Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Geschäftspartner sich gegenseitig zur Wahrung vertraulicher Informationen verpflichten. Auch Unternehmen, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten, verlangen häufig eine Geheimhaltung über betriebliche und geschäftliche Angelegenheiten. Grundsätzlich ist dafür keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, da es in § 90 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine spezielle gesetzliche Regelung gibt.

Gemäß § 90 HGB darf ein Handelsvertreter vertrauliche Informationen, die ihm anvertraut wurden oder die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat, weder verwerten noch an Dritte weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern eine Verwertung oder Weitergabe gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen würde.

Aus der allgemeinen Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber dem vertretenen Unternehmen ergibt sich bereits eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Dennoch ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung verlangen, um den Schutz sensibler Informationen sicherzustellen.

 

Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen

Ein problematischer Punkt in solchen Vereinbarungen sind jedoch die oftmals enthaltenen Vertragsstrafen-Klauseln. Eine Vertragsstrafe stellt einen pauschalen Schadensersatz dar, der auch dann fällig werden kann, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Grundsätzlich kann ein Unternehmen bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 90 HGB Schadensersatz fordern. Allerdings muss das Unternehmen dabei nachweisen, dass durch den Verstoß ein konkreter Schaden entstanden ist und dass dieser ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Da dies oft schwierig ist, versuchen Unternehmen häufig, derartige Klauseln für Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen durchzusetzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in schweren Fällen eine fristlose Kündigung durch das Unternehmen rechtfertigen kann. Zudem kann der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies sollte bereits ausreichend abschreckend wirken. Daher raten wir davon ab, Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen vorbehaltlos zu akzeptieren.

 

Pflichten des Handelsvertreters zur Geheimhaltung

Die Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Dies bedeutet, dass er alle Informationen über interne Abläufe und vertrauliche Geschäftsvorgänge weder an Dritte weitergeben noch für eigene Zwecke nutzen darf. Zudem muss er sorgsam mit Unterlagen umgehen, sodass Unbefugte keinen Zugang zu geschäftlichen oder betrieblichen Geheimnissen des Unternehmens erhalten.

 

Unzulässige Kontrollrechte des vertretenen Unternehmens

Ein weiterer kritischer Punkt in Geheimhaltungsvereinbarungen sind Klauseln, die dem vertretenen Unternehmen uneingeschränkte Einsichtsrechte in die Geschäftsräume und Unterlagen des Handelsvertreters einräumen. Dies ist unzulässig. Die Hoheit über die eigenen Geschäftsräume liegt allein beim Handelsvertreter, und eine unkontrollierte Einsichtnahme durch das Unternehmen ist nicht akzeptabel.

Zusammenfassend ist Geheimhaltung für Handelsvertreter eine essenzielle Pflicht, die bereits gesetzlich geregelt ist. Vertragsstrafen und unzulässige Kontrollrechte sollten daher kritisch hinterfragt und nicht vorschnell akzeptiert werden.

Birgit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

Brigit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

    *Pflichtfelder

    Kundenbesuche = Provision?

    Kundenbesuche = Provision?

    Manchmal sind auch „alte Hasen“ überrascht davon, auf welche Ideen die vertretenen Unternehmen in schwieriger werdenden Zeiten gelangen.

    In den letzten Wochen erreichten uns wiederholt Anfragen, die zum Inhalt hatten, dass die vertretenen Unternehmen die Provision an die Anzahl der Kundenbesuche des Handelsvertreters knüpfen wollen. Als ob das ausschlaggebend für die Vergütung sein kann!

    Richtig ist, dass der Vertrieb den Kundenkontakt halten und manchmal intensivieren muss. Dabei kann ein Handelsvertreter selbst entscheiden, wann und wie oft ein Kunde besucht wird und muss nicht stur eine bestimmte Anzahl von Kundenbesuche wöchentlich oder monatlich „absolvieren“. Der Handelsvertreter weiß am besten, welche Kunden tatsächlich den persönlichen Kontakt wünschen oder dieser zur Abklärung von Bedarfen erforderlich ist.

    Sofern ein vertretenes Unternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren will, die eine Provisionsstaffel nach der Anzahl der Kundenbesuche vorsieht, sollte dem durch den Handelsvertreter entgegengetreten werden.

