Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Schon partielle Konkurrenz kann Ihre gesamte Kundenbeziehung gefährden

Wann liegt eine Konkurrenzsituation vor?

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 09.11.2001 – 16 U 29/01 dies wie folgt definiert:

„Eine Konkurrenzlage besteht schon dann, wenn nur einzelne Sortimentsteile in Konkurrenz stehen, weil schon dann die Gefahr besteht, dass der Kunde seinen gesamten Bedarf bei einem Drittunternehmer deckt, von dem er bereits die vom Auftraggeber des Handelsvertreters nicht angebotenen Produkte bezieht.“

Somit ist eine unzulässige Konkurrenztätigkeit des Handelsvertreters schon dann gegeben, wenn der Handelsvertreter sich für ein Unternehmen betätigt, dessen Angebot an Waren oder Dienstleistungen sich mit dem Angebot des vertretenen Unternehmens überschneiden.

Ist das heute noch vermeidbar? Ist das Wettbewerbsverbot zeitgemäß?

Immer mehr Firmen erweitern ihr Sortiment in der Hoffnung, den Markt zu bestimmen und Umsatz zu generieren. Daher kommen Überschneidungen in der Praxis sehr häufig vor. Mitunter tolerieren Firmen geringfügige Überschneidungen – darauf verlassen sollten Sie sich als Handelsvertreter nicht! Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen dem einem oder anderen Handelsvertreter die Wettbewerbssituation „durchgehen lässt“. Das bedeutet jedoch keinen Freifahrtschein für andere Handelsvertreter. Auch das tolerieren einer Konkurrenzvertretung bedeutet nicht, dass bei Wegfall dieser das Unternehmen einverstanden mit der Übernahme einer neuen, konkurrierenden Vertretung sein muss.

Ein Wettbewerbsverhältnis ist dann nicht gegeben, wenn sich die anderweitige Tätigkeit des Handelsvertreters auf einen Kundenkreis bezieht, den der vertretene Unternehmer selbst nicht bedient, z.B. wenn der vertretene Unternehmer ausschließlich Kühlschränke für Privathaushalte vertreibt und der Handelsvertreter zusätzlich für einen Dritten auf dem Sektor Kühlschränke für die Gastronomie tätig wird.

Der Verwendungszweck des Produktes hat eine erhebliche Bedeutung für die Beantwortung der Frage, ob eine Wettbewerbssituation gegeben ist. Die Faustregel lautet hier: erfüllen die Waren zweier Unternehmen die gleichen Aufgaben und Zweck aus Sicht der als Kunden infrage kommenden Abnehmer gleichermaßen und sind Sie somit austauschbar? Entscheidend ist, ob aus Sicht der Kunden eine Konkurrenz besteht, weil diese bereit sein könnten, anstelle der Ware des einen auf diejenige des Konkurrenten zuzugreifen.

Eine Konkurrenzsituation liegt jedoch nicht vor, wenn die Funktion der Ware unterschiedlichen Anforderungen entsprechen. Gefahr ist immer dann gegeben, wenn Unternehmen neue Produkte in das Sortiment aufnehmen bzw. ihr Portfolio erweitern. Damit können auch nachträglich Konkurrenzsituationen entstehen, weil sich die Produktionsprogramme der Firmen im Laufe der Zeit annähern, mehr und mehr angleichen und sich schließlich decken. In einem solchen Fall besteht die Pflicht, die vertretenen Unternehmen zu informieren und sich notfalls für das eine oder andere Unternehmen zu entscheiden.

Sprechen Sie mit uns, worauf Sie beim Abschluss neuer Verträge achten sollten und was Sie tun können, wenn sich eine Wettbewerbssituation anbahnt.

Die CDH hilft.










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    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Was tun im Falle von Krankheit und/oder Alter?

    Selbstverständlich gehen Sie zum Arzt. Nur was geschieht bei einer längeren Verhinderung? Wer betreut die Kunden? Ist die Kundenpflege sichergestellt? Wurden Vertragsabsprachen getroffen? Ist nichts geregelt, sollten Sie prüfen, wie lange durch Ihr Personal die Vertretungstätigkeit aufrechterhalten werden kann, denn Sie bleiben dafür verantwortlich, dass die Kunden weiterhin betreut werden. Können Sie dem nicht nachkommen, sollte der Einsatz weiterer Personen geplant werden. Gegebenenfalls kommt eine differenzierte Regelung für Haupt-Reisesaisons und andere Zeiten in Frage.

