Provisionswegfall wegen Corona

Eine immer wieder spannende Streitfrage von erheblicher finanzieller Bedeutung: Unter welchen Umständen entfällt ein Provisionsanspruch des Handelsvertreters?

Grundsätzlich gilt: Für jedes auf seiner Abschluss- oder Vermittlungstätigkeit beruhende Geschäft bekommt der Handelsvertreter eine Provision.

Die Provisionszahlung wird fällig, sobald das Geschäft ausgeführt und die Provision abgerechnet ist.

Was gilt, wenn trotz erfolgreichem Geschäftsabschluss das Geschäft aber nicht ausgeführt wird – weil beispielsweise der Kunde storniert hat? Kann der Unternehmer auf den Kunden und dessen Wunsch, das abgeschlossene Geschäft rückgängig zu machen, verweisen und Zahlung der Provision ablehnen?

Diesen Fall hat das Gesetz geregelt:

Nach § 87a Abs.3 HGB hat der Handelsvertreter auch dann Anspruch auf Provision, wenn der Unternehmer das Geschäft nicht ausführt aufgrund von Umständen, die er zu vertreten hat.

Dem Gesetz genügt ein Vertretenmüssen, nicht erforderlich ist ein Verschulden: Die Umstände, weshalb ein Geschäft nicht ausgeführt wird, müssen nur dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sein oder auf einem vom Unternehmer übernommenen Risiko beruhen, damit der Handelsvertreter den Provisionsanspruch behält.

Erfolgt die Stornierung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, muss geprüft werden, ob die Stornierung durch rechtliche Regelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie und deren Bekämpfung erzwungen wurde oder ob aufgrund wirtschaftlicher Entscheidungen infolge der Corona-Pandemie storniert wurde.

Sie wünschen mehr Informationen zu diesem Problem?  Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

    *Pflichtfelder

    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

    Hard- und Software müssen dem Handelsvertreter nach § 86a Abs. 1 HGB kostenlos zur Verfügung gestellt werden, wenn die Verwendung durch den Unternehmer veranlasst ist und ausschließlich zur Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen erforderlich ist.

    Eine im Vertriebsrecht wichtige Regelung stellt § 86a Abs. 1 HGB dar. Danach hat der Unternehmer als Auftraggeber des Handelsvertreters die zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Der Begriff der Unterlagen im Sinne von § 86a Abs. 1 HGB ist weit auszulegen. Dazu gehört alles, was dem Handelsvertreter zur Ausübung seiner Vertriebstätigkeit für den Unternehmer dient und aus der Sphäre des Unternehmers stammt, z.B.  Muster, Werbeunterlagen, Preislisten, Geschäftsbedingungen. Hiervon erfasst werden auch sonstige Sachen, die der Handelsvertreter speziell zur Anpreisung bei der Kundschaft benötigt. Hard- und Software wird auch zu diesen Unterlagen gezählt.

    Muss der Unternehmer aber alle zur Ausübung der Tätigkeit erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen? Hat der Handelsvertreter Anspruch darauf, dass ihm ein PC und Software kostenlos zur Verfügung gestellt werden? Nein, denn der Handelsvertreter ist selbst Unternehmer und hat nach § 87d HGB die im regelmäßigen Geschäftsbetrieb anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Unterlagen nach § 86a Abs. 1 HGB müssen für die spezifische Anpreisung der Ware unerlässlich oder unverzichtbar sein. Nur die Hilfsmittel, die der Handelsvertreter spezifisch aus der Sphäre des Unternehmers benötigt, um seine Tätigkeit überhaupt ausüben zu können, sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.

    Hard- und Software kann daher im Einzelfall zu den notwendigen Unterlagen gehören. Ist ein EDV-System für die Übermittlung der Preisdaten an den Handelsvertreter erforderlich, muss dieses System dem Handelsvertreter kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Gleiches gilt für aus Software und Hardware bestehende Systeme sowie für spezielle Software für den Zugang zu den für die Vermittlung erforderlichen aktuellen Unternehmensdaten. Die Unverzichtbarkeit für den Abschluss von Verträgen und die Anbindung an das Informationsverarbeitungssystem des vertretenen Unternehmers sowie die eingeschränkte Nutzbarkeit für eigene Zwecke, nämlich ausschließlich zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen, spricht für erforderliche kostenfrei zur Verfügung zu stellende Unterlagen im Sinne des § 86a Abs. 1 HGB.