    Wünscht der Unternehmer eine festgelegte Anzahl von Kundenbesuchen wöchentlich/monatlich empfiehlt es sich, eine Besuchspauschale mit dem vertretenen Unternehmen auszuhandeln, denn die Häufigkeit der Kundenbesuche besagt wenig und führt nicht zwangsläufig zu Mehr-Umsatz, jedoch unter Umständen höheren Kosten. Die Anzahl der Kundenbesuche darf nicht Maßstab für die Provisionshöhe des Handelsvertreters sein.

    So haben wir während der staatlich angeordneten Kontaktbeschränkungen in der Corona-Zeit gelernt, dass auch andere Wege beschritten werden können um Umsatz zu erzielen. Unabhängig davon führt eine hohe Frequenz an Kundenbesuchen nicht automatisch zur Umsatzsteigerung.

    Letztendlich dienen Kundenbesuche und der Nachweis gegenüber dem vertretenen Unternehmen oft lediglich dem Zweck, die Tätigkeit des Handelsvertreters zu kontrollieren. Das wiederum ist mit der Selbstständigkeit eines Handelsvertreters nicht zu vereinbaren und sozialversicherungsrechtlich bedenklich.

    Der Kundenbesuch ist keine Garantie für Umsatz, dieser hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

    Sprechen Sie mit uns, wenn Ihre Geschäftspartner ähnliche Bestrebungen hegen.

    Birgit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    Brigit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

      *Pflichtfelder

      Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

      Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

      Wer auf Anhieb weiß, was sich hinter diesem Kürzel verbirgt, ist ein Kenner des europäischen Handelsvertreterrechts. Diese Buchstaben- und Zahlenkombination steht für die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

      Um die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen, wurde allen Mitgliedstaaten der EU auferlegt, ihr nationales Handelsvertreterrecht dieser Richtlinie anzupassen beziehungsweise ein solches Gesetz überhaupt erst einzuführen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. In allen Mitgliedstaaten der EU regelt das nationale Handelsvertreterrecht nunmehr unter anderem bestimmte Mindestkündigungsfristen, wann die Provision abzurechnen und zahlen ist, und unter welchen Voraussetzungen es bei Vertragsende einen Ausgleich oder Schadensersatz gibt, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

      Nach wie vor gibt es Unterschiede in den nationalen Handelsvertretergesetzen. Die Richtlinie hat aber zu einer innereuropäischen Angleichung geführt, die die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretungen und vertretenen Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Staaten erheblich erleichtert.

      Maßgeblich am Zustandekommen der HV-Richtlinie beteiligt war der CDH-Dachverband und dessen Lobby-Arbeit in Bonn und Brüssel. Diese Arbeit muss – auch in Zukunft – durch Ihre Mitgliedschaft finanziert werden. Denn Sie können sich sicherlich vorstellen, dass andere Lobby-Verbände durchaus Interesse an der Abschaffung des Ausgleichsanspruchs haben.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Thomas Tauscher

      Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

      Thomas Tauscher

      Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!










        Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

        *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

        *Pflichtfelder

        Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

        Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

        Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

        Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

        1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

        und

        1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

        Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

        Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

        Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

        Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

        Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

        Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

        • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
        • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

        Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










          Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

          *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

          *Pflichtfelder

          Handelsvertreter müssen mobil sein

          Handelsvertreter müssen mobil sein

          Handelsvertreter sind unentbehrliche Partner für Industrie und Handel. Sie helfen der Industrie bei der Beschaffung der vielfältigen Investitions- Vorleitungs- und Verbrauchsgüter und dem Handel bei der Beschaffung seines vielfältigen Warenangebotes. Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist aber, dass der Handelsvertreter seine Kunden auch schnell und kostengünstig erreichen kann.

          Handelsvertreter sind aber nicht nur als Verkehrsteilnehmer auf einen reibungslosen Verkehrsablauf angewiesen. Sie sind ebenso daran interessiert, dass die Liefertermine der von ihnen vermittelten Warengeschäfte eingehalten werden können.

          Obwohl häufig selbst berufliche Vielfahrer, tragen gerade Handelsvertreter dazu bei, im Vertriebsbereich unnötigen Autoverkehr zu vermeiden. Kundenbesuche erfolgen fast ausschließlich nach Terminvereinbarung und sorgfältiger Vorbereitung, so dass unnötige Fahrten vermieden werden. Da die Handelsvertreter in der Regel mehrere Unternehmen vertreten, sind sie in der Lage, Vertriebsaktivitäten zu bündeln und damit den Pkw-Verkehr im Außendienst so gering wie möglich zu halten.

