Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

Krisenanzeichen bei Marktpartnern beachten

Gerade in diesen herausfordernden Zeiten ist es zur Vermeidung von Forderungsausfällen für Handelsvertreterin und Handelsvertreter besonders wichtig, auftretende Indizien für eine drohende bzw. bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit bei den Marktpartnern rechtzeitig zu erkennen. Auf dem Weg in die Insolvenz sind viele typische Symptome als Alarm- und Krisenzeichen wahrnehmbar. Diese Krisenzeichen sollte der Handelsvertreter sowohl bei seinen vertretenen Unternehmen wie auch bei all seinen Kunden beachten:

  •  Löhne, Miete, Sozialversicherungsbeiträge, Energiekosten bleiben unbezahlt,
  • Kreditkündigung durch die Hausbank,
  • Mahn- und Vollstreckungsbescheide, Klagen, Pfändungen,
  • Zulieferer stellen Lieferungen ein / Belieferung nur noch gegen Vorkasse,
  • untypische Zahlungsverzögerungen,
  • unbegründete Provisionsverweigerung, Zahlungsverschleppung,
  • Umstellung der Zahlungsweise, vordatierte Schecks,
  • Änderung der Firma,
  • kurzfristiger Wechsel der Geschäftsführer oder des Unternehmenssitzes.

Schon die ersten Anzeichen sollten ernst genommen werden. Allerdings sollten bei einer Einholung von Informationen möglichst nur Dritte als Informationsquelle genutzt werden. Diese Informationen sollten möglichst auch nur mündlich eingeholt werden, um den Nachweis der Kenntnis von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt zu vermeiden. Das dahinter steckend Risiko einer späteren Insolvenzanfechtung lässt sich übrigens seitens eines späteren Insolvenzverwalters nicht mehr mit vereinbarten verkehrsüblichen Zahlungserleichterungen des vertretenen Unternehmers gegenüber dem Handelsvertreter begründen. Stockende Provisionszahlungen und diesbezügliche Stundungen alleine können eine Rückforderung von gezahlten Provisionen nach einer von der CDH geforderten Änderung der Insolvenzordnung im Jahr 2017 alleine nicht mehr begründen.

Krisenzeichen rechtzeitig zu erkennen, gilt im Übrigen auch gerade für die Kundenseite. Denn für den Handelsvertreter steht letztendlich auch eine bereits ausgezahlte Provision für ein bereits ausgeführtes Geschäft auf dem Spiel, wenn der Kunde dieses dem vertretenen Unternehmen wegen eintretender Zahlungsunfähigkeit letztlich nicht bezahlen kann. Somit gilt für alle Handelsvertreterinnen und Handelsvertreter derzeit mehr als denn je, ein Früherkennungssystem für Krisenzeichen einzurichten, welches sowohl die vertretenen Unternehmen wie auch die Kundenseite umfasst.

Bei einer drohenden Insolvenz des vertretenen Unternehmens stehen dem Handelsvertreter zur Sicherung seine Provisionsansprüche übrigens mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Erfahren Sie hierzu gerne mehr im Rahmen einer persönlichen Beratung in einem CDH Landesverband bei Ihnen in der Nähe. Nutzen Sie daher das Know-how der CDH bevor Sie Ihre berechtigten Provisionsforderungen nicht mehr durchsetzen können.

Bei weiteren Fragen, nutzen Sie gerne auch das nebenstehende Kontaktformular!

Eckhard Döpfer

Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

ECKHARD DÖPFER

ECKHARD DÖPFER

Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband










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    Nachweisgesetz

    Das neue Nachweisgesetz

    Unter der Überschrift: „Umsetzung der Arbeitsbedingungenrichtlinie im Zivilrecht“ verbirgt sich das Gesetz zur Umsetzung einer EU-Richtlinie die auch in Deutschland zu Änderungen in verschiedenen Gesetzen führt, so insbesondere im seit 1995 bestehenden Nachweisgesetz welches zuletzt im August 2014 geändert wurde. Änderungen sind vorgesehen im Berufsbildungsgesetz, in der Handwerksordnung, im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, im Seearbeitsgesetz, in der Gewerbeordnung, im Teilzeit-und Befristungsgesetz und Weiteren.