    Stephan Hartmann

    Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

    Stephan Hartmann

    Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

      *Pflichtfelder

      Handelsvertreter

      Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

      Handelsvertreterverträge mündlich oder schriftlich abschließen?

      Grundsätzlich können Handelsvertreterverträge schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden.  Ein Handelsvertretungsvertrag m u s s schriftlich abgeschlossen werden, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. So ist es in § 85 HGB geregelt.

      Wenn ein Handelsvertretungsvertrag mündlich abgeschlossen wird, gelten für des Vertragsverhältnis die Regelungen der §§ 84 ff HGB, soweit es sich um einen Vertrag

      zwischen einem deutschen Unternehmen und einem deutschen Handelsvertreter handelt.

      Oftmals empfiehlt es sich, einen mündlichen Handelsvertretungsvertrag abzuschließen, bevor ein Vertrag unterzeichnet wird, der viele Regelungen zu Ungunsten des Handelsvertreters enthält.

      Zu beachten ist jedoch, dass der Handelsvertreter nachweisen muss, dass ein Handelsvertretervertrag mündlich geschlossen wurde. Die Praxis zeigt, dass Unternehmen diese Tatsache bestreiten, um mögliche Ansprüche des Handelsvertreters abzuwehren.

      Deshalb ist es sinnvoll, dass zumindest die Eckpunkte der Zusammenarbeit, wie zB Gebiet, Kundenkreis und Provisionssatz zwischen den Parteien festgehalten werden.

      In welcher Form dies am besten geschieht, muss im Einzelfall geprüft werden.

      Treten Sie mit uns in Kontakt. Wir unterstützen Sie gerne!

      Britta Kilhof

      Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

      Britta Kilhof

      stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










        Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

        *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

        *Pflichtfelder

        Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

        Verspätete Provisionszahlung – nur ärgerlich?

        Nein, es ist dem vertretenen Unternehmen zuzumuten, seinen Verpflichtungen pünktlich nachzukommen. Denn dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des vertretenen Unternehmens aus dem Handelsvertretungsverhältnis. Der Handelsvertreter muss sich darauf verlassen können, dass das Unternehmen sich vertragskonform verhält und die Zahlung ohne weitere Aufforderung eingeht.

        Pünktlich heißt, entsprechend den vertraglichen Regelungen oder mangels solcher bis spätestens zum letzten Tag des Monats der auf den Auslieferungsmonat folgt.

        Üblich sind Absprachen, wonach mit der Provisionsabrechnung des vertretenen Unternehmens auch die Provisionszahlung fällig ist. Alternativ ist mitunter geregelt, dass die Zahlung der Provision innerhalb von 3-5 Tagen nach Erstellung der Provisionsabrechnung durch den Unternehmer fließt oder aber es wird ein fixer Termin (10.eines Monats) zur Zahlung der Provision geregelt.

        Was tun, wenn das Unternehmen in der Vergangenheit zwar immer vertragstreu abgerechnet und gezahlt hat, jedoch plötzlich die Zahlung nicht mehr zum gewohnten Zeitpunkt eingeht? Zum einen kann das an Feiertagen liegen, zum anderen an krankheitsbedingten Ausfällen in der Buchhaltung des vertretenen Unternehmens oder im schlimmsten Fall an Zahlungsschwierigkeiten der Firma. In jedem Fall sollte das direkte Gespräch gesucht werden. Eine Nachfrage in der Buchhaltung hilft erste Erkenntnisse zu sammeln. Erfolgt keine klare Antwort, deutet das auf Zahlungsschwierigkeiten hin. Dann spätestens ist eine Abmahnung geboten und: die Einschaltung Ihres CDH-Landesverbandes. Denn finanzielle Schwierigkeiten im vertretenen Unternehmen können nach erfolgter Abmahnung ein außerordentlicher Kündigungsgrund für den Handelsvertreter sein. Der Handelsvertreter muss der Provisionszahlung nicht hinterher laufen!

        Setzen Sie sich mit uns in Verbindung.

