Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

Unternehmenskultur, Teamgeist und Handelsvertretung – steht dies in einem Widerspruch? Nein – ganz und gar nicht. Erfolgreiche Unternehmen legen größten Wert auf gute Beratung ihrer Kunden. Ebenso wollen diese auch einen überdurchschnittlich guten Service für diese bieten. Und das macht oft den Unterschied aus zwischen Vertriebsangestellten und Handelsvertretern. Warum? Die Motivation und der Leistungswille des Einzelnen zählt und diese Eigenschaften sind beim Handelsvertreter nachweislich, als selbstständiger Unternehmer, Basis für sein eigenes Tun und Handeln und seinen Erfolg. Gepaart mit einer engen Verzahnung zum Unternehmen, in der Teamgeist und die Nähe von Management und Handelsvertretern ein tragfähiges Fundament für den Erfolg aller bieten, steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege. Jeden Tag. Auch in Krisenzeiten. Mit meist überdurchschnittlichen Verdiensten für beide Seite: Den Handelsvertreter und das Unternehmen!

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Katja Rudolf

Hauptgeschäftsführerin, CDH Baden-Württemberg

Katja Rudolf

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    Kundenschutz

    Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

    Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

    Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Birgit Marson

    BIRGIT MARSON

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

    Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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      Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

      Vertragsunterschrift

      Wenn der Handelsvertreter wegen Unfall oder Krankheit ausfällt

      Wenn der Handelsvertreter wegen Unfall oder Krankheit ausfällt

      Ein Unfall, eine schwere Erkrankung oder sogar der Tod des Inhabers einer Handelsvertretung kann für seine Familie weitreichende Folgen haben. Neben der persönlichen Belastung stehen Angehörige häufig vor der Herausforderung, das Vertriebsunternehmen zu ordnen oder abzuwickeln und bestehende Ansprüche gegenüber den vertretenen Unternehmen geltend zu machen.

      Hierzu zählen insbesondere noch offene Provisionsforderungen sowie mögliche Ausgleichsansprüche nach Beendigung der Handelsvertretung. Damit diese Ansprüche erfolgreich durchgesetzt werden können, ist eine sorgfältige und vollständige Dokumentation unerlässlich. Die Familie sollte daher nicht nur wissen, welche Unterlagen vorhanden sind, sondern auch, wo diese aufbewahrt werden.

      Für die Geltendmachung von Ausgleichsansprüchen muss beispielsweise nachvollziehbar dokumentiert sein, welche Kunden durch Ihre Tätigkeit neu gewonnen wurden oder bei welchen Bestandskunden Sie maßgeblich zu einer nachhaltigen Umsatzsteigerung beigetragen haben.

      Wie Sie eine rechtssichere Dokumentation aufbauen und welche weiteren Vorkehrungen sinnvoll sind, um Ihre Familie im Ernstfall zu entlasten, erläutert Ihnen die CDH gerne. Nutzen Sie hierfür einfach das nachfolgende Kontaktformular.

      Thomas Tauscher, RA

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

      Thomas Tauscher

      Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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        Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

        Handelsvertretervertrag: Kann ich europäisches Recht vereinbaren?

        Bei grenzüberschreitenden Handelsvertreterverhältnissen stellt sich häufig die Frage, welches Recht auf den Handelsvertretervertrag anwendbar sein soll. Soll das Recht am Sitz des vertretenen Unternehmers, das Recht am Sitz des Handelsvertreters oder gar das Recht eines dritten Staates gelten? In einigen Fällen versuchen die Parteien eines Handelsvertretervertrages diese Frage zu umgehen, indem diese die Geltung europäischen Rechts vereinbaren.

        Die Wahl europäischen Rechts als anwendbares Recht auf einen Handelsvertretervertrag ist aber nicht möglich. Zwar gibt es seit 1986 die sogenannte Europäische Handelsvertreterrichtlinie. Diese Richtlinie hat dazu geführt, dass die Handelsvertretergesetze in allen EU-Mitgliedstaaten angeglichen wurden. Aber als anwendbares Recht selbst kann diese Richtlinie von Vertragspartnern nicht gewählt werden. 

        Damit existiert die Europäische Handelsvertreterrichtlinie zwar als europäische Vorschrift, aber sie ist nur in der Gestalt des deutschen, französischen, polnischen, etc. Handelsvertreterrechts als anwendbares Recht wählbar. Enthält ein Vertrag eine Klausel, nach der der Vertrag dem europäischen Recht unterliegt, ist mit Hilfe des Vertragsinhalts und den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln, welches der in Betracht kommenden nationalen Rechte gelten soll. Bleibt eine solche Ermittlung erfolglos, kommen internationale Regelungen zur Anwendung, mit deren Hilfe das anwendbare Recht bestimmt wird. 

        Die Frage, welches Recht anwendbar ist sollte nicht unterschätzt werden. Auch wenn die europäischen Handelsvertretergesetze Dank der Handelsvertreter-Richtlinie angeglichen wurden, gibt es weiterhin Unterschiede. Vereinbart ein Handelsvertreter beispielsweise ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot nach deutschem Recht, muss das vertretene Unternehmen eine sog. Karenzentschädigung zahlen. Wird Gleiches nach französischem Recht vereinbart, muss der Hersteller nichts zahlen und der Handelsvertreter geht leer aus.

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        Marta_Zelewska

        Philip Krupke

        Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

        Marta Zelewska

        Referentin Ass. jur., LL.M.










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          Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

          Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

          Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

          Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

          → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

          → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

          Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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            Wirtschaftsverband

            Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

            Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

            Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

            Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

            So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

            Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Stephan Hartmann

            Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

            Stephan Hartmann

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              Tod des Handelsvertreters

              Tod des Handelsvertreters

              Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. In solchen Fällen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die noch bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen.Hierfür bedarf es im Vorfeld einer lückenlosen Dokumentation und Ihre Familie muss wissen, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde.

              Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Philip Krupke

              Philipp Krupke

              Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH im Norden

              Philipp Krupke

              Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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