    Demnach sind in einem Arbeitsvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen niederzulegen, hierzu gehören Angaben zu Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses (sofern dieses befristet ist), den Arbeitsort, zu Anforderungen an das bei einer Kündigung einzuhaltende Verfahren, bei Leiharbeit zusätzliche Angaben zur Identität der entleihenden Unternehmen, Angaben zu Modalitäten und Vergütung von Überstunden (getrennt auszuweisen sind die Vergütungsbestandteile und die Art der Auszahlung), die Arbeitszeit einschließlich vereinbarter Ruhepausen und vereinbarte tägliche und wöchentliche Ruhezeiten, zur Dauer und Bedingungen der Probezeit, sowie zur etwaigen Ansprüchen des Arbeitnehmers auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. Die Niederschrift ist zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. An dem Schriftformerfordernis hält der Gesetzgeber weiterhin fest – auch im digitalen Zeitalter! Der Arbeitsvertrag muss daher in Papierform weiterhin aufbewahrt werden.

    Ändern sich Arbeitsbedingungen ist das ebenfalls niederzuschreiben, so beispielsweise im Falle eines Auslandsaufenthaltes des Arbeitnehmers. Der Gesetzgeber schreibt dann vor, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vor dessen Abreise die Niederschrift der neuen Arbeitsbedingungen mit allen wesentlichen Angaben auszuhändigen hat, wobei das Gesetz konkret vorgibt, was Mindestinhalt der Arbeitgeber-Niederschrift ist.

    Äußert ein Arbeitnehmer den Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate, hat der Arbeitgeber hierauf eine begründete Antwort in Textform innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige zu übermitteln.

    Bei Arbeit auf Abruf nach § 12 Teilzeitbefristungsgesetz hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber zu informieren, wie die Arbeitszeiten festgelegt werden. Dabei muss der Arbeitgeber mindestens das Zeitfenster und Referenzstunden/ Referenztage mitteilen. Der Arbeitnehmer hat die Mindestankündigung Frist vertraglich zu regeln.

    Zwingend geregelt ist weiterhin das Schriftformerfordernis für die Kündigung. Im Arbeitsvertrag müssen die Kündigungsfristen angegeben werden. Ist eine Staffelung der Länge der Kündigungsfristen beispielsweise in Anknüpfung an die Betriebszugehörigkeit vereinbart so genügt die Angabe der vereinbarten Berechnungsmodalitäten. Darüber hinaus hat die Unterrichtung eine Information zu enthalten über die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage gemäß § 4 des Kündigungsschutzgesetzes.

    Eine wesentliche Änderung im Gesetz stellt eine Bußgeldvorschrift dar.

    Demnach handelt ordnungswidrig, wer die Angaben des Nachweisgesetzes nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig aushändigt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2000 € geahndet werden (neu § 4).

    Die neuen Vorschriften gelten für alle Arbeitsverhältnisse, die ab dem 01.08.22 geschlossen werden und für Arbeitsverhältnisse vor dem 01.08.22 sofern der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zur Niederschrift auffordert.

    Es ist daher geboten, bei Neueinstellungen die Musterverträge in den Unternehmen zu prüfen, gegebenenfalls anzupassen und zu erweitern. Hierbei hilft die CDH.

    Birgit Marson

    Birgit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    Birgit Marson

    Birgit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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      Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

      Rentenversicherungspflicht für Selbständige – jeden Handelsvertreter kann es treffen

      Seit Beginn des Jahres 1999 sind selbständig Tätige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, wenn sie gleichzeitig zwei gesetzlich vorgegebene Kriterien im Rahmen ihrer Tätigkeit erfüllen. Wichtig dabei zu wissen ist, dass diese sog. Versicherungspflicht kraft Gesetzes unmittelbar mit der gleichzeitigen Erfüllung dieser beiden Kriterien eintritt. Es bedarf also keiner Prüfung des Rentenversicherungsträgers oder eines Antrages des Selbständigen. So kann der eine oder andere Handelsvertreter durch bestimmte Umstände diesen Kriterien unterfallen und sich auf einmal hohen Beitragsnachforderungen der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) ausgesetzt sehen.