        Birgit Marson

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










          Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

          *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

          *Pflichtfelder

          Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

          Erfolgreicher Start in die Selbständigkeit als Handelsvertreter

          Deutschland bietet vielversprechende Rahmenbedingungen für Verkaufstalente, die sich als Handelsvertreter selbständig machen wollen. Der deutsche Markt zeichnet sich durch Stabilität, hohe Kaufkraft und zahlreiche Industrien aus, wodurch sich sowohl Chancen als auch Herausforderungen ergeben, besonders im Vertriebssektor, der bereits eine geraume Zeit mit Fachkräftemangel zu kämpfen hat.

          Um als Handelsvertreterin oder Handelsvertreter erfolgreich zu sein, sind Branchenkenntnisse und betriebswirtschaftliches Know-how unerlässlich. Eigeninitiative, Kreativität, Entscheidungsfreudigkeit und Selbstdisziplin sind gefragt. Auch die Fähigkeit, mit Ablehnung umgehen zu können, ist für Handelsvertreter entscheidend. In einem wettbewerbsintensiven Umfeld werden sie zwangsläufig auf Ablehnung stoßen. Die Kunst besteht darin, diese als Chance zur Weiterentwicklung zu sehen und aus den Erfahrungen zu lernen.

          Eine Existenzgründung als Handelsvertreter erfordert eine Gewerbeanmeldung und die steuerliche Erfassung beim zuständigen Finanzamt. Wird sofort ein Mitarbeiter eingestellt, ist dessen Anmeldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft notwendig. Erfolgt der Start in die Selbständigkeit zunächst alleine und mit nur einem vertretenen Unternehmen besteht eine Versicherungspflicht als Selbständiger mit einem Auftraggeber in der gesetzlichen Rentenversicherung. Existenzgründer können sich allerdings auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung für die ersten drei Jahre befreien lassen. Eine Kontaktaufnahme ist damit unerlässlich. Dabei sollte auch gleich geklärt werden, ob eine freiwillige Weiterversicherung zum Mindestbeitrag zur Aufrechterhaltung des EU-Schutz sinnvoll ist.

          Auch eine Förderung der Existenzgründung ist möglich. Arbeitslosengeld I-Bezieher mit noch mindestens 5 Monaten Anspruch können den sog. Gründungszuschuss erhalten. Bei der KfW stehen ebenfalls Förderprogramme wie z.B. der ERP-Gründerkredit – StartGeld (KfW) zur Verfügung, der über die eigene Hausbank beantragt werden kann.

          Besonders wichtig ist der Inhalt der ersten abzuschließenden Handelsvertreterverträge. Klare und eindeutige Regelungen zum Vertretungsumfang, einem bestehendem Kundenschutz und die Höhe der Vergütung sind besonders wichtig. Ein Fixum als Vergütung zu Beginn der Vertriebstätigkeit – vor allem bei Neueinführung eines Produktes, sollte hinzukommend vereinbart werden. Zum gesamten Inhalt der Verträge kann eine Rechtsberatung durch Spezialistinnen und Spezialisten in der CDH-Organisation – dies am besten bereits vor der Unterzeichnung – nur dringend empfohlen werden. Diese Vertragsprüfungen sind eine der wichtigsten Leistungen für CDH Mitglieder – insbesondere auch für Existenzgründer.

          Neue oder auch erste Vertretungen können auf der Plattform www.handelsvertreter.de gefunden werden, die ebenfalls für CDH Mitglieder zahlreiche Vorteile bietet. Auch Rahmenabkommen, speziell bezogen auf die Anforderungen des Vertriebs, ermöglichen Einsparungen bei Kosten für PKW, CRM, Versicherungen, Tankkarte etc. In den CDH Landesverbänden gibt es zudem spezielle Existenzgründertarife, die einen günstigen Einstieg bieten.

          Insgesamt schafft eine fundierte Vorbereitung, Kenntnisse der gesetzlichen Rahmenbedingungen und eine kluge Vertragsstrategie die Grundlage für eine erfolgreiche Selbständigkeit als Handelsvertreter in Deutschland. Die CDH Organisation bietet dabei eine umfassende Unterstützung und Beratung für Handelsvertreter an.

          Einen tiefergehenden Wegweiser für Existenzgründer und Jungunternehmer mit vielen weiteren Informationen können sich Interessierte unter nachstehendem Link gleich anfordern und nach einer erfolgten Registrierung auch sofort herunterladen https://zukunft-im-vertrieb.de/lernen-sie-uns-kennen/ !