    Informieren Sie die von Ihnen vertretenen Unternehmen, wenn Sie aus Krankheitsgründen länger als eine Woche an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind. 

    Unterbreiten Sie Vorschläge, wie der Vertrag Ihrerseits erfüllt werden kann. Ist jedoch absehbar, dass die Krankheit schwerwiegend und von nicht absehbarer Dauer sein wird bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit einer ausgleichswahrenden krankheitsbedingten Eigenkündigung.

    Voraussetzung hierfür ist, dass die weitere Tätigkeit als Handelsvertreter objektiv nicht mehr zugemutet werden kann. Die Umstände der Krankheit müssen vom Handelsvertreter dargelegt und bewiesen werden. Hierfür bedarf es regelmäßig eines ärztlichen Attestes.

    Auch das Erreichen des regulären Rentenalters ermöglicht es Ihnen als Handelsvertreter nach § 89 b Abs. 3 HGB ausgleichswahrend zu kündigen. Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit als Handelsvertreter, wobei Sie nicht alle Tätigkeiten aufgeben müssen. Sie sind als Handelsvertreter nicht verpflichtet, Ihre gesamte Erwerbstätigkeit sofort zu beenden. Es müssen jedoch Umstände vorliegen, die begründen, warum Sie genau einem konkreten Unternehmen altersbedingt kündigen, wenn Sie die weiteren Vertretungen/Tätigkeiten für andere Unternehmer fortsetzen wollen.

    In der Regel liegt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit zum Zeitpunkt des Erreichens des regulären Rentenalters vor.

    Beachten Sie jedoch, eine GmbH kann weder krank noch alt werden. Wurde der Vertrag mithin zwischen einer Handelsvertretung GmbH und einem vertretenen Unternehmen abgeschlossen muss geprüft werden, ob das Vertragsverhältnis an eine bestimmte Person im Unternehmen gebunden ist und somit das Vertragsverhältnis mit dieser Person „steht und fällt“.

    Gerne hilft die CDH weiter.

    Birgit Marson

     Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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      Ist eine Einstandszahlung heute noch zeitgemäß?

      Ist eine Einstandszahlung heute noch zeitgemäß?

      Kann sich die Zahlung eines Eintrittsgeldes für die Übernahme eines Vertretungsrechtes lohnen? Ja, kann – allerdings nur noch selten.

      Es überwiegen die Risiken, dass der Handelsvertreter aufgrund von Auslistungen, Wegbrechen von Kunden wegen Schließung oder Fusionen mit Großkunden, Schlecht-Lieferung des vertretenen Unternehmens, Ausmusterung von Produkten und nicht zuletzt bei einer Insolvenz des Vertretungsgebers weder in dieser Höhe einen eigenen Ausgleichsanspruch erwirbt noch sein Jahreseinkommen dem des Vorgängers entspricht.

       

      Nur noch selten amortisiert sich eine Einstandszahlung. Denn: die „fetten“ Jahre sind vorbei, Umsatzwachstum wird häufig – wenn überhaupt – nur noch durch Preiserhöhung erzielt. Ein „Verschiebebahnhof“ des Umsatzes von einem Kunden zum anderen ist dabei noch das geringste Übel. Schrumpft der Umsatz, werden die Erwartungen an den Jahresverdienst nicht erreicht. Der vertretene Unternehmer hat sich jedoch den von ihm an den Handelsvertreter-Vorgänger zu zahlenden Ausgleich vom Nachfolger wiedergeholt. Für das vertretene Unternehmen ein glücklicher Umstand, für den Handelsvertreter-Nachfolger in der Regel nicht.

      Jeder Handelsvertreter, der für die Übernahme einer Vertretung eine Ablöse zahlt, sollte sich des großen Risikos bewusst sein, welches er eingeht. Selbst wenn eine Einstandszahlung damit einhergeht, dass der Handelsvertreter den Alt-Kundenstamm als ausgleichsfähig mit der Ablöse erwirbt, bleibt das Risiko, dass sich die Zahlung nicht amortisiert, weil das Vertragsverhältnis nur kurze Zeit besteht und/oder nicht den Ertrag einbringt, der dem Handelsvertreter suggeriert wurde.