      Um Verwechselungen von vorherein auszuschließen – bei diesem Thema geht es nicht um die sogenannte Scheinselbstständigkeit, bei der ein vermeintlich Selbständiger als Angestellter anzusehen ist.

      Selbständige mit einem Auftraggeber – die Kriterien im Einzelnen

      Personen, …

      • die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,                   

        und
      • auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind,

      sind als Selbständige  in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.

      Keinen versicherungspflichtigen Beschäftigten

      Als erstes Kriterium der Versicherungspflicht darf der Unternehmer keinen versicherungspflichtigen, d.h. mehr als geringfügig – Beschäftigten haben. Die mehr als geringfügige Beschäftigung des Ehepartners kann die eintretende Versicherungspflicht somit von vorneherein ausschließen. Auch Auszubildende werden für das Nichtvorliegen dieses Kriteriums berücksichtigt. Im Hinblick auf den Ausschluss der Versicherungspflicht wegen der Beschäftigung von Arbeitnehmern kommt es auch nicht darauf an, ob ein einzelner Arbeitnehmer mit seinem Verdienst die monatliche Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte schon alleine überschreitet, sondern auch die Beschäftigung mehrerer, deren Verdienste alleine zwar nicht die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten, jedoch zusammen ein darüber liegendes Einkommen ergeben, steht dem Eintritt der Rentenversicherungspflicht entgegen.

      Überwiegende Tätigkeit für einen Auftraggeber

      Die DRV sieht das zweite Kriterium als erfüllt an, wenn der Selbständige mindestens 5/6 seiner Gesamteinnahmen über einen Jahreszeitraum hinweg nur von einem Auftraggeber bezieht. Dieses Kriterium kann damit auch ein Handelsvertreter erfüllen, wenn er mehrere Unternehmen gleichzeitig vertritt. Sollten nämlich die Einkünfte aus einer Vertretung 5/6 der gesamten Provisionseinnahmen des Handelsvertreters ausmachen, spielt es keine Rolle mehr wie viele weitere Unternehmer der Handelsvertreter darüber hinaus noch im Rahmen seiner Vertriebsaktivitäten vertritt.

      Vertreibt die Handelsvermittlung ebenfalls Waren auf eigene Rechnung, können diese Einkünfte aus Eigengeschäften ebenfalls herangezogen werden, um die überwiegende Tätigkeit für ein vertretenes Unternehmen zu entkräften. Zusammen mit den Provisionseinnahmen aus weiteren Vertretungen können diese auf die mehr als 1/6 Einnahmen von anderen Auftraggebern angerechnet werden, die eine Versicherungspflicht entfallen lassen. Gleiches gilt, wenn der Selbständige noch weitere andersartige selbständige Tätigkeiten ausübt – z.B. Schulungen und Beratungsleistungen, die er den Kunden in Rechnung stellt. Für die Beurteilung des Kriteriums der Tätigkeit „im Wesentlichen“ für einen Auftraggeber stellt die DRV nämlich nach geänderter Rechtsauffassung nunmehr auf alle selbständige Tätigkeiten ab. Für die 5/6 Prüfung sind damit sämtliche Betriebseinnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. 

      Die problematischen Unternehmerphasen

      Die Situation, nämlich dass der Handelsvertreter im Wesentlichen nur für einen vertretenden Unternehmer tätig ist und gleichzeitig auch keinen mehr als geringfügig Beschäftigten angestellt hat, kann auf den Handelsvertreter in unterschiedlichen Phasen seiner Vertriebstätigkeit  zutreffen.

      Häufig unbemerkt trifft den Vertriebsunternehmer diese Rentenversicherungspflicht zum einen während der Existenzgründungs- und Konsolidierungsphase, die sich durchaus über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstrecken kann. Denn erfüllt der Existenzgründer die beiden oben genannten Kriterien ist er als Selbständiger rentenversicherungspflichtig und das vom ersten Tage seiner Selbständigkeit an.