          Eckhard Döpfer

          Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

          ECKHARD DÖPFER

          Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










            Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

            *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

            *Pflichtfelder

            Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

            Prozesskostenfinanzierung – Ihr Recht ist es uns wert!

            Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter können in ihrem beruflichen Alltag schnell dringenden rechtlichen Beistand benötigen, zum Beispiel wenn bei Beendigung des Handelsvertretervertrages der Ausgleichsanspruch nicht bezahlt werden soll, wenn Provisionen falsch abgerechnet worden sind oder wenn ein Wettbewerbsverstoß vorgehalten wird und wohlmöglich eine fristlose Kündigung des vertretenen Unternehmens droht oder auch schon ausgesprochen worden ist.

            Die auf Vertriebsrecht spezialisierten Juristinnen und Juristen in den CDH-Landesverbänden beraten CDH Mitglieder in solchen Situationen zu allen anstehenden rechtlichen Fragen. Sie analysieren die Situation, geben Tipps und Ratschläge und entwickeln strategische Konzepte, wie der Handelsvertreter am erfolgversprechendsten vorgehen sollte. Falls gewünscht führen Sie ebenfalls den Schriftwechsel mit der Konfliktpartei und kontern gegebenenfalls auch auf eingehende Anwaltsschreiben.

            In vielen Fällen lässt sich der Rechtsstreit durch diesen Einsatz schon außergerichtlich beilegen. Wenn sich ein Rechtsstreit für die Durchsetzung der berechtigten Ansprüche aber dennoch nicht vermeiden lässt, scheuen viele Handelsvertreter das finanzielle Risiko und stecken zurück oder verfügen schlichtweg nicht über die erforderlichen Geldmittel.

            Das Ergebnis eines Gerichtsverfahrens ist nur schwer vorherzusagen, auch wenn die Erfolgsaussichten auf den ersten Blick sehr gut aussehen. Ein Kläger braucht finanzielle Mittel, um einen Prozess auch durchzustehen zu können. Für seinen Rechtsanwalt, Kostenvorschüsse für das Gericht und gegebenenfalls für Sachverständigengutachten. Auch fallen Kosten für den Gegner an, wenn der Rechtsstreit trotz allem doch verloren wird.

            Möglicherweise ist der Anspruchsgegner aber auch einfach nur wirtschaftlich deutlich überlegen und ist somit in der Lage, sämtliche Instanzen auszuschöpfen. Somit hat er alle Möglichkeiten, das Verfahren in die Länge zu ziehen. Dann besteht die Gefahr, dass dem Kläger „der Atem ausgeht“ – die finanziellen Mittel schon nach einer Instanz ausgeschöpft sind und es keinen weiteren Handlungsspielraum mehr gibt.

            Das heißt insgesamt: Ein Kläger braucht in der Regel einen langen Atem, um seine Ansprüche vor Gericht auch erfolgreich durchzuzusetzen.

            Genau vor diesen Hintergründen hat die CDH Organisation vor mehreren Jahren gemeinsam mit allen CDH-Landesverbänden eine Gesellschaft gegründet: Die „CDH legal GmbH“. Diese Gesellschaft unterbreitet CDH Mitgliedern ein genau auf diese Situation zugeschnittenes Angebot. Stimmen nämlich die Voraussetzungen, so übernimmt die CDH legal GmbH bei einem Prozess im Vertriebsrecht das vollständige Risiko eines verlorenen Prozesses und legt zuvor alle entstehenden Kosten vor. Im Erfolgsfall erhält die CDH legal GmbH vom erstrittenen Betrag nach Abzug der entstandenen Kosten eine Erlösbeteiligung.

            Die CDH legal übernimmt Ihre Prozesskosten und das sind die Voraussetzungen:

            • Sie sind oder werden CDH-Mitglied.
            • Der Streitgegenstand liegt im Vertriebsrecht und artverwandten Rechtsgebieten und wird vor einem Gericht in Deutschland oder neuerdings auch in Österreich verhandelt.
            • Der Prozess hat Aussicht auf Erfolg.
            • Der Prozessgegner ist solvent.

            Weitere Informationen finden Sie unter www.cdhlegal.de oder schauen Sie sich gerne auch unseren Flyer an!

            Überzeugt? Dann jetzt gleich mit wenigen Klicks Mitglied werden.