      Der Gedanke der fehlenden Amortisation ist nicht neu. Dabei stellt sich die Frage, ob es dem Handelsvertreter bei einem gekündigten Vertragsverhältnis während der Vertragszeit möglich war, den Kundenstamm auch tatsächlich über einen längeren Zeitraum hinaus nutzen zu können und diese Nutzung in dem vertraglich vorausgesetzten Ausmaß auch möglich war. Dieser Umstand muss rechtzeitig erkannt werden und gegebenenfalls in einer Vereinbarung zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Handelsvertreter Niederschlag finden.

      Wird übersehen eine Gegenleistung des Unternehmens für die Zahlung des Handelsvertreters auszuhandeln und in der Vereinbarung ausdrücklich zu regeln, dass alle übernommenen Altkunden den neu geworbenen Kunden ausgleichsrechtlich gleichgestellt werden, kann mit der Zahlung lediglich der Erwerb einer Verdienstchance einhergehen. Unter Umständen ist die Zahlung rechtsgrundlos erfolgt, die Vereinbarung unwirksam. Ist der Rückzahlungsanspruch noch nicht verjährt, ist das Geleistete durch den Unternehmer zu erstatten, gegebenenfalls kann der Anspruch im Wege einer gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden.

      Die Rechtsprechung über die Wirksamkeit von Einstandszahlungsvereinbarungen ist nicht einheitlich. Umso wichtiger ist es, entweder von der Zahlung eines „Eintrittsgeldes“ dafür, dass der Handelsvertreter den bestehenden Kundenstamm pflegen und ausbauen darf in Gänze abzusehen oder –mithilfe der CDH – eine wirksame Vereinbarung mit dem vertretenen Unternehmen abzuschließen mit der ein Rückzahlungsanspruch in Höhe des geleisteten Betrages gesichert wird. Das Risiko der Insolvenz des vertretenen Unternehmens und somit einer Zahlungsunfähigkeit des vertretenen Unternehmens bleibt jedoch immer bestehen. Das einmal Eingezahlte kann nicht zurückgeholt werden, ein Ausgleichsanspruch besteht im Falle der Schließung des vertretenen Unternehmens in der Regel nicht!

      Wegen der vielen Risiken die mit der Einstandszahlungsvereinbarung einhergehen aber vor allem vor dem Hintergrund eines Umsatzrückgangs den der Handelsvertreter mit eigenen Mitteln und Kräfte nicht verhindern, kann sollte ein Handelsvertreter keine Einstandszahlung leisten!

       

      Nein, eine Einstandszahlung ist heute nicht mehr zeitgemäß. Ist sie nicht zu verhindern, hilft Ihnen die CDH das Risiko zu minimieren.

      Brigit Marson

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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        Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

        Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

        Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Geschäftspartner sich gegenseitig zur Wahrung vertraulicher Informationen verpflichten. Auch Unternehmen, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten, verlangen häufig eine Geheimhaltung über betriebliche und geschäftliche Angelegenheiten. Grundsätzlich ist dafür keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, da es in § 90 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine spezielle gesetzliche Regelung gibt.

        Gemäß § 90 HGB darf ein Handelsvertreter vertrauliche Informationen, die ihm anvertraut wurden oder die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat, weder verwerten noch an Dritte weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern eine Verwertung oder Weitergabe gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen würde.

        Aus der allgemeinen Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber dem vertretenen Unternehmen ergibt sich bereits eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Dennoch ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung verlangen, um den Schutz sensibler Informationen sicherzustellen.

         

        Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen

        Ein problematischer Punkt in solchen Vereinbarungen sind jedoch die oftmals enthaltenen Vertragsstrafen-Klauseln. Eine Vertragsstrafe stellt einen pauschalen Schadensersatz dar, der auch dann fällig werden kann, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

        Grundsätzlich kann ein Unternehmen bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 90 HGB Schadensersatz fordern. Allerdings muss das Unternehmen dabei nachweisen, dass durch den Verstoß ein konkreter Schaden entstanden ist und dass dieser ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Da dies oft schwierig ist, versuchen Unternehmen häufig, derartige Klauseln für Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen durchzusetzen.

        Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in schweren Fällen eine fristlose Kündigung durch das Unternehmen rechtfertigen kann. Zudem kann der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies sollte bereits ausreichend abschreckend wirken. Daher raten wir davon ab, Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen vorbehaltlos zu akzeptieren.