      Eine andere Gruppe der Betroffenen sind die berufserfahrenen Handelsvertreter, die sich in einer Art Vorruhestandsphase ihrer Tätigkeit befinden. So kann es auch den bereits seit vielen Jahren tätigen Handelsvertreter treffen, der zum Ende seiner beruflichen Laufbahn die Anzahl seiner Vertretungen nach und nach abbaut und somit zuletzt nur noch für einen vertretenen Unternehmer weit überwiegend tätig ist.

      Auch alle Umstände, die zu einem plötzlichen Verlust von Einnahmequellen führen – wie etwa Kündigungen und Insolvenzen einzelner vertretener Hersteller, sind vom Handelsvertreter immer vor dem Hintergrund einer möglicherweise eingetretenen Versicherungspflicht zu sehen. Hier muss in jedem Einzelfall geprüft werden, ob sich neue Einnahmequellen im erforderlichen Zeitrahmen erschließen lassen oder ob ein Befreiungsantrag gestellt werden kann.

      Befreiungsmöglichkeiten nutzen

      In jeder der oben angesprochenen Konstellationen ist zu prüfen, ob eine der vorhandenen Befreiungsmöglichkeiten von der sog. Rentenversicherungspflicht für Selbständige mit einem Auftraggeber von den Betroffenen genutzt werden kann, um sich von der Rentenversicherungspflicht und damit auch von der Beitragspflicht befreien zu lassen. 

      Nutzen Sie daher das Know-how der CDH … und das möglichst bevor der eine oder andere Antrag bei der DRV gestellt wird und Sie von einer von der DRV angenommenen Rentenversicherungspflicht kalt erwischt werden.

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      Eckhard Döpfer

      Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

      ECKHARD DÖPFER

      ECKHARD DÖPFER

      Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband








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        Anspruch auf Provisionsvorschuss?

        Anspruch auf Provisionsvorschuss?

        Die Provision ist die übliche Vergütung des Handelsvertreters. Sie stellt die Gegenleistung für die vom Handelsvertreter erbrachten Dienste dar: Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, steht dem Handelsvertreter daraus die Provision zu.

        Der Abschluss des Geschäftes alleine genügt jedoch nicht. Vielmehr muss das Geschäft ausgeführt worden sein. Darunter wird die Erbringung der vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Leistung verstanden. In der Regel ist dies die Lieferung der Ware.

        Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters mit der Ausführung des Geschäftes entsteht, und in dem Monat abzurechnen und zu bezahlen ist, der auf den Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes folgt. Mit dem Abschluss des Geschäftes und der Lieferung an den Kunden ist der Erfolg der Handelsvertretertätigkeit eingetreten.

        In der Praxis wird häufig argumentiert, der Erfolg trete letztlich erst mit der Zahlung durch den Kunden ein. Dann verfüge der Unternehmer über das Geld, um die (einkalkulierte) Provision des Handelsvertreters abrechnen und bezahlen zu können.

        Diese Ansicht lässt sich vertreten. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher geregelt, dass die Parteien eines Handelsvertretervertrages eine Vereinbarung treffen können, wonach der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Ausführung des Geschäftes entsteht. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, muss nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit der Ausführung des Geschäftes ein angemessener Provisionsvorschuss abgerechnet und bezahlt werden, der spätestens in dem auf die Ausführung des Geschäfts folgenden Monats zu bezahlen ist. Dieser Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung und Bezahlung eines Provisionsvorschusses geht in der Praxis üblicherweise auf 50 % des voraussichtlichen vollen Provisionsbetrages. Mit der Zahlung des vom Kunden geschuldeten Entgelts verfügt der Unternehmer dann über die Mittel, um aus diesem Geschäft die (restliche) Provision an den Handelsvertreter im darauffolgenden Monat abrechnen und bezahlen zu können.

        Beachtet werden muss noch, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Kunde das geschuldete Entgelt an den Unternehmer bezahlt.

        Jede Zahlung des Kunden muss verprovisioniert werden. Es ist rechtlich nicht zulässig, bis zur vollständigen Zahlung des Kunden abzuwarten.

        Die Verpflichtung des Unternehmers, einen Provisionsvorschuss bereits mit der Lieferung an den Kunden abrechnen und bezahlen sowie jeden Zahlungseingang des Kunden abrechnen und bezahlen zu müssen, wird in der Praxis sehr häufig nicht beachtet. Bereits bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte darauf geachtet werden. In zahlreichen schriftlich abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen finden sich solche vom Gesetz abweichende Regelungen.

