischer Vertrieb, eine Betreuung per Videokonferenz und oder die digitale Unterstützung bei Produktvorstellungen und Schulungen sehr gut funktionieren. Ebenso eine zeit- und kostensparende Alternative zu Präsenzterminen darstellen. Damit ändert sich auch die vertriebliche Aktivität des Außendienstes, denn nur noch auf der Straße war gestern. 

                Der Kommunikationsmix ist entscheidend für Profitabilität

                Die Zukunft im Vertrieb ist eine gesunde Mischung aus vertrieblichen Tätigkeiten. Kundenbesuche vor Ort, dort wo dies wirklich nötig ist. Hier wird der Vertriebs-Außendienst auch zukünftig verlässlich erscheinen. Dennoch ist es dies alleine nicht mehr. Der weitere vertriebliche Kontakt mit bestehenden Kunden und neuen Zielkunden findet jetzt auch aus dem Homeoffice und via mobilem Arbeiten auch unterstützt durch digitale Tools statt. Die Vorteile liegen auf der Hand. Die tägliche Kontaktzahl und die Profitabilität wird deutlich erhöht.

                Wo können wir Sie in Ihrer hybriden, vertrieblichen Tätigkeit unterstützen? Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich über das Kontaktformular, den Terminkalender oder rufen Sie uns einfach gleich an unter: 0711 214 7550. Wir freuen uns auf Sie

                Katja Rudolf

                HAUPTGESCHÄFTSFÜHRERIN CDH BADEN – WÜRTTEMBERG

                KATJA RUDOLF

                KATJA RUDOLF

                HAUPTGESCHÄFTSFÜHRERIN CDH BADEN - WÜRTTEMBERG










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                  Existenzgründer im Vertrieb?

                  Existenzgründer im Vertrieb?

                  Wer kommunikativ ist, auf Menschen zugehen kann, gerne viel unterwegs ist bringt einige Charaktereigenschaften mit, die für den Vertrieb von Vorteil sind. Dabei steht derjenige, der auf selbstständiger Basis im Vertrieb tätig sein möchte, vor der Frage worauf er bei der Existenzgründung Acht geben muss. Das wäre zum einen die Gesellschaftsform, die richtig gewählt werden sollte und berücksichtigt, dass es sich bei einer Handelsvertretung um ein höchst persönliches Vertragsverhältnis zu den jeweiligen Unternehmen handelt und somit die Gesellschaftsform einer GmbH gut überlegt sein sollte. Die GmbH kann weder krank noch alt werden, eine Eigenkündigung der GmbH bei Wahrung des Abfindungsanspruchs bei Vertragsbeendigung scheidet daher in der Regel aus. Die Handelsvertretung als Personengesellschaft schuldet ebenso Gewerbesteuer wie die GmbH, allerdings entfällt bei ihr die Körperschaftsteuer. Die Gewerbesteuer wird grundsätzlich bei der Einkommenssteuer angerechnet. Wichtig ist die Beantragung einer Steuernummer beim Finanzamt neben der Anmeldung des Gewerbes.

                  In der Regel kommen auch bei Existenzgründern die Vorteile der Kleinunternehmerregelung kaum zum Tragen. Die CDH berät Existenzgründer und hilft bei den ersten Schritten. Bitte kontaktieren Sie uns gerne zu einem kostenfreien Erstgespräch über das  folgende Kontaktformular oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender.

                  Birgit Marson

                  BIRGIT MARSON

                  BIRGIT MARSON

                  Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                  „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

                  Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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                    Die Todsünde des Handelsvertreters

                    Die Todsünde des Handelsvertreters

                    Sind das fehlende Berichte? Zu geringer Umsatz? Zu wenige Neukunden? Nein, es ist der Vertrieb ähnlicher/vergleichbarer Produkte für mehrere Unternehmen ohne Zustimmung dieser und somit eine Konkurrenztätigkeit. Nur wann liegt diese vor? Wer legt fest, ob es sich um vergleichbare und austauschbare Produkte handelt? Grundsätzlich der Kunde denn er entscheidet, ob er -wenn er beide Produkte zum Kauf angeboten bekommt- beide nimmt oder eben nur eins. Wählt der Kunde nur eins, weil er die Auffassung vertritt, dass die Produkte austauschbar und vergleichbar sind, dann liegt in jedem Fall eine Konkurrenzsituation vor. Nicht immer ist der Kunde jedoch maßgeblich und guter Rat muss nicht teuer sein, ist jedoch dringend geboten. Hilfe finden Sie bei der CDH. Überlassen Sie es nicht dem Zufall, ob es sich um Wettbewerbsprodukte handelt, denn das Verbot zur Übernahme von Konkurrenzvertretungen entnimmt die Rechtsprechung dem § 86 HGB wonach „der Handelsvertreter die Interessen seines vertretenen Unternehmens wahrzunehmen hat“. Es gilt also auch dann, wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag erwähnt wird. Die CDH hilft.

                    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir Sie gerne! Der Erstkontakt mit den CDH Anwälten ist kostenlos. Bitte füllen Sie hierzu das folgende Kontaktformular aus oder vereinbaren Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. 

                    Birgit Marson

                    BIRGIT MARSON

                    BIRGIT MARSON

                    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

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