         

        Pflichten des Handelsvertreters zur Geheimhaltung

        Die Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Dies bedeutet, dass er alle Informationen über interne Abläufe und vertrauliche Geschäftsvorgänge weder an Dritte weitergeben noch für eigene Zwecke nutzen darf. Zudem muss er sorgsam mit Unterlagen umgehen, sodass Unbefugte keinen Zugang zu geschäftlichen oder betrieblichen Geheimnissen des Unternehmens erhalten.

         

        Unzulässige Kontrollrechte des vertretenen Unternehmens

        Ein weiterer kritischer Punkt in Geheimhaltungsvereinbarungen sind Klauseln, die dem vertretenen Unternehmen uneingeschränkte Einsichtsrechte in die Geschäftsräume und Unterlagen des Handelsvertreters einräumen. Dies ist unzulässig. Die Hoheit über die eigenen Geschäftsräume liegt allein beim Handelsvertreter, und eine unkontrollierte Einsichtnahme durch das Unternehmen ist nicht akzeptabel.

        Zusammenfassend ist Geheimhaltung für Handelsvertreter eine essenzielle Pflicht, die bereits gesetzlich geregelt ist. Vertragsstrafen und unzulässige Kontrollrechte sollten daher kritisch hinterfragt und nicht vorschnell akzeptiert werden.

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

        Brigit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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          Kundenbesuche = Provision?

          Kundenbesuche = Provision?

          Manchmal sind auch „alte Hasen“ überrascht davon, auf welche Ideen die vertretenen Unternehmen in schwieriger werdenden Zeiten gelangen.

          In den letzten Wochen erreichten uns wiederholt Anfragen, die zum Inhalt hatten, dass die vertretenen Unternehmen die Provision an die Anzahl der Kundenbesuche des Handelsvertreters knüpfen wollen. Als ob das ausschlaggebend für die Vergütung sein kann!

          Richtig ist, dass der Vertrieb den Kundenkontakt halten und manchmal intensivieren muss. Dabei kann ein Handelsvertreter selbst entscheiden, wann und wie oft ein Kunde besucht wird und muss nicht stur eine bestimmte Anzahl von Kundenbesuche wöchentlich oder monatlich „absolvieren“. Der Handelsvertreter weiß am besten, welche Kunden tatsächlich den persönlichen Kontakt wünschen oder dieser zur Abklärung von Bedarfen erforderlich ist.

          Sofern ein vertretenes Unternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren will, die eine Provisionsstaffel nach der Anzahl der Kundenbesuche vorsieht, sollte dem durch den Handelsvertreter entgegengetreten werden.

          Wünscht der Unternehmer eine festgelegte Anzahl von Kundenbesuchen wöchentlich/monatlich empfiehlt es sich, eine Besuchspauschale mit dem vertretenen Unternehmen auszuhandeln, denn die Häufigkeit der Kundenbesuche besagt wenig und führt nicht zwangsläufig zu Mehr-Umsatz, jedoch unter Umständen höheren Kosten. Die Anzahl der Kundenbesuche darf nicht Maßstab für die Provisionshöhe des Handelsvertreters sein.

          So haben wir während der staatlich angeordneten Kontaktbeschränkungen in der Corona-Zeit gelernt, dass auch andere Wege beschritten werden können um Umsatz zu erzielen. Unabhängig davon führt eine hohe Frequenz an Kundenbesuchen nicht automatisch zur Umsatzsteigerung.

          Letztendlich dienen Kundenbesuche und der Nachweis gegenüber dem vertretenen Unternehmen oft lediglich dem Zweck, die Tätigkeit des Handelsvertreters zu kontrollieren. Das wiederum ist mit der Selbstständigkeit eines Handelsvertreters nicht zu vereinbaren und sozialversicherungsrechtlich bedenklich.

          Der Kundenbesuch ist keine Garantie für Umsatz, dieser hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

          Sprechen Sie mit uns, wenn Ihre Geschäftspartner ähnliche Bestrebungen hegen.