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

        Stephan Hartmann

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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          Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

          Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

          Das Thema Scheinselbständigkeit wird immer wieder diskutiert. Anlass sind entweder Gesetzgebungsverfahren oder auch in diesem Bereich ergangene arbeitsgerichtliche oder sozialrechtliche Rechtsprechung. Mit Scheinselbständigkeit wird ein Rechtsverhältnis beschrieben, nach dessen Gestaltung Arbeitsleistungen in selbständiger Tätigkeit erbracht werden sollen, obwohl nach den tatsächlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Ein Außendienstmitarbeiter wird demnach unter steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten als selbständiger Handelsvertreter geführt, unterliegt aber in der Praxis z.B. in einem Umfange den Weisungen des vertretenen Unternehmens, dass dieser de facto wie ein angestellter Reisender und damit als abhängig Beschäftigter arbeitet – also als sogenannter Scheinselbständiger.

          Die Aktualität dieser Frage nach dem tatsächlichen rechtlichen Status hat dabei nicht an Aktualität verloren, denn sie wird in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht vom Betroffenen selbst aufgeworfen, sondern eher von dritter Seite – dem Finanzamt oder insbesondere vom DRV-Prüfdienst, also dem Rentenversicherungsträger. Dort wird kritisch geprüft, ob ein Fall einer sog. Scheinselbständigkeit vorliegt.

          Liegt ein Fall von Scheinselbständigkeit vor, ist der Dienstverpflichtete in Wirklichkeit Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Pflichten und vor allem Rechten. Der Betreffende kann sich etwa bei einer Kündigung darauf berufen, dass er tatsächlich Angestellter sei und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Weil die Kassen der Sozialversicherungsträger leer sind, werden auch in dieser Richtung nach wie vor Betriebsprüfungen durchgeführt. Wird dabei festgestellt, dass letztendlich doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Auftraggeber, der dann als Arbeitgeber eingestuft wird, die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen tragen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachentrichtet werden. Der Sozialversicherungsträger kann in diesem Fall nachträglich sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beanspruchen. Diese Ansprüche verjähren übrigens erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

          Zurückholen kann sich der „neue“ Arbeitgeber im Regelfall die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge für drei Monate, vorausgesetzt die Zusammenarbeit besteht fort. Ist die Zusammenarbeit zwischenzeitlich beendet worden, scheidet eine Rückforderung vollständig aus. Hinzu kommt die vom vermeintlich Selbständigen nicht abgeführte Einkommensteuer, die der Arbeitgeber eigentlich hätte einbehalten und abführen müsse. Der Arbeitgeber haftet für die Steuerausfälle gegenüber dem Finanzamt und es bleibt diesem überlassen, sich anschließend an seinem Mitarbeiter schadlos zu halten.

          Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB handelt es sich um einen selbständigen Handelsvertreter, wenn dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über seine Arbeits- zeit frei verfügen kann. Die einschlägige Rechtsprechung stellt im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs nur auf den Grad der dem „Außendienstler“ eingeräumten bzw. verbliebenen Selbständigkeit im Hinblick auf die Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung ab. Es wird vielmehr in der Weise vorgegangen, dass alle im Einzelfall für eine Abgrenzung in Betracht kommenden Kriterien anhand der besonderen Umstände der konkreten Tätigkeit geprüft, einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Auf diese Weise wird ein Gesamtbild gewonnen, das schwerpunktmäßig für ein Anstellungs- oder für ein Handelsvertreterverhältnis spricht.

