Die Provision

Die Provision

Die gesetzliche Grundlage für den Provisionsanspruch bietet das Handelsgesetzbuch. Dieses sieht vor, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch während des Vertragsverhältnisses hat und zwar entweder nach § 87 Abs. 1 HGB für alle von ihm ursächlich vermittelten Geschäfte und für Geschäfte mit Kunden die er zuvor geworben hat oder nach § 87 Abs. 2 HGB für sämtliche mit Kunden im Gebiet des Handelsvertreters abgeschlossenen Geschäfte.

Eine weitere oft nicht beachtete Regelung betrifft die nachvertragliche Provision.

Endet das Handelsvertretungsverhältnis hat der Gesetzgeber eine durchaus sinnvolle Regelung dahingehend geschaffen, dass ein Geschäft, welches nach Vertragsbeendigung zwischen einem Kunden und dem Unternehmen zustande kommt auch dann dem ausscheidenden Handelsvertreter zu vergüten ist, wenn dieser ursächlich für den Geschäftsabschluss tätig war, d. h. der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsbeendigung zustande kommt.

Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass Aufträge, die bis zur Vertragsbeendigung eingehen dem Handelsvertreter ebenfalls zu vergüten sind.

Diese gesetzliche Regelung ist dispositiver Art, Abweichungen sind somit zulässig.

So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 16 U 147/22 – bei einem Vertrieb von Mobiltelefonen entschieden, dass der Ausschluss der Provision für Verträge, die erst nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses geschlossen werden zulässig und wirksam ist.

Es mag vertretbar sein, dass für Geschäftsabschlüssen über sich „schnell drehende“ Produkte ein Provisionsausschluss bei Zustandekommen des Geschäftes nach Vertragsbeendigung vom Handelsvertreter hingenommen werden kann. Anders muss das jedoch für solche Geschäfte gelten, die auf eine wesentliche Vorleistung des Handelsvertreters zurückzuführen sind wie beispielsweise im Maschinen –/oder Anlagenbau. Bei erklärungsbedürftigen und langlebigen Wirtschaftsgütern bedarf der Geschäftsabschluss regelmäßig einer erheblichen Vorarbeit des Handelsvertreters. Der Provisionsausschluss hat somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Handelsvertreter.

Ein Provisionsausschluss für solche Geschäfte, die erst nach Vertragsbeendigung zustande kommen, die der Handelsvertreter jedoch ursächlich herbeigeführt hat und somit hierfür tätig war ist bei einer Interessenabwägung für Handelsvertreter im Investitionsgüterbereich nicht hinnehmbar. Wird der Handelsvertreter über Monate hinweg bei einem Kunden aktiv für ein Geschäft tätig und kommt dieses dann wenige Tage nach Vertragsbeendigung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande, ist ein vertraglicher Provisionsausschluss unangemessen. Es ist unverhältnismäßig, den Handelsvertreter in solchen Fällen die Provision zu versagen, weil die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit eventuell unachtsam waren.

Die CDH hilft bei kritischen Vertragsregelungen.

 

Birgit Marson

Birgit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

Birgit Marson

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Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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    Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

    Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

    Wer auf Anhieb weiß, was sich hinter diesem Kürzel verbirgt, ist ein Kenner des europäischen Handelsvertreterrechts. Diese Buchstaben- und Zahlenkombination steht für die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

    Um die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen, wurde allen Mitgliedstaaten der EU auferlegt, ihr nationales Handelsvertreterrecht dieser Richtlinie anzupassen beziehungsweise ein solches Gesetz überhaupt erst einzuführen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. In allen Mitgliedstaaten der EU regelt das nationale Handelsvertreterrecht nunmehr unter anderem bestimmte Mindestkündigungsfristen, wann die Provision abzurechnen und zahlen ist, und unter welchen Voraussetzungen es bei Vertragsende einen Ausgleich oder Schadensersatz gibt, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

    Nach wie vor gibt es Unterschiede in den nationalen Handelsvertretergesetzen. Die Richtlinie hat aber zu einer innereuropäischen Angleichung geführt, die die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretungen und vertretenen Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Staaten erheblich erleichtert.

    Maßgeblich am Zustandekommen der HV-Richtlinie beteiligt war der CDH-Dachverband und dessen Lobby-Arbeit in Bonn und Brüssel. Diese Arbeit muss – auch in Zukunft – durch Ihre Mitgliedschaft finanziert werden. Denn Sie können sich sicherlich vorstellen, dass andere Lobby-Verbände durchaus Interesse an der Abschaffung des Ausgleichsanspruchs haben.