          Birgit Marson

          Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

          Brigit Marson

          Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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            Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

            Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

            Wer auf Anhieb weiß, was sich hinter diesem Kürzel verbirgt, ist ein Kenner des europäischen Handelsvertreterrechts. Diese Buchstaben- und Zahlenkombination steht für die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

            Um die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen, wurde allen Mitgliedstaaten der EU auferlegt, ihr nationales Handelsvertreterrecht dieser Richtlinie anzupassen beziehungsweise ein solches Gesetz überhaupt erst einzuführen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. In allen Mitgliedstaaten der EU regelt das nationale Handelsvertreterrecht nunmehr unter anderem bestimmte Mindestkündigungsfristen, wann die Provision abzurechnen und zahlen ist, und unter welchen Voraussetzungen es bei Vertragsende einen Ausgleich oder Schadensersatz gibt, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

            Nach wie vor gibt es Unterschiede in den nationalen Handelsvertretergesetzen. Die Richtlinie hat aber zu einer innereuropäischen Angleichung geführt, die die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretungen und vertretenen Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Staaten erheblich erleichtert.

            Maßgeblich am Zustandekommen der HV-Richtlinie beteiligt war der CDH-Dachverband und dessen Lobby-Arbeit in Bonn und Brüssel. Diese Arbeit muss – auch in Zukunft – durch Ihre Mitgliedschaft finanziert werden. Denn Sie können sich sicherlich vorstellen, dass andere Lobby-Verbände durchaus Interesse an der Abschaffung des Ausgleichsanspruchs haben.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Thomas Tauscher

            Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

            Thomas Tauscher

            Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!










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              Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

              Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

              Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

              Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

              1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

              und

              1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

              Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

              Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

              Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

              Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

              Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

              Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

              • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
              • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

              Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

              Stephan Hartmann

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                Handelsvertreter müssen mobil sein

                Handelsvertreter müssen mobil sein

                Handelsvertreter sind unentbehrliche Partner für Industrie und Handel. Sie helfen der Industrie bei der Beschaffung der vielfältigen Investitions- Vorleitungs- und Verbrauchsgüter und dem Handel bei der Beschaffung seines vielfältigen Warenangebotes. Voraussetzung für diese Zusammenarbeit ist aber, dass der Handelsvertreter seine Kunden auch schnell und kostengünstig erreichen kann.

                Handelsvertreter sind aber nicht nur als Verkehrsteilnehmer auf einen reibungslosen Verkehrsablauf angewiesen. Sie sind ebenso daran interessiert, dass die Liefertermine der von ihnen vermittelten Warengeschäfte eingehalten werden können.

                Obwohl häufig selbst berufliche Vielfahrer, tragen gerade Handelsvertreter dazu bei, im Vertriebsbereich unnötigen Autoverkehr zu vermeiden. Kundenbesuche erfolgen fast ausschließlich nach Terminvereinbarung und sorgfältiger Vorbereitung, so dass unnötige Fahrten vermieden werden. Da die Handelsvertreter in der Regel mehrere Unternehmen vertreten, sind sie in der Lage, Vertriebsaktivitäten zu bündeln und damit den Pkw-Verkehr im Außendienst so gering wie möglich zu halten.

                Als berufliche Vielfahrer sind Handelsvertreter von den schwierigen Verhältnissen im Straßenverkehr besonders betroffen. Eine CDH-Studie hat ergeben, dass sie im Durchschnitt nahezu 39.000 km jährlich an Fahrleistungen für Kundenbesuche erbringen. Außerdem wurde festgestellt, dass über 85 % der befragten Handelsvertreter die mit der hohen Verkehrsdichte und den häufigen Staus verbundenen Zeitverluste   als erhebliches Problem ansehen. Zeitverluste bedeuten höhere Kosten, weniger Kundenbesuche und damit Umsatzeinbußen.

                Eine andere Befragung der CDH ergab, dass über 43 % der Handelsvertreter-Kunden in den Innenstadtlagen ansässig sind. Diese Kunden werden im Durchschnitt mehr als fünfmal pro Jahr besucht. Mehr als 80 % der Handelsvertreter gaben an, sie hätten Probleme, diese Kunden aufzusuchen. 93  % stellen fest, dass der Zugang zu ihren Kunden, die  in den  Innenstädten  ansässig sind,  immer  mehr  erschwert  wird  – sei es durch  übermäßige  räumliche Ausdehnung von Fußgängerzonen oder die  Ausweitung  von  Halteverboten. Weiter entfernt liegende Parkmöglichkeiten können in vielen Fällen wegen des Umfanges und auch des Wertes der zu präsentierenden Musterkollektionen nicht genutzt werden.