          Damit wider aller Erwartungen ein Handelsvertreterverhältnis nicht als Anstellungsverhältnis angesehen wird, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

          • der vertretene Unternehmer hat alle Praktiken zu vermeiden, die deutliche Indizien für eine Festanstellung sind. Hierzu gehört z.B. die Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes mit Anwesenheitspflicht, die Aufnahme in das interne Telefonverzeichnis des Unternehmers. Auch eine wechselseitige Urlaubsvertretung mit einem fest angestellten Mitarbeiter kann den Gesamteindruck einer verdeckten Anstellung verstärken;
          • es sollten unter keinen Umständen bestimmte Arbeitszeiten festgelegt werden, lediglich ein Zeitrahmen oder ein Erledigungstermin kann festgelegt werden;
          • er sollte nicht der Verpflichtung unterliegen, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten;
          • der Handelsvertreter sollte im Hinblick auf den Einsatz eigener Untervertreter keinen Beschränkungen unterliegen;
          • gerade beim Einsatz eines Einfirmenvertreters sollte darauf geachtet werden, dass der Freiraum nicht nur im Vertragstext, sondern auch in der Praxis soweit wie irgend möglich ausgedehnt wird;
          • besonders wichtig ist es auch, dass nicht alleine auf vertragliche Regelungen abgestellt wird, sondern dass auch die praktizierte Zusammenarbeit den getroffenen Vereinbarungen entspricht.

           

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          Eckhard Döpfer

          Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

          ECKHARD DÖPFER

          ECKHARD DÖPFER

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            Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts?

            Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts? 

            Ja, es besteht ein Provisionsanspruch auch für „Retouren“ und „nicht ausgelieferter Ware“, jedenfalls im Grundsatz!

            Muss das vertretene Unternehmen selbst dann Provision zahlen, wenn es selbst keinen Nutzen aus einem Geschäft hat? – Viele Geschäftsführer, Verkaufsleiter und Buchhalter meinen Nein – und irren!

            Das Handelsgesetzbuch regelt diese Frage in § 87a HGB. Der Gedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Handelsvertreter die Provision grundsätzlich zusteht, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt – aber eben nicht länger – trägt er das Risiko, dass seine Arbeit möglicherweise vergeblich war.

            Sobald das Geschäft zu Stande gekommen ist, geht das (Provisions-)Risiko eines Scheiterns dieses Geschäfts auf den Lieferanten über. Der Handelsvertreter muss nur noch in Ausnahmefällen damit rechnen, dass sein Provisionsanspruch rückwirkend wieder entfällt.

            Diese Ausnahmefälle sind:

            • Es steht fest, dass der Käufer die Ware nicht bezahlen kann. Davon kann man ausgehen, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos blieb oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.
            • Dem Lieferanten kann nicht zugemutet werden, das abgeschlossene Geschäft auszuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant absehen kann, dass der belieferte Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen kann, weil er inzwischen illiquide geworden ist.
            • Lange diskutiert wurde die Frage, ob es sich um eine Frage der „Unzumutbarkeit“ handele, wenn der Lieferant zwar lieferbereit war, aber der Kunde die Ware nicht abnehmen wollte und mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte, wenn man ihn zur Abnahme zwingen würde. Heute gilt für diese Fälle allgemein, dass auch dann, wenn der Lieferant dem Druck des Kunden nachgibt, er die Provision schuldet.

            In der Regel entzündet sich der Streit um die Provision aber bei der Frage, was denn sein soll, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mängelfrei liefert und der Kunde deshalb von dem Geschäft zurücktritt.

            Das Gesetz stellt hier darauf ab, ob die „Unmöglichkeit zur Lieferung“ von dem Lieferanten zu vertreten ist oder nicht. Muss er sie vertreten, dann muss er auch Provision zahlen, dies ist die klare Aussage von § 87a HGB.

            Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass der Lieferant dabei alle Umstände zu vertreten hat, die in seiner Risikosphäre liegen, mit anderen Worten: sein Unternehmerrisiko. Ob also eine Lieferung unterbleibt, weil er von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wurde, weil bei ihm Maschinen ausfielen, oder weil er bestreikt wurde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Auch wenn die Ware beschädigt oder zu spät beim Kunden ankommt, lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen.

            Nicht zu vertreten hat der Lieferant nur solche Vorfälle, die auf „höherer Gewalt“! beruhen.

            Das Beste kommt zum Schluss: dem Gesetzgeber war diese Regelung so wichtig, dass er sie zwingend ausgestaltet hat. Das steht in § 87a V HGB. Dies bedeutet, dass jede Provisionsvereinbarung, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den hier geschilderten Grundsätzen abweicht, unwirksam ist. Der Handelsvertreter kann sich jederzeit auf die gesetzliche Regelung beziehen, egal was er unterzeichnet hat.

