Das neue Nachweisgesetz
Unter der Überschrift: „Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Zivilrecht“ verbirgt sich das Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie die auch in Deutschland zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen führt, so insbesondere im seit 1995 bestehenden Nachweisgesetz welches zuletzt im August 2014 geändert wurde. Änderungen sind vorgesehen im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Seearbeitsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Teilzeit-und Befristungsgesetz und Weiteren.
Demnach sind in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, hierzu gehören Angaben zu Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (sofern dieses befristet ist), den Arbeitsort, zu Anforderungen an das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, bei Leiharbeit zusätzliche Angaben zur Identität der entleihenden Unternehmen, Angaben zu Modalitäten und Vergütung von Überstunden (getrennt auszuweisen sind die Vergütungsbestandteile und die Art der Auszahlung), die Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Ruhepausen und vereinbarte tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, zur Dauer und Bedingungen der Probezeit, sowie zur etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. An dem Schriftformerfordernis hält der Gesetzgeber weiterhin fest – auch im digitalen Zeitalter! Der Arbeitsvertrag muss daher in Papierform weiterhin aufbewahrt werden.
Ändern sich Arbeitsbedingungen ist das ebenfalls niederzuschreiben, so beispielsweise im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber schreibt dann vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift der neuen Arbeitsbedingungen mit allen wesentlichen Angaben auszuhändigen hat, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Mindestinhalt der Arbeitgeber-Niederschrift ist.
Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitgeber hierauf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln.
Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie die Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens das Zeitfenster und Referenzstunden/ Referenztage mitteilen. Der Arbeitnehmer hat die Mindestankündigung Frist vertraglich zu regeln.
Zwingend geregelt ist weiterhin das Schriftformerfordernis für die Kündigung. Im Arbeitsvertrag müssen die Kündigungsfristen angegeben werden. Ist eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit vereinbart so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten. Darüber hinaus hat die Unterrichtung eine Information zu enthalten über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes.
Eine wesentliche Änderung im Gesetz stellt eine Bußgeldvorschrift dar.
Demnach handelt ordnungswidrig, wer die Angaben des Nachweisgesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden (neu § 4).
Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.22 geschlossen werden und für Arbeitsverhältnisse vor dem 01.08.22 sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Niederschrift auffordert.
Es ist daher geboten, bei Neueinstellungen die Musterverträge in den Unternehmen zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu erweitern. Hierbei hilft die CDH.