Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

  1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

und

  1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

  • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
  • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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    Handelsvertreter müssen mobil sein

    Handelsvertreter müssen mobil sein

    Handelsvertreter sind unentbehrliche Partner für Industrie und Handel. Sie helfen der Industrie bei der Beschaffung der vielfältigen Investitions- Vorleitungs- und Verbrauchsgüter und dem Handel bei der Beschaffung seines vielfältigen Warenangebotes. Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist aber, dass der Handelsvertreter seine Kunden auch schnell und kostengünstig erreichen kann.

    Handelsvertreter sind aber nicht nur als Verkehrsteilnehmer auf einen reibungslosen Verkehrsablauf angewiesen. Sie sind ebenso daran interessiert, dass die Liefertermine der von ihnen vermittelten Warengeschäfte eingehalten werden können.

    Obwohl häufig selbst berufliche Vielfahrer, tragen gerade Handelsvertreter dazu bei, im Vertriebsbereich unnötigen Autoverkehr zu vermeiden. Kundenbesuche erfolgen fast ausschließlich nach Terminvereinbarung und sorgfältiger Vorbereitung, so dass unnötige Fahrten vermieden werden. Da die Handelsvertreter in der Regel mehrere Unternehmen vertreten, sind sie in der Lage, Vertriebsaktivitäten zu bündeln und damit den Pkw-Verkehr im Außendienst so gering wie möglich zu halten.

    Als berufliche Vielfahrer sind Handelsvertreter von den schwierigen Verhältnissen im Straßenverkehr besonders betroffen. Eine CDH-Studie hat ergeben, dass sie im Durchschnitt nahezu 39.000 km jährlich an Fahrleistungen für Kundenbesuche erbringen. Außerdem wurde festgestellt, dass über 85 % der befragten Handelsvertreter die mit der hohen Verkehrsdichte und den häufigen Staus verbundenen Zeitverluste   als erhebliches Problem ansehen. Zeitverluste bedeuten höhere Kosten, weniger Kundenbesuche und damit Umsatzeinbußen.

    Eine andere Befragung der CDH ergab, dass über 43 % der Handelsvertreter-Kunden in den Innenstadtlagen ansässig sind. Diese Kunden werden im Durchschnitt mehr als fünfmal pro Jahr besucht. Mehr als 80 % der Handelsvertreter gaben an, sie hätten Probleme, diese Kunden aufzusuchen. 93  % stellen fest, dass der Zugang zu ihren Kunden, die  in den  Innenstädten  ansässig sind,  immer  mehr  erschwert  wird  – sei es durch  übermäßige  räumliche Ausdehnung von Fußgängerzonen oder die  Ausweitung  von  Halteverboten. Weiter entfernt liegende Parkmöglichkeiten können in vielen Fällen wegen des Umfanges und auch des Wertes der zu präsentierenden Musterkollektionen nicht genutzt werden.

    Die CDH wendet sich deshalb schon immer entschieden gegen alle Pläne von verkehrspolitischen Entscheidungsträgern, die Handelsvertretern Ihre Tätigkeit zu erschweren oder unmöglich zu machen drohen. So konnte die Einführung einer blauen Plakette zur Einführung von zusätzlichen Einfahrbeschränkungen in die Umweltzonen der Innenstädte verhindert werden.

    Auch während und nach der Dieselkrise hat die CDH sich für eine Pflicht der Hersteller zur kostenlosen Nachrüstung, aber immer wieder gegen Fahrverbote bzw. Einfahrverbote in Innenstädte für gewerblich genutzte Dieselfahrzeuge eingesetzt.

    Die CDH lehnt auch ein generelles Tempolimit auf Autobahnen strikt ab. Denn die Wirkung eines generellen Tempolimits auf den CO2-Ausstoß und die Lärmemissionen allein im Straßenverkehr sowie auf dessen Sicherheit ist so minimal, dass dieser Eingriff in die persönliche Freiheit aller Autofahrer nicht auch nur annähernd gerechtfertigt wäre.

    Zuletzt konnte anlässlich einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung eine Verschärfung der Regelungen von Fahrverboten bei Tempoverstößen verhindert werden, die schon bei einer einzigen Unaufmerksamkeit ein zeitweises Fahr-und damit Berufsverbot für Handelsvertreter zur Folge gehabt hätte.