            Fragen rund um Provisionsansprüche beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden betrifft dies insbesondere auch die Frage, wann Fälle höherer Gewalt vorliegen, die den Provisionsanspruch dann doch entfallen lassen.

            Bevor Sie also auf Ihnen zustehende Provisionen verzichten oder aber sich in einem dann doch ausnahmsweise aussichtslosem Fall unnötig mit Ihrem vertretenen Unternehmen anlegen, treten Sie mit uns in Kontakt!

            Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

            Philipp Krupke

            Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

            Philipp Krupke

            Philipp Krupke

            Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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              Wichtiger Kündigungsgrund in Zeiten von Lieferengpässen

              Wichtiger Kündigungsgrund in Zeiten von Lieferengpässen 

              Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat in der Regel erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Gekündigten. Daher versuchen Firmen mitunter wichtige Kündigungsgründe zu konstruieren, um so „günstig“ ein Handelsvertretungsverhältnis zu beenden. Die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes hatte auch das OLG München vor kurzem zu beurteilen. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Erklärung des Handelsvertreters zu Engpässen in der Lieferbarkeit von Produkten im Beisein einer Kundin und des Vertriebsleiters des Unternehmens eine Verletzung der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB sei. Das Gericht meinte, der Handelsvertreter stellte durch seine Äußerung die Lieferfähigkeit des Unternehmens infrage. Dies widerspricht der Pflicht des Handelsvertreters, sich um die Vermittlung neuer Geschäfte zu bemühen. Wenn der Unternehmer gegenüber einem Kunden von seiner Lieferfähigkeit ausgeht, dann ist es mit der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters unvereinbar, wenn dieser im Beisein des Kunden hieran Zweifel geäußert! Das Gericht meinte, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

              Diese Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund gegenwärtig oft auftretender Lieferengpässe wichtig zu kennen! Daher gilt es als Handelsvertreter immer darauf zu achten, im Beisein eines Kunden Äußerungen des Prinzipalen nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ausländische Geschäftspartner mit anderem kulturellen Hintergrund handelt.

              Nutzen Sie die Praxiserfahrungen der Juristen und Juristinnen in der CDH.

              Birgit Marson

              Birgit Marson

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

              Birgit Marson

              Birgit Marson

              Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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                Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

                Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

                Handelsvertreter und Hersteller/Lieferanten fragen sich, ob die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das Geschäft mit dem Kunden wie beispielsweise aufgrund des Krieges in der Ukraine oder des Lockdowns in Shanghai nicht oder noch nicht ausgeführt werden kann.

                Besteht bereits ein fälliger Provisionsanspruch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

                Dazu muss man folgendes wissen:

                Der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Hersteller/Lieferant im Hinblick auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters das Risiko aller aus dem zustande gekommenen Geschäft mit dem Kunden trägt.

                Leistungsstörungen, die der Hersteller/Lieferant zu vertreten hat, lassen nach dem Gesetz (§ 87a HGB) den Provisionsanspruch des Handelsvertreters unberührt.

                Muss sich der Hersteller/Lieferant auch Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette zurechnen lassen? Hat er dies zu vertreten?

                Die Rechtsprechung zum Begriff des unternehmerischen „Nichtvertretenmüssens“ ist streng – zum Vorteil des Handelsvertreters und seines Provisionsanspruchs.

                Zu vertreten sind alle Umstände, die dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des Herstellers/Lieferanten zuzuordnen sind. Typische Beispielsfälle sind mangelnde oder fehlerhafte Dispositionen und Kalkulationen, Bezugs- und Transportprobleme. Notfalls muss der Hersteller/Lieferant die benötigten Rohstoffe bei Dritten zu höheren Preisen einkaufen, selbst auf die Gefahr hin, dass sich dadurch ein späterer Mindererlös ergibt.

                Nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind dagegen unvorhersehbare Betriebsstörungen oder sogenannte Eingriffe von hoher Hand. Beispielsfälle sind Naturkatastrophen, Streiks, Epidemien, Kriege, Importsperren.

                Was bedeutet nun das „Nichtvertretenmüssen“ bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

