Handelsvertretervertrag: Kann ich europäisches Recht vereinbaren?
Bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnissen stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar sein soll. Soll das Recht am Sitz des vertretenen Unternehmers, das Recht am Sitz des Handelsvertreters oder gar das Recht eines dritten Staates gelten? In einigen Fällen versuchen die Parteien eines Handelsvertretervertrages diese Frage zu umgehen, indem diese die Geltung europäischen Rechts vereinbaren.
Die Wahl europäischen Rechts als anwendbares Recht auf einen Handelsvertretervertrag ist aber nicht möglich. Zwar gibt es seit 1986 die sogenannte Europäische Handelsvertreterrichtlinie. Diese Richtlinie hat dazu geführt, dass die Handelsvertretergesetze in allen EU-Mitgliedstaaten angeglichen wurden. Aber als anwendbares Recht selbst kann diese Richtlinie von Vertragspartnern nicht gewählt werden.
Damit existiert die Europäische Handelsvertreterrichtlinie zwar als europäische Vorschrift, aber sie ist nur in der Gestalt des deutschen, französischen, polnischen, etc. Handelsvertreterrechts als anwendbares Recht wählbar. Enthält ein Vertrag eine Klausel, nach der der Vertrag dem europäischen Recht unterliegt, ist mit Hilfe des Vertragsinhalts und den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, welches der in Betracht kommenden nationalen Rechte gelten soll. Bleibt eine solche Ermittlung erfolglos, kommen internationale Regelungen zur Anwendung, mit deren Hilfe das anwendbare Recht bestimmt wird.
Die Frage, welches Recht anwendbar ist sollte nicht unterschätzt werden. Auch wenn die europäischen Handelsvertretergesetze Dank der Handelsvertreter-Richtlinie angeglichen wurden, gibt es weiterhin Unterschiede. Vereinbart ein Handelsvertreter beispielsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach deutschem Recht, muss das vertretene Unternehmen eine sog. Karenzentschädigung zahlen. Wird Gleiches nach französischem Recht vereinbart, muss der Hersteller nichts zahlen und der Handelsvertreter geht leer aus.
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