    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Thomas Tauscher

    Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

    Thomas Tauscher

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      Test

      Klimawandel und der Ausgleich fällt weg?

      Absurd!

      Leider nicht ganz. Folgende Situation: Aufgrund von sintflutartigen Starkregen wird die Produktionsstätte des Herstellers überschwemmt und er kann für einige Monate nicht produzieren. Wichtige Kunden stornieren Aufträge, weil nicht fristgerecht geliefert werden kann. Außerdem suchen sie einen „zuverlässigen“ Ersatzlieferanten. Dem Handelsvertreter wird gekündigt, weil die Kunden zum Wettbewerb wechseln.

      Die Folgen für den Handelsvertreter sind gravierend: er hat nicht nur keinen Provisionsanspruch für die stornierten Aufträge, er verliert auch den Ausgleich für die „abgewanderten“ Kunden.

      Die genannten Folgen (zunächst nur der Provisionswegfall) können nicht nur bei längeren Produktionsausfällen wegen Starkregens eintreten, sondern immer dann, wenn der Hersteller die – so formuliert es § 87 a Absatz 3 HGB – Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nicht zu vertreten hat. Weitere Beispiele sind der Brand der Produktionsstätte oder unvorhersehbare Streiks.

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      Thomas Tauscher

      Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

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        Thomas Tauscher

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          Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

          Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

          Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

          Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

          Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

          Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

          Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

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          Stephan Hartmann

          Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

          Stephan Hartmann

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            Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

            Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

            Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

            Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

            Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

            Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

            Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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            Stephan Hartmann

            Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

            Stephan Hartmann

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              Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

              Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

              Ein Handelsvertreter kann nach Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen vom Vertretungsgeber einen Ausgleich verlangen. Kündigt der Handelsvertreter selbst, so entfällt der Ausgleich, es sei denn, die weitere Tätigkeit ist ihm wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht mehr zuzumuten.

              Mancher Handelsvertreter gründet aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen oder zur Alterssicherung eine Handelsvertreter-GmbH, die Vertragspartner der Vertretungsgeber wird. Erreicht der alleinige Geschäftsführer/Gesellschafter nun das allgemeine Renteneintrittsalter oder kann er aufgrund einer schweren Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, so stellt sich die Frage, ob die HV-GmbH selbst kündigen kann, ohne dass der Ausgleich verloren geht.

              Grundsätzlich kann man sagen, dass eine GmbH, also eine juristische Person, nicht alt oder krank wird. Eine Eigenkündigung der GmbH aufgrund Alters oder Krankheit des Geschäftsführers würde daher wohl in vielen Fällen zum Wegfall des Ausgleichs führen.

              Aber natürlich gibt es – wie so häufig im Recht – Ausnahmen von diesem Grundsatz. Und auch vertraglich kann geregelt werden, dass der Ausgleich im Alters- oder Krankheitsfall trotz Eigenkündigung erhalten bleibt.

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              Thomas Tauscher

              Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

              Thomas Tauscher

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                Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

                Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

                Nicht alle, die im Vertrieb tätig sind, sind Handelsvertreter. So gibt es, neben dem „klassischen“ Warenvertreter, weitere Vertriebsmittler, zum Beispiel Makler, Franchisenehmer, Vertragshändler, Reisende, Propagandisten, Kommissionäre, Tippgeber.

                Wer Handelsvertreter ist, definiert das Gesetz in § 84 HGB. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

                Warum ist es wichtig, dass Sie diese Kriterien erfüllen? Nun, nur Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes genießen die Vorteile der Handelsvertreterregelungen des HGB, andere Vertriebsmittler nicht unbedingt. So sieht das Gesetz für Handelsvertreter bestimmte Mindestkündigungsfristen vor oder, besonders wichtig, bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Diese Gesetzesnormen gelten nicht unbedingt für alle im Vertrieb Tätigen.

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                  Provisionswegfall wegen Corona

                  Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

                  Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

                  Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

                  Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

                  Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

                  Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

                  Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

                  Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

                  Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

                  Stephan Hartmann

                  Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

                  Stephan Hartmann

                  Stephan Hartmann

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                    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

                    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

                    Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

                    Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

                    Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

                    Stephan Hartmann

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                    Stephan Hartmann

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