          Als berufliche Vielfahrer sind Handelsvertreter von den schwierigen Verhältnissen im Straßenverkehr besonders betroffen. Eine CDH-Studie hat ergeben, dass sie im Durchschnitt nahezu 39.000 km jährlich an Fahrleistungen für Kundenbesuche erbringen. Außerdem wurde festgestellt, dass über 85 % der befragten Handelsvertreter die mit der hohen Verkehrsdichte und den häufigen Staus verbundenen Zeitverluste   als erhebliches Problem ansehen. Zeitverluste bedeuten höhere Kosten, weniger Kundenbesuche und damit Umsatzeinbußen.

          Eine andere Befragung der CDH ergab, dass über 43 % der Handelsvertreter-Kunden in den Innenstadtlagen ansässig sind. Diese Kunden werden im Durchschnitt mehr als fünfmal pro Jahr besucht. Mehr als 80 % der Handelsvertreter gaben an, sie hätten Probleme, diese Kunden aufzusuchen. 93  % stellen fest, dass der Zugang zu ihren Kunden, die  in den  Innenstädten  ansässig sind,  immer  mehr  erschwert  wird  – sei es durch  übermäßige  räumliche Ausdehnung von Fußgängerzonen oder die  Ausweitung  von  Halteverboten. Weiter entfernt liegende Parkmöglichkeiten können in vielen Fällen wegen des Umfanges und auch des Wertes der zu präsentierenden Musterkollektionen nicht genutzt werden.

          Die CDH wendet sich deshalb schon immer entschieden gegen alle Pläne von verkehrspolitischen Entscheidungsträgern, die Handelsvertretern Ihre Tätigkeit zu erschweren oder unmöglich zu machen drohen. So konnte die Einführung einer blauen Plakette zur Einführung von zusätzlichen Einfahrbeschränkungen in die Umweltzonen der Innenstädte verhindert werden.

          Auch während und nach der Dieselkrise hat die CDH sich für eine Pflicht der Hersteller zur kostenlosen Nachrüstung, aber immer wieder gegen Fahrverbote bzw. Einfahrverbote in Innenstädte für gewerblich genutzte Dieselfahrzeuge eingesetzt.

          Die CDH lehnt auch ein generelles Tempolimit auf Autobahnen strikt ab. Denn die Wirkung eines generellen Tempolimits auf den CO2-Ausstoß und die Lärmemissionen allein im Straßenverkehr sowie auf dessen Sicherheit ist so minimal, dass dieser Eingriff in die persönliche Freiheit aller Autofahrer nicht auch nur annähernd gerechtfertigt wäre.

          Zuletzt konnte anlässlich einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung eine Verschärfung der Regelungen von Fahrverboten bei Tempoverstößen verhindert werden, die schon bei einer einzigen Unaufmerksamkeit ein zeitweises Fahr-und damit Berufsverbot für Handelsvertreter zur Folge gehabt hätte.

          Die CDH wird sich auch künftig gegen alle Pläne wenden, die die Mobilität von Handelsvertretern beeinträchtigen können – denn Handelsvertreter müssen mobil sein.

          Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          20171117-3

          Birgit Marson

          Jens Wolff

          Geschäftsführung CDH Bundesverband










            Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

            *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

            *Pflichtfelder

            Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

            Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

            Besonders wichtig für die Zukunft des Vertriebs über Handelsvertreter ist, dass dieser Vertriebsweg weiter vom grundsätzlichen Kartellverbot des EU Kartellrechtes freigestellt ist, welches von der Systematik her auch dem in Deutschland geltenden nationalen Kartellrecht die Eckpfeiler setzt. Beim Handelsvertretervertrag handelt es sich um einen Teilbereich oder auch den vollständigen Teil einer sogenannten vertikalen Vereinbarung, in der Regel ausgehend vom Hersteller über eine oder mehrere Vertriebsstufen hinweg bis hin zum kaufenden Kunden.