    Die CDH wird sich auch künftig gegen alle Pläne wenden, die die Mobilität von Handelsvertretern beeinträchtigen können – denn Handelsvertreter müssen mobil sein.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    20171117-3

    Birgit Marson

    Jens Wolff

    Jens Wolff

    Geschäftsführung CDH Bundesverband










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      Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

      Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

      Besonders wichtig für die Zukunft des Vertriebs über Handelsvertreter ist, dass dieser Vertriebsweg weiter vom grundsätzlichen Kartellverbot des EU Kartellrechtes freigestellt ist, welches von der Systematik her auch dem in Deutschland geltenden nationalen Kartellrecht die Eckpfeiler setzt. Beim Handelsvertretervertrag handelt es sich um einen Teilbereich oder auch den vollständigen Teil einer sogenannten vertikalen Vereinbarung, in der Regel ausgehend vom Hersteller über eine oder mehrere Vertriebsstufen hinweg bis hin zum kaufenden Kunden.

      Aber was ist das Besondere am Vertriebsweg Handelsvertreter gerade aus kartellrechtlicher Sicht? Angefangen von der kartellrechtliche „Todsünde“ – der sogenannten “Preisbindung der zweiten Hand“. Diese beinhaltet, dass der Hersteller oder Lieferant für seine Produkte keinesfalls verbindliche Preise vorgeben bzw. sogar diese selbst bestimmen darf, die vom Kunden letztlich zu bezahlen sind. Über die Zulässigkeit von jedweden Bezirks- und Kundenkreisregelungen bis hin zum vertragsimmanenten Konkurrenzverbotes des Handelsvertreters für die von ihm vertretenen Unternehmen, all dies ist möglich, bei einem Vertrieb über Handelsvertreter.

      Aus kartellrechtlicher Sicht sind die oben angeführten Punkte grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen, da diese den Wettbewerb einschränken oder zur Abschottung von Märkten führen können. Diese Unzulässigkeit gilt aber nicht bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Handelsvertretern. Grundlage hierfür ist die sogenannte Vertikal GVO mit den hierzu ebenfalls von der EU Kommission veröffentlichten Leitlinien. Alle zehn Jahre steht eine Überprüfung dieser Regelungen an, was aktuell wieder einmal der Fall ist. Die CDH hat sich im Interesse aller Handelsvertreter bzw. Handelsvertretungen gegenüber der EU Kommission fortlaufend dafür eingesetzt, dass dieses Privileg erhalten bleibt und zu den nunmehr vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen Stellung bezogen und Änderungen verlangt.

      Der Leitgedanke dieser kartellrechtlichen „Unbeachtlichkeit“ von Handelsvertreterverträgen ist, dass der Handelsvertreter keine oder nur unbedeutende Risiken bei den von ihm vermittelten Geschäftsabschlüssen oder auch im Hinblick auf marktspezifische Investitionen tragen darf, es sein denn er wird hierfür von seinem vertretenen Unternehmen zusätzlich vergütet. Als Beispiele hierfür sind etwa das Lagerrisiko oder auch Transportkosten oder Kosten der Verkaufsförderung für die vermittelten Vertragswaren genannt. Ist er zur Übernahme derartiger Risiken verpflichtet oder hat er die Kosten zu tragen, wird die Vereinbarung zwischen ihm und seinem vertretenen Unternehmen aus kartellrechtlicher Sicht nicht mehr als Handelsvertretervertrag eingestuft mit den dann drohenden kartellrechtlichen Konsequenzen.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Eckhard Döpfer

      Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

      ECKHARD DÖPFER

      ECKHARD DÖPFER

      Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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        Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

        Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

        Handelsvertreter und Handelsvertretungen mit ihren vielen Mitarbeitern im Außendienst sind bei ihren Kundenbesuchen täglich auf den PKW angewiesen und müssen zum Teil auch längere Strecken an einem Stück zurücklegen. Die Fahrzeuge werden in der Regel drei bis maximal vier Jahre genutzt, bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 50.000 Kilometern. Im vergangenen Jahr sind diese Jahresfahrleistungen wegen den Einschränkungen der Corona-Pandemie zwar teilweise zurückgegangen, diese pendeln sich aber bereits seit geraumer Zeit wieder auf die Fahrleistungen von vor der Pandemie ein.

