Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Interessen der Beklagten diejenigen des Klägers, weil die Beklagte mit Ablauf des 31.08.2019 aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung ihrer Konzernmutter keine Vertriebsrechte an Produkten der Marke R. mehr besaß und eine weitere Vertriebstätigkeit daher schon von vorneherein ausscheidet. Der Beklagten ist es daher nicht zuzumuten, über das Ende ihrer eigenen Vertriebstätigkeit hinaus noch (Bezirks-)Provisionen an den Kläger zahlen zu müssen. Dabei berücksichtigt der Senat auch, dass die Kündigung vom 27.06.2019 mit einer Auslauffrist bis zum Ablauf des 31.08.2019 und damit von mehr als zwei Monaten erfolgte, sodass der Kläger insoweit in die Lage versetzt wurde, mit dem Aufbau einer alternativen Geschäftstätigkeit zumindest zu beginnen. Der „Übergangszeitraum“ war faktisch aber sogar noch mehr als drei Wochen länger, da die Beklagte dem Kläger vor Ausspruch der Kündigung vom 27.06.2019 mit Schreiben vom 04.06.2020 ein Angebot unterbreitete, den mit der Beklagten bestehenden Handelsvertretervertrag auf die R. Lifestyle LLC, die den Vertrieb der Marke R. ab 01.09.2019 übernahm, überzuleiten.
Auch die Frage, ob die unternehmerische Entscheidung der Konzernmutter der Beklagten, die Produktlinie „R.“ einem nicht zum Konzernverbund gehörenden Drittunternehmen zu übertragen, „erforderlich und sinnhaft“ war, spielt für die Abwägung keine Rolle. Denn auch der BGH überprüfte in seinem Urteil vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83 die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung des Handelsvertreterverhältnisses nicht am Maßstab der „Erforderlichkeit und Sinnhaftigkeit“ der Betriebsumstrukturierung durch die Prinzipalin.
Dem vom Senat gefundenen Abwägungsergebnis widerspricht auch nicht das von den Parteien in Bezug genommene Urteil des BGH vom 30.01.1986 – Az. I ZR 185/83, da sich der dortige Sachverhalt in entscheidungserheblicher Weise vom streitgegenständlichen unterscheidet. Denn im Fall des BGH stand die Möglichkeit einer Betriebsumstrukturierung seit Jahren im Raum, hatten die Parteien für diesen Fall sogar ausdrücklich eine ordentliche Kündigungsfrist vereinbart und führte die Prinzipalin den Handelsvertretervertrag mit dem Handelsvertreter trotzdem über Jahre hinweg weiter. Darüber hinaus betrug die Auslauffrist im Fall des BGH nur zwei Wochen und führte die Prinzipalin ihren Herstellungsbetrieb, wenn auch eingeschränkt, fort.
Im streitgegenständlichen Fall stand die Möglichkeit der Übertragung der Marke von der Konzernmutter der Beklagten auf The R.p. Group, ein Drittunternehmen, und nicht – wie im Fall des BGH – ein Konzernunternehmen der Prinzipalin dagegen nicht schon jahrelang im Raum. Ausweislich eines Kundenanschreibens schlossen die Konzernmutter der Beklagten und The R.p. Group die Übertragungsvereinbarung Ende Oktober 2018. Das Wirksam werden dieser Übertragungsvereinbarung, die von der Konzernmutter der Beklagten und nicht von der Beklagten geschlossen wurde, hing aber noch von „various regulatory approvals and other customary conditions that must be finalized before the sale is completed“ ab, sodass der Zeitraum bis zur Bekanntgabe der Übertragung an den Kläger mit Schreiben der Beklagten vom 04.06.2020 nur noch wenige Monate betrug. Darüber hinaus hätte die Prinzipalin im Fall des BGH zumindest für eine Übergangszeit den Vertrieb unter Einschaltung des bisherigen Handelsvertreters auch noch fortführen können, da sie auch die Herstellung fortführte. Im streitgegenständlichen Fall endeten die Vertriebsrechte der Beklagten dagegen mit Ablauf des 31.08.2019 vollständig, sodass ein weiterer Untervertrieb durch den Kläger bis zum Ablauf der ordentlichen sechsmonatigen Kündigungsfrist schon nicht möglich war. Schließlich erfolgte die außerordentliche Kündigung im Fall des BGH auch nur mit einer zweiwöchigen und nicht wie streitgegenständlich mit einer zweimonatigen Auslauffrist.