Vertragsunterschrift

Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

Corona hat uns allen gezeigt, dass es ganz schnell und unerwartet dazu kommen kann, dass jeder von uns ohne Vorbereitungszeit nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte zu erledigen.

Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. Das geschah auch vor Corona schon viel zu häufig, war aber nur in der Vorstellungskraft der Allerwenigsten präsent. Trotzdem gab es leider reichlich Situationen, in denen ein selbständiger Vertriebler durch einen plötzlichen Herzinfarkt oder auch einen – oft unverschuldeten – Verkehrsunfall plötzlich und unerwartet für längere Zeit im Koma lag und damit nicht ansprechbar war oder gar starb. In solchen Situationen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die dann bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen. Diese berechtigten und gerade in den beschriebenen Situationen besonders dringend benötigten finanziellen Ansprüche einfach und zeitnah durchzusetzen, gelingt Ihrer Familie aber nur, wenn diese die dafür benötigten Informationen hat oder zumindest weiß, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde. Das weiß aber oft selbst der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte nicht und hat erst recht keine Beweise zur Hand.

Sie sollten also genau jederzeit dokumentieren, welche Provisionen noch zu erwarten sind und welche Kunden von Ihnen neu geworben oder umsatzverdoppelt wurden. Diese laufend zu aktualisierende Dokumentation muss dann auch noch für Ihre Familie leicht auffindbar sein.

Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne!  Bitte setzen Sie sich für mehr Informationen durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Philip Krupke

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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    Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

    Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

    Viele selbständige Vertriebler glauben, es gäbe ein einheitliches EU-Recht, dass für alle Handelsvertreter gelte. Sie auch? Dies ist ein Fehlglaube!

    Richtig ist, dass es seit 1986 eine europäische Handelsvertreterrichtlinie gibt. Dies ist ein Lobbying-Erfolg der CDH, dem Wirtschaftsverband für Vertriebsprofis, der Mitte der achtziger Jahre relativ unbemerkt den Beschluss dieser Richtlinie, die dem handelsvertreterfreundlichen deutschen Recht sehr ähnlich ist, erreichen konnte. Seither konnte die CDH auch alle Änderungs- oder gar Aufhebungsbestrebungen erfolgreich verhindern.

    Diese Richtlinie wirkt aber nicht unmittelbar, sondern gibt den Mitgliedsstaaten der EU nur Vorgaben, was die jeweiligen nationalen Gesetze bezüglich Handelsvertreterverträgen bestimmter Branchen regeln müssen und gibt insofern auch Mindestanforderungen vor. Die jeweiligen nationalen Gesetze können aber darüber hinaus auch noch andere Punkte regeln und die Vorgaben auch gerade so oder auch übererfüllen. Ob für einen Handelsvertretervertrag z.B. italienisches Recht oder deutsches Recht gilt, macht für die einzuhaltenden Regeln also durchaus einen oft erheblichen Unterschied. So ist Ihre Provision nach niederländischem Recht zu einem anderen Zeitpunkt zu zahlen, als nach deutschem Recht. Während es nach deutschem Recht während der Geltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Entschädigungszahlung gibt, gibt es eine solche z.B. nach dänischem Recht nicht und Sie sind als Handelsvertreter zwar daran gehindert, Ihre produktspezifischen Kundenkontakte weiter zu pflegen, und dabei Geld zu verdienen, bekommen aber keine Entschädigung für diese erhebliche Einschränkung Ihrer Handlungsfreiheit. Diese Liste könnte endlos fortgesetzt werden.

    Der Frage, welches Recht auf Ihren Vertrag anzuwenden ist, und welche Folgen das hat, sollten Sie als Handelsvertreter, der mit Unternehmen aus dem Ausland zusammenarbeitet, also eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Philip Krupke

    Philip Krupke

    Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

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      Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

      Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

      Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

      Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

      → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

      → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

      Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

      Stephan Hartmann

      Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

      Stephan Hartmann

      Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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        Wirtschaftsverband

        Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

        Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

        Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

        Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

        So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

        Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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          Tod des Handelsvertreters

          Tod des Handelsvertreters

          Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. In solchen Fällen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die noch bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen.Hierfür bedarf es im Vorfeld einer lückenlosen Dokumentation und Ihre Familie muss wissen, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde.

          Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Philip Krupke

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          Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH im Norden

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