            Aber was ist das Besondere am Vertriebsweg Handelsvertreter gerade aus kartellrechtlicher Sicht? Angefangen von der kartellrechtliche „Todsünde“ – der sogenannten “Preisbindung der zweiten Hand“. Diese beinhaltet, dass der Hersteller oder Lieferant für seine Produkte keinesfalls verbindliche Preise vorgeben bzw. sogar diese selbst bestimmen darf, die vom Kunden letztlich zu bezahlen sind. Über die Zulässigkeit von jedweden Bezirks- und Kundenkreisregelungen bis hin zum vertragsimmanenten Konkurrenzverbotes des Handelsvertreters für die von ihm vertretenen Unternehmen, all dies ist möglich, bei einem Vertrieb über Handelsvertreter.

            Aus kartellrechtlicher Sicht sind die oben angeführten Punkte grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen, da diese den Wettbewerb einschränken oder zur Abschottung von Märkten führen können. Diese Unzulässigkeit gilt aber nicht bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Handelsvertretern. Grundlage hierfür ist die sogenannte Vertikal GVO mit den hierzu ebenfalls von der EU Kommission veröffentlichten Leitlinien. Alle zehn Jahre steht eine Überprüfung dieser Regelungen an, was aktuell wieder einmal der Fall ist. Die CDH hat sich im Interesse aller Handelsvertreter bzw. Handelsvertretungen gegenüber der EU Kommission fortlaufend dafür eingesetzt, dass dieses Privileg erhalten bleibt und zu den nunmehr vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen Stellung bezogen und Änderungen verlangt.

            Der Leitgedanke dieser kartellrechtlichen „Unbeachtlichkeit“ von Handelsvertreterverträgen ist, dass der Handelsvertreter keine oder nur unbedeutende Risiken bei den von ihm vermittelten Geschäftsabschlüssen oder auch im Hinblick auf marktspezifische Investitionen tragen darf, es sein denn er wird hierfür von seinem vertretenen Unternehmen zusätzlich vergütet. Als Beispiele hierfür sind etwa das Lagerrisiko oder auch Transportkosten oder Kosten der Verkaufsförderung für die vermittelten Vertragswaren genannt. Ist er zur Übernahme derartiger Risiken verpflichtet oder hat er die Kosten zu tragen, wird die Vereinbarung zwischen ihm und seinem vertretenen Unternehmen aus kartellrechtlicher Sicht nicht mehr als Handelsvertretervertrag eingestuft mit den dann drohenden kartellrechtlichen Konsequenzen.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Eckhard Döpfer

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

            ECKHARD DÖPFER

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










              Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

              *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

              *Pflichtfelder

              Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

              Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

              Handelsvertreter und Handelsvertretungen mit ihren vielen Mitarbeitern im Außendienst sind bei ihren Kundenbesuchen täglich auf den PKW angewiesen und müssen zum Teil auch längere Strecken an einem Stück zurücklegen. Die Fahrzeuge werden in der Regel drei bis maximal vier Jahre genutzt, bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 50.000 Kilometern. Im vergangenen Jahr sind diese Jahresfahrleistungen wegen den Einschränkungen der Corona-Pandemie zwar teilweise zurückgegangen, diese pendeln sich aber bereits seit geraumer Zeit wieder auf die Fahrleistungen von vor der Pandemie ein.

              Weit überwiegend nutzen Handelsvertretungen mit ihrem gesamten Außendienst Fahrzeuge mit Dieselantrieb aufgrund der erforderlichen Fahrleistungen. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb sind insbesondere auch wegen zum Teil längeren täglichen Strecken derzeit ungeeignet – zu geringe Reichweite – auch wegen der in Deutschland derzeit unzureichenden Ladeinfrastruktur in der Fläche. Welcher Vertriebsprof will seinen Kunden bei einem wichtigen Beratungstermin mit dem Argument warten lassen, alle Ladestationen seien unterwegs besetzt gewesen oder die Aufladung des Akkus seines E-Fahrzeuges habe überraschend länger gedauert?

              Deshalb tritt die CDH dafür ein, die aus heutiger Sicht weiter dringend erforderliche Dieseltechnologie nicht unbedacht und kurzfristig einzustellen. Durch deutsche Ingenieurskunst hat es die Automobilindustrie in den letzten Jahren – auch ohne eingebaute Schummel-Software – geschafft, Dieselfahrzeuge immer umweltfreundlicher und sparsamer zu machen.