                Die CDH wendet sich deshalb schon immer entschieden gegen alle Pläne von verkehrspolitischen Entscheidungsträgern, die Handelsvertretern Ihre Tätigkeit zu erschweren oder unmöglich zu machen drohen. So konnte die Einführung einer blauen Plakette zur Einführung von zusätzlichen Einfahrbeschränkungen in die Umweltzonen der Innenstädte verhindert werden.

                Auch während und nach der Dieselkrise hat die CDH sich für eine Pflicht der Hersteller zur kostenlosen Nachrüstung, aber immer wieder gegen Fahrverbote bzw. Einfahrverbote in Innenstädte für gewerblich genutzte Dieselfahrzeuge eingesetzt.

                Die CDH lehnt auch ein generelles Tempolimit auf Autobahnen strikt ab. Denn die Wirkung eines generellen Tempolimits auf den CO2-Ausstoß und die Lärmemissionen allein im Straßenverkehr sowie auf dessen Sicherheit ist so minimal, dass dieser Eingriff in die persönliche Freiheit aller Autofahrer nicht auch nur annähernd gerechtfertigt wäre.

                Zuletzt konnte anlässlich einer Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung eine Verschärfung der Regelungen von Fahrverboten bei Tempoverstößen verhindert werden, die schon bei einer einzigen Unaufmerksamkeit ein zeitweises Fahr-und damit Berufsverbot für Handelsvertreter zur Folge gehabt hätte.

                Die CDH wird sich auch künftig gegen alle Pläne wenden, die die Mobilität von Handelsvertretern beeinträchtigen können – denn Handelsvertreter müssen mobil sein.

                Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                20171117-3

                Birgit Marson

                Jens Wolff

                Geschäftsführung CDH Bundesverband










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                  Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

                  Das wichtige Handelsvertreterprivileg im Kartellrecht

                  Besonders wichtig für die Zukunft des Vertriebs über Handelsvertreter ist, dass dieser Vertriebsweg weiter vom grundsätzlichen Kartellverbot des EU Kartellrechtes freigestellt ist, welches von der Systematik her auch dem in Deutschland geltenden nationalen Kartellrecht die Eckpfeiler setzt. Beim Handelsvertretervertrag handelt es sich um einen Teilbereich oder auch den vollständigen Teil einer sogenannten vertikalen Vereinbarung, in der Regel ausgehend vom Hersteller über eine oder mehrere Vertriebsstufen hinweg bis hin zum kaufenden Kunden.

                  Aber was ist das Besondere am Vertriebsweg Handelsvertreter gerade aus kartellrechtlicher Sicht? Angefangen von der kartellrechtliche „Todsünde“ – der sogenannten “Preisbindung der zweiten Hand“. Diese beinhaltet, dass der Hersteller oder Lieferant für seine Produkte keinesfalls verbindliche Preise vorgeben bzw. sogar diese selbst bestimmen darf, die vom Kunden letztlich zu bezahlen sind. Über die Zulässigkeit von jedweden Bezirks- und Kundenkreisregelungen bis hin zum vertragsimmanenten Konkurrenzverbotes des Handelsvertreters für die von ihm vertretenen Unternehmen, all dies ist möglich, bei einem Vertrieb über Handelsvertreter.

                  Aus kartellrechtlicher Sicht sind die oben angeführten Punkte grundsätzlich unzulässige Kernbeschränkungen, da diese den Wettbewerb einschränken oder zur Abschottung von Märkten führen können. Diese Unzulässigkeit gilt aber nicht bei der vertraglichen Zusammenarbeit mit Handelsvertretern. Grundlage hierfür ist die sogenannte Vertikal GVO mit den hierzu ebenfalls von der EU Kommission veröffentlichten Leitlinien. Alle zehn Jahre steht eine Überprüfung dieser Regelungen an, was aktuell wieder einmal der Fall ist. Die CDH hat sich im Interesse aller Handelsvertreter bzw. Handelsvertretungen gegenüber der EU Kommission fortlaufend dafür eingesetzt, dass dieses Privileg erhalten bleibt und zu den nunmehr vorgeschlagenen Ergänzungen und Änderungen Stellung bezogen und Änderungen verlangt.

