Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?
Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Geschäftspartner sich gegenseitig zur Wahrung vertraulicher Informationen verpflichten. Auch Unternehmen, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten, verlangen häufig eine Geheimhaltung über betriebliche und geschäftliche Angelegenheiten. Grundsätzlich ist dafür keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, da es in § 90 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine spezielle gesetzliche Regelung gibt.
Gemäß § 90 HGB darf ein Handelsvertreter vertrauliche Informationen, die ihm anvertraut wurden oder die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat, weder verwerten noch an Dritte weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern eine Verwertung oder Weitergabe gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen würde.
Aus der allgemeinen Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber dem vertretenen Unternehmen ergibt sich bereits eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Dennoch ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung verlangen, um den Schutz sensibler Informationen sicherzustellen.
Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen
Ein problematischer Punkt in solchen Vereinbarungen sind jedoch die oftmals enthaltenen Vertragsstrafen-Klauseln. Eine Vertragsstrafe stellt einen pauschalen Schadensersatz dar, der auch dann fällig werden kann, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kein nachweisbarer Schaden entstanden ist.
Grundsätzlich kann ein Unternehmen bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 90 HGB Schadensersatz fordern. Allerdings muss das Unternehmen dabei nachweisen, dass durch den Verstoß ein konkreter Schaden entstanden ist und dass dieser ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Da dies oft schwierig ist, versuchen Unternehmen häufig, derartige Klauseln für Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen durchzusetzen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in schweren Fällen eine fristlose Kündigung durch das Unternehmen rechtfertigen kann. Zudem kann der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies sollte bereits ausreichend abschreckend wirken. Daher raten wir davon ab, Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen vorbehaltlos zu akzeptieren.
Pflichten des Handelsvertreters zur Geheimhaltung
Die Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Dies bedeutet, dass er alle Informationen über interne Abläufe und vertrauliche Geschäftsvorgänge weder an Dritte weitergeben noch für eigene Zwecke nutzen darf. Zudem muss er sorgsam mit Unterlagen umgehen, sodass Unbefugte keinen Zugang zu geschäftlichen oder betrieblichen Geheimnissen des Unternehmens erhalten.
Unzulässige Kontrollrechte des vertretenen Unternehmens
Ein weiterer kritischer Punkt in Geheimhaltungsvereinbarungen sind Klauseln, die dem vertretenen Unternehmen uneingeschränkte Einsichtsrechte in die Geschäftsräume und Unterlagen des Handelsvertreters einräumen. Dies ist unzulässig. Die Hoheit über die eigenen Geschäftsräume liegt allein beim Handelsvertreter, und eine unkontrollierte Einsichtnahme durch das Unternehmen ist nicht akzeptabel.
Zusammenfassend ist Geheimhaltung für Handelsvertreter eine essenzielle Pflicht, die bereits gesetzlich geregelt ist. Vertragsstrafen und unzulässige Kontrollrechte sollten daher kritisch hinterfragt und nicht vorschnell akzeptiert werden.