            Sollten Sie weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

            Eckhard Döpfer

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

            ECKHARD DÖPFER

            Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










              Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

              *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

              *Pflichtfelder

              Kostenfreies Webinar: Fehler in der Neukundenakquise

              Kostenfreies Webinar: Fehler in der Neukundenakquise

              Ihr Experte: Ulrich Dietze
              Geschäftsführer der DV Deutsche Vertriebsberatung GmbH, Mettmann

              Termin:

              07.07.2023 von 11.00 – 12.15 Uhr

              Wie wäre es, wenn Sie neue Kunden und Neugeschäft zukünftig:

              • schneller
              • einfacher
              • systematischer

              gewinnen als bisher. Mit weniger Aufwand, mit weniger Frust, dafür mit hoher Treffergenauigkeit und Spaß bei der Akquise?

              In diesem CDH Webinar wird sich Ulrich Dietze ausführlich mit den Grundsätzen professioneller und moderner Akquiseprozesse auseinandersetzen.
              Die häufigsten und teuersten Missverständnisse und Fehler in der Neukundenakquise! Und wie Sie systematisch mehr Neukunden und mehr Neugeschäft gewinnen.

              Dem Akquisitionsprozess kommt in diesen besonderen Zeiten ein besonderer Stellenwert zu.
              Er ist die Basis für den Aufbau und die Entwicklung einer erfolgreichen Handelsvertretung.
              Wer neue Kunden identifizieren, qualifizieren und gewinnen kann, wird sein Geschäft erfolgreicher entwickeln, als Wettbewerber die nur auf die Entwicklung von Bestandskunden setzen oder Anfragen nur generisch generieren.

              In diesem Webinar erfahren Sie:

              • was die häufigsten und teuersten Fehler und Missverständnisse im Kontext Neukundenakquise sind,
              • wie Sie diese in Ihrem Vertrieb erkennen und neutralisieren,
              • wie Sie einzelne Akquisitionsaktivitäten zu einem Neukunden- bzw. Neugeschäftsgenerator weiterentwickeln,
              • wie Sie systematisch, planbar und im besten Fall skalierbar neue Kunden und Neugeschäft generieren!

              In diesem speziellen Praktiker Webinar für Vertriebsprofis erhalten Sie eine klare Leitlinie für Ihre Vertriebspraxis im Kontext Akquisition.
              Und selbstverständlich können Sie die vorgestellten Ideen und Praktikertipps auch gleich nutzen, um neue Lieferanten zu finden und zu gewinnen.

              Stellen Sie auch gerne Ihre Fragen – wir beantworten sie live im Webinar!

              Interessiert?

              Für CDH-Mitglieder ist die Teilnahme kostenfrei im Rahmen der Mitgliedschaft!

              Die Teilnehmerplätze sind wie immer limitiert, bei Interesse empfehlen wir eine zeitnahe Anmeldung.

              Wir freuen uns auf Sie!

              Nach der Anmeldung erhalten Sie eine Bestätigungs-E-Mail mit Informationen zur Teilnahme am Webinar

              Hier den Anmeldelink anfordern:








                Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                *Pflichtfelder

                Das Alter ist nur eine Zahl

                Das Alter ist nur eine Zahl

                Gelegentlich taucht die Frage auf, ob ein Handelsvertretervertrag automatisch mit Erreichen einer bestimmten Altersgrenze endet.

                Beispiel: Der Handelsvertreter vollendet das 65. Lebensjahr.

                • Endet das Vertragsverhältnis ohne Zutun des Handelsvertreters oder des vertretenen Unternehmens?
                • Ist das Erreichen der Regelaltersgrenze (erstmaliger Bezug der Regelaltersrente) entscheidend?
                • Muss ein Handelsvertretervertrag im Hinblick auf ein bestimmtes Alter des Handelsvertreters überhaupt beendet werden?

                Was sagen Juristen bei solchen Fragen? Ein Blick in das Gesetz dient der Klärung…

                Nur: In den §§ 84 ff. HGB, die den Handelsvertretervertrag regeln, finden sich dazu keine Bestimmungen. Dies bedeutet, dass der Handelsvertretervertrag bei Erreichen einer bestimmten Altersgrenze wie der Vollendung des 65. Lebensjahres (bis 2012 gültige allgemeine Lebensarbeitszeit) oder dem Erreichen der für ihn persönlich zu bestimmenden Regelaltersgrenze (heute gültige allgemeine Lebensarbeitszeit) einfach weiterläuft. Der Handelsvertreter muss nicht befürchten, dass sein Vertragsverhältnis aus Altersgründen endet.