                  Der Leitgedanke dieser kartellrechtlichen „Unbeachtlichkeit“ von Handelsvertreterverträgen ist, dass der Handelsvertreter keine oder nur unbedeutende Risiken bei den von ihm vermittelten Geschäftsabschlüssen oder auch im Hinblick auf marktspezifische Investitionen tragen darf, es sein denn er wird hierfür von seinem vertretenen Unternehmen zusätzlich vergütet. Als Beispiele hierfür sind etwa das Lagerrisiko oder auch Transportkosten oder Kosten der Verkaufsförderung für die vermittelten Vertragswaren genannt. Ist er zur Übernahme derartiger Risiken verpflichtet oder hat er die Kosten zu tragen, wird die Vereinbarung zwischen ihm und seinem vertretenen Unternehmen aus kartellrechtlicher Sicht nicht mehr als Handelsvertretervertrag eingestuft mit den dann drohenden kartellrechtlichen Konsequenzen.

                  Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Eckhard Döpfer

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                  ECKHARD DÖPFER

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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                    Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

                    Handelsvertreter brauchen Langstreckenläufer

                    Handelsvertreter und Handelsvertretungen mit ihren vielen Mitarbeitern im Außendienst sind bei ihren Kundenbesuchen täglich auf den PKW angewiesen und müssen zum Teil auch längere Strecken an einem Stück zurücklegen. Die Fahrzeuge werden in der Regel drei bis maximal vier Jahre genutzt, bei einer Jahresfahrleistung von bis zu 50.000 Kilometern. Im vergangenen Jahr sind diese Jahresfahrleistungen wegen den Einschränkungen der Corona-Pandemie zwar teilweise zurückgegangen, diese pendeln sich aber bereits seit geraumer Zeit wieder auf die Fahrleistungen von vor der Pandemie ein.

                    Weit überwiegend nutzen Handelsvertretungen mit ihrem gesamten Außendienst Fahrzeuge mit Dieselantrieb aufgrund der erforderlichen Fahrleistungen. Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb sind insbesondere auch wegen zum Teil längeren täglichen Strecken derzeit ungeeignet – zu geringe Reichweite – auch wegen der in Deutschland derzeit unzureichenden Ladeinfrastruktur in der Fläche. Welcher Vertriebsprof will seinen Kunden bei einem wichtigen Beratungstermin mit dem Argument warten lassen, alle Ladestationen seien unterwegs besetzt gewesen oder die Aufladung des Akkus seines E-Fahrzeuges habe überraschend länger gedauert?

                    Deshalb tritt die CDH dafür ein, die aus heutiger Sicht weiter dringend erforderliche Dieseltechnologie nicht unbedacht und kurzfristig einzustellen. Durch deutsche Ingenieurskunst hat es die Automobilindustrie in den letzten Jahren – auch ohne eingebaute Schummel-Software – geschafft, Dieselfahrzeuge immer umweltfreundlicher und sparsamer zu machen.

                    Die CDH verschließt sich nicht der Realität, dass der CO2 Ausstoß in den kommenden Jahren stark zurückgeführt werden muss, um dem nicht zu leugnenden Klimawandel Einhalt zu gebieten. Allerdings muss dies vernünftig und mit Weitblick geschehen. Als Brückentechnologie für Vielfahrer – je nach Nutzungsverhalten durchaus auch eingebaut in ein Hybridfahrzeug – ist der Dieselantrieb gerade für die beruflichen Vielfahrer nicht wegzudenken. Die Rahmenbedingungen für den Übergang zur Elektromobilität müssen stimmen und dafür braucht es noch eine gewisse Zeit, die mit beherzten Schritten genutzt werden muss. Insoweit ist die Politik gefordert, die Ladeinfrastruktur massiv auszubauen und überhaupt für eine ökologisch verträgliche Stromerzeugung zu sorgen. Denn was hat unser Weltklima davon, wenn immer mehr Elektrofahrzeuge auf Deutschlands Straßen unterwegs sind und der Ladestrom für diese Fahrzeuge aus Kohlekraftwerken kommt? Ohne E-Mobilität wird es in den kommenden Jahren nicht mehr gehen, aber es bedarf eines durchdachten planbaren Überganges, der letztlich auch nur dann zum Erfolg führen wird. Dafür macht sich die CDH im Interesse ihrer Mitglieder und im Sinne aller Handelsvertreter stark.

                    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Eckhard Döpfer

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                    ECKHARD DÖPFER

                    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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