        Weit überwiegend nutzen Handelsvertretungen mit ihrem gesamten Außendienst Fahrzeuge mit Dieselantrieb aufgrund der erforderlichen Fahrleistungen. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb sind insbesondere auch wegen zum Teil längeren täglichen Strecken derzeit ungeeignet – zu geringe Reichweite – auch wegen der in Deutschland derzeit unzureichenden Ladeinfrastruktur in der Fläche. Welcher Vertriebsprof will seinen Kunden bei einem wichtigen Beratungstermin mit dem Argument warten lassen, alle Ladestationen seien unterwegs besetzt gewesen oder die Aufladung des Akkus seines E-Fahrzeuges habe überraschend länger gedauert?

        Deshalb tritt die CDH dafür ein, die aus heutiger Sicht weiter dringend erforderliche Dieseltechnologie nicht unbedacht und kurzfristig einzustellen. Durch deutsche Ingenieurskunst hat es die Automobilindustrie in den letzten Jahren – auch ohne eingebaute Schummel-Software – geschafft, Dieselfahrzeuge immer umweltfreundlicher und sparsamer zu machen.

        Die CDH verschließt sich nicht der Realität, dass der CO2 Ausstoß in den kommenden Jahren stark zurückgeführt werden muss, um dem nicht zu leugnenden Klimawandel Einhalt zu gebieten. Allerdings muss dies vernünftig und mit Weitblick geschehen. Als Brückentechnologie für Vielfahrer – je nach Nutzungsverhalten durchaus auch eingebaut in ein Hybridfahrzeug – ist der Dieselantrieb gerade für die beruflichen Vielfahrer nicht wegzudenken. Die Rahmenbedingungen für den Übergang zur Elektromobilität müssen stimmen und dafür braucht es noch eine gewisse Zeit, die mit beherzten Schritten genutzt werden muss. Insoweit ist die Politik gefordert, die Ladeinfrastruktur massiv auszubauen und überhaupt für eine ökologisch verträgliche Stromerzeugung zu sorgen. Denn was hat unser Weltklima davon, wenn immer mehr Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sind und der Ladestrom für diese Fahrzeuge aus Kohlekraftwerken kommt? Ohne E-Mobilität wird es in den kommenden Jahren nicht mehr gehen, aber es bedarf eines durchdachten planbaren Überganges, der letztlich auch nur dann zum Erfolg führen wird. Dafür macht sich die CDH im Interesse ihrer Mitglieder und im Sinne aller Handelsvertreter stark.

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        Eckhard Döpfer

        Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

        ECKHARD DÖPFER

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        Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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          Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

          Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

          Unternehmenskultur, Teamgeist und Handelsvertretung – steht dies in einem Widerspruch? Nein – ganz und gar nicht. Erfolgreiche Unternehmen legen größten Wert auf gute Beratung ihrer Kunden. Ebenso wollen diese auch einen überdurchschnittlich guten Service für diese bieten. Und das macht oft den Unterschied aus zwischen Vertriebsangestellten und Handelsvertretern. Warum? Die Motivation und der Leistungswille des Einzelnen zählt und diese Eigenschaften sind beim Handelsvertreter nachweislich, als selbstständiger Unternehmer, Basis für sein eigenes Tun und Handeln und seinen Erfolg. Gepaart mit einer engen Verzahnung zum Unternehmen, in der Teamgeist und die Nähe von Management und Handelsvertretern ein tragfähiges Fundament für den Erfolg aller bieten, steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege. Jeden Tag. Auch in Krisenzeiten. Mit meist überdurchschnittlichen Verdiensten für beide Seite: Den Handelsvertreter und das Unternehmen!

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          Katja Rudolf

          Hauptgeschäftsführerin, CDH Baden-Württemberg

          Katja Rudolf

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            Kundenschutz

            Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

            Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

            Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Birgit Marson

            BIRGIT MARSON

            BIRGIT MARSON

            Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

            „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

            Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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              Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

              Vertragsunterschrift

              Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

              Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

              Corona hat uns allen gezeigt, dass es ganz schnell und unerwartet dazu kommen kann, dass jeder von uns ohne Vorbereitungszeit nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte zu erledigen.

              Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. Das geschah auch vor Corona schon viel zu häufig, war aber nur in der Vorstellungskraft der Allerwenigsten präsent. Trotzdem gab es leider reichlich Situationen, in denen ein selbständiger Vertriebler durch einen plötzlichen Herzinfarkt oder auch einen – oft unverschuldeten – Verkehrsunfall plötzlich und unerwartet für längere Zeit im Koma lag und damit nicht ansprechbar war oder gar starb. In solchen Situationen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die dann bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen. Diese berechtigten und gerade in den beschriebenen Situationen besonders dringend benötigten finanziellen Ansprüche einfach und zeitnah durchzusetzen, gelingt Ihrer Familie aber nur, wenn diese die dafür benötigten Informationen hat oder zumindest weiß, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde. Das weiß aber oft selbst der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte nicht und hat erst recht keine Beweise zur Hand.

              Sie sollten also genau jederzeit dokumentieren, welche Provisionen noch zu erwarten sind und welche Kunden von Ihnen neu geworben oder umsatzverdoppelt wurden. Diese laufend zu aktualisierende Dokumentation muss dann auch noch für Ihre Familie leicht auffindbar sein.

              Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne!  Bitte setzen Sie sich für mehr Informationen durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Philip Krupke

              Philipp Krupke

              Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

              Philipp Krupke

              Philipp Krupke

              Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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                Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

                Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

                Viele selbständige Vertriebler glauben, es gäbe ein einheitliches EU-Recht, dass für alle Handelsvertreter gelte. Sie auch? Dies ist ein Fehlglaube!

                Richtig ist, dass es seit 1986 eine europäische Handelsvertreterrichtlinie gibt. Dies ist ein Lobbying-Erfolg der CDH, dem Wirtschaftsverband für Vertriebsprofis, der Mitte der achtziger Jahre relativ unbemerkt den Beschluss dieser Richtlinie, die dem handelsvertreterfreundlichen deutschen Recht sehr ähnlich ist, erreichen konnte. Seither konnte die CDH auch alle Änderungs- oder gar Aufhebungsbestrebungen erfolgreich verhindern.

                Diese Richtlinie wirkt aber nicht unmittelbar, sondern gibt den Mitgliedsstaaten der EU nur Vorgaben, was die jeweiligen nationalen Gesetze bezüglich Handelsvertreterverträgen bestimmter Branchen regeln müssen und gibt insofern auch Mindestanforderungen vor. Die jeweiligen nationalen Gesetze können aber darüber hinaus auch noch andere Punkte regeln und die Vorgaben auch gerade so oder auch übererfüllen. Ob für einen Handelsvertretervertrag z.B. italienisches Recht oder deutsches Recht gilt, macht für die einzuhaltenden Regeln also durchaus einen oft erheblichen Unterschied. So ist Ihre Provision nach niederländischem Recht zu einem anderen Zeitpunkt zu zahlen, als nach deutschem Recht. Während es nach deutschem Recht während der Geltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Entschädigungszahlung gibt, gibt es eine solche z.B. nach dänischem Recht nicht und Sie sind als Handelsvertreter zwar daran gehindert, Ihre produktspezifischen Kundenkontakte weiter zu pflegen, und dabei Geld zu verdienen, bekommen aber keine Entschädigung für diese erhebliche Einschränkung Ihrer Handlungsfreiheit. Diese Liste könnte endlos fortgesetzt werden.

                Der Frage, welches Recht auf Ihren Vertrag anzuwenden ist, und welche Folgen das hat, sollten Sie als Handelsvertreter, der mit Unternehmen aus dem Ausland zusammenarbeitet, also eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

                Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Philip Krupke

                Philip Krupke

                Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

                Philipp Krupke

                Philipp Krupke

                Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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                  Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                  Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                  Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

                  Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

                  → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

                  → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

                  Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                  Stephan Hartmann

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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                    Wirtschaftsverband

                    Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                    Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                    Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

                    Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

                    So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

                    Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Stephan Hartmann

                    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                    Stephan Hartmann

                    Stephan Hartmann

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