                Was gilt, wenn sich im schriftlichen Handelsvertretervertrag eine Bestimmung findet, dass der Vertrag mit Vollendung des 65. Lebensjahres endet? Dann muss sich der Handelsvertreter daran festhalten lassen, wenn sich das vertretene Unternehmen darauf beruft. Dies gilt auch dann, wenn die Regelaltersgrenze für ihn heute bei 66 Jahren liegt (1958 geboren), im Vertrag aber die Vollendung des 65. Lebensjahres genannt ist. Das Vertragsverhältnis zwischen Handelsvertreter und vertretenem Unternehmen kann selbstverständlich auch über die im Vertrag vereinbarte Altersgrenze hinaus einvernehmlich fortgesetzt werden. Häufig liegt es auch im Interesse des vertretenen Unternehmens, dass die Zusammenarbeit mit dem erfahrenen Handelsvertreter nicht endet aufgrund der im Vertrag einmal vereinbarten Altersgrenze für die Vertragsbeendigung.

                Der Handelsvertreter, der nicht durch eine Altersgrenze in der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert ist, kann somit selbst entscheiden, zu welchem Zeitpunkt er das Vertragsverhältnis beenden will. Der Handelsvertreter kann, muss aber nicht, seine Tätigkeit mit Erreichen eines bestimmten Alters beenden.

                Zu beachten ist, dass es für den Handelsvertreterausgleich nach § 89b HGB eine besondere Regelung gibt: Der Handelsvertreter kann das Vertragsverhältnis ausgleichserhaltend kündigen wegen seines Alters und Unzumutbarkeit der Fortsetzung seiner Tätigkeit. Das Gesetz nennt für die ausgleichserhaltende Kündigung durch den

                Handelsvertreter selbst keine bestimmte Altersgrenze. Es ist anerkannt, dass die ausgleichserhaltende Kündigung mit Erreichen der für ihn gültigen Regelaltersgrenze vom Handelsvertreter ausgesprochen werden kann. Es ist auch anerkannt, dass der Handelsvertreter seine Tätigkeit über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus fortsetzen und zu einem späteren Zeitpunkt ausgleichserhaltend kündigen kann. Dies bedarf aber einer Prüfung der Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit. Was es hierbei zu beachten gilt, beispielsweise auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Kündigungsfristen, darüber werden Sie von uns, den Kolleginnen und Kollegen in den CDH – Landesverbänden, gerne informiert. Kommen Sie bei Fragen zum Handelsvertretervertrag einfach auf uns zu.

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.










                  Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                  *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                  *Pflichtfelder

                  Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

                  Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

                  Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist es zur Vermeidung von Forderungsausfällen für Handelsvertreterin und Handelsvertreter besonders wichtig, auftretende Indizien für eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bei den Marktpartnern rechtzeitig zu erkennen. Auf dem Weg in die Insolvenz sind viele typische Symptome als Alarm- und Krisenzeichen wahrnehmbar. Diese Krisenzeichen sollte der Handelsvertreter sowohl bei seinen vertretenen Unternehmen wie auch bei all seinen Kunden beachten:

                  •  Löhne, Miete, Sozialversicherungsbeiträge, Energiekosten bleiben unbezahlt,
                  • Kreditkündigung durch die Hausbank,
                  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Klagen, Pfändungen,
                  • Zulieferer stellen Lieferungen ein / Belieferung nur noch gegen Vorkasse,
                  • untypische Zahlungsverzögerungen,
                  • unbegründete Provisionsverweigerung, Zahlungsverschleppung,
                  • Umstellung der Zahlungsweise, vordatierte Schecks,
                  • Änderung der Firma,
                  • kurzfristiger Wechsel der Geschäftsführer oder des Unternehmenssitzes.