              Die CDH verschließt sich nicht der Realität, dass der CO2 Ausstoß in den kommenden Jahren stark zurückgeführt werden muss, um dem nicht zu leugnenden Klimawandel Einhalt zu gebieten. Allerdings muss dies vernünftig und mit Weitblick geschehen. Als Brückentechnologie für Vielfahrer – je nach Nutzungsverhalten durchaus auch eingebaut in ein Hybridfahrzeug – ist der Dieselantrieb gerade für die beruflichen Vielfahrer nicht wegzudenken. Die Rahmenbedingungen für den Übergang zur Elektromobilität müssen stimmen und dafür braucht es noch eine gewisse Zeit, die mit beherzten Schritten genutzt werden muss. Insoweit ist die Politik gefordert, die Ladeinfrastruktur massiv auszubauen und überhaupt für eine ökologisch verträgliche Stromerzeugung zu sorgen. Denn was hat unser Weltklima davon, wenn immer mehr Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sind und der Ladestrom für diese Fahrzeuge aus Kohlekraftwerken kommt? Ohne E-Mobilität wird es in den kommenden Jahren nicht mehr gehen, aber es bedarf eines durchdachten planbaren Überganges, der letztlich auch nur dann zum Erfolg führen wird. Dafür macht sich die CDH im Interesse ihrer Mitglieder und im Sinne aller Handelsvertreter stark.

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Eckhard Döpfer

              Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

              ECKHARD DÖPFER

              Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










                Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                *Pflichtfelder

                Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

                Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

                Unternehmenskultur, Teamgeist und Handelsvertretung – steht dies in einem Widerspruch? Nein – ganz und gar nicht. Erfolgreiche Unternehmen legen größten Wert auf gute Beratung ihrer Kunden. Ebenso wollen diese auch einen überdurchschnittlich guten Service für diese bieten. Und das macht oft den Unterschied aus zwischen Vertriebsangestellten und Handelsvertretern. Warum? Die Motivation und der Leistungswille des Einzelnen zählt und diese Eigenschaften sind beim Handelsvertreter nachweislich, als selbstständiger Unternehmer, Basis für sein eigenes Tun und Handeln und seinen Erfolg. Gepaart mit einer engen Verzahnung zum Unternehmen, in der Teamgeist und die Nähe von Management und Handelsvertretern ein tragfähiges Fundament für den Erfolg aller bieten, steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege. Jeden Tag. Auch in Krisenzeiten. Mit meist überdurchschnittlichen Verdiensten für beide Seite: Den Handelsvertreter und das Unternehmen!

                Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                Katja Rudolf

                Hauptgeschäftsführerin, CDH Baden-Württemberg

                Katja Rudolf

                Hauptgeschäftsführerin, CDH Baden-Württemberg










                  Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                  *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                  *Pflichtfelder

                  Kundenschutz

                  Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

                  Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

                  Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Birgit Marson

                  BIRGIT MARSON

                  Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                  „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

                  Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










                    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                    *Pflichtfelder

                    Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

                    Vertragsunterschrift

                    Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

                    Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

                    Corona hat uns allen gezeigt, dass es ganz schnell und unerwartet dazu kommen kann, dass jeder von uns ohne Vorbereitungszeit nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte zu erledigen.

                    Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. Das geschah auch vor Corona schon viel zu häufig, war aber nur in der Vorstellungskraft der Allerwenigsten präsent. Trotzdem gab es leider reichlich Situationen, in denen ein selbständiger Vertriebler durch einen plötzlichen Herzinfarkt oder auch einen – oft unverschuldeten – Verkehrsunfall plötzlich und unerwartet für längere Zeit im Koma lag und damit nicht ansprechbar war oder gar starb. In solchen Situationen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die dann bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen. Diese berechtigten und gerade in den beschriebenen Situationen besonders dringend benötigten finanziellen Ansprüche einfach und zeitnah durchzusetzen, gelingt Ihrer Familie aber nur, wenn diese die dafür benötigten Informationen hat oder zumindest weiß, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde. Das weiß aber oft selbst der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte nicht und hat erst recht keine Beweise zur Hand.

                    Sie sollten also genau jederzeit dokumentieren, welche Provisionen noch zu erwarten sind und welche Kunden von Ihnen neu geworben oder umsatzverdoppelt wurden. Diese laufend zu aktualisierende Dokumentation muss dann auch noch für Ihre Familie leicht auffindbar sein.

                    Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne!  Bitte setzen Sie sich für mehr Informationen durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Philip Krupke

                    Philipp Krupke

                    Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

                    Philipp Krupke

                    Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










                      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                      *Pflichtfelder