Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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Stephan Hartmann

Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

Stephan Hartmann

Stephan Hartmann

Geschäftsführer Recht, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e,V.










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