                  Schon die ersten Anzeichen sollten ernst genommen werden. Allerdings sollten bei einer Einholung von Informationen möglichst nur Dritte als Informationsquelle genutzt werden. Diese Informationen sollten möglichst auch nur mündlich eingeholt werden, um den Nachweis der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. Das dahinter steckend Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung lässt sich übrigens seitens eines späteren Insolvenzverwalters nicht mehr mit vereinbarten verkehrsüblichen Zahlungserleichterungen des vertretenen Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter begründen. Stockende Provisionszahlungen und diesbezügliche Stundungen alleine können eine Rückforderung von gezahlten Provisionen nach einer von der CDH geforderten Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2017 alleine nicht mehr begründen.

                  Krisenzeichen rechtzeitig zu erkennen, gilt im Übrigen auch gerade für die Kundenseite. Denn für den Handelsvertreter steht letztendlich auch eine bereits ausgezahlte Provision für ein bereits ausgeführtes Geschäft auf dem Spiel, wenn der Kunde dieses dem vertretenen Unternehmen wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit letztlich nicht bezahlen kann. Somit gilt für alle Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter derzeit mehr als denn je, ein Früherkennungssystem für Krisenzeichen einzurichten, welches sowohl die vertretenen Unternehmen wie auch die Kundenseite umfasst.

                  Bei einer drohenden Insolvenz des vertretenen Unternehmens stehen dem Handelsvertreter zur Sicherung seine Provisionsansprüche übrigens mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Erfahren Sie hierzu gerne mehr im Rahmen einer persönlichen Beratung in einem CDH Landesverband bei Ihnen in der Nähe. Nutzen Sie daher das Know-how der CDH bevor Sie Ihre berechtigten Provisionsforderungen nicht mehr durchsetzen können.

                  Bei weiteren Fragen, nutzen Sie gerne auch das nebenstehende Kontaktformular!

                  Eckhard Döpfer

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

                  ECKHARD DÖPFER

                  Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










                    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                    *Pflichtfelder

                    Nachweisgesetz

                    Das neue Nachweisgesetz

                    Unter der Überschrift: „Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Zivilrecht“ verbirgt sich das Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie die auch in Deutschland zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen führt, so insbesondere im seit 1995 bestehenden Nachweisgesetz welches zuletzt im August 2014 geändert wurde. Änderungen sind vorgesehen im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Seearbeitsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Teilzeit-und Befristungsgesetz und Weiteren.

                    Demnach sind in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, hierzu gehören Angaben zu Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (sofern dieses befristet ist), den Arbeitsort, zu Anforderungen an das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, bei Leiharbeit zusätzliche Angaben zur Identität der entleihenden Unternehmen, Angaben zu Modalitäten und Vergütung von Überstunden (getrennt auszuweisen sind die Vergütungsbestandteile und die Art der Auszahlung), die Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Ruhepausen und vereinbarte tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, zur Dauer und Bedingungen der Probezeit, sowie zur etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. An dem Schriftformerfordernis hält der Gesetzgeber weiterhin fest – auch im digitalen Zeitalter! Der Arbeitsvertrag muss daher in Papierform weiterhin aufbewahrt werden.

                    Ändern sich Arbeitsbedingungen ist das ebenfalls niederzuschreiben, so beispielsweise im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber schreibt dann vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift der neuen Arbeitsbedingungen mit allen wesentlichen Angaben auszuhändigen hat, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Mindestinhalt der Arbeitgeber-Niederschrift ist.

                    Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitgeber hierauf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln.

                    Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie die Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens das Zeitfenster und Referenzstunden/ Referenztage mitteilen. Der Arbeitnehmer hat die Mindestankündigung Frist vertraglich zu regeln.

                    Zwingend geregelt ist weiterhin das Schriftformerfordernis für die Kündigung. Im Arbeitsvertrag müssen die Kündigungsfristen angegeben werden. Ist eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit vereinbart so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten. Darüber hinaus hat die Unterrichtung eine Information zu enthalten über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes.

                    Eine wesentliche Änderung im Gesetz stellt eine Bußgeldvorschrift dar.

                    Demnach handelt ordnungswidrig, wer die Angaben des Nachweisgesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden (neu § 4).

                    Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.22 geschlossen werden und für Arbeitsverhältnisse vor dem 01.08.22 sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Niederschrift auffordert.

                    Es ist daher geboten, bei Neueinstellungen die Musterverträge in den Unternehmen zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu erweitern. Hierbei hilft die CDH.

                    Birgit Marson

                    Birgit Marson

                    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                    Birgit Marson

                    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










                      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                      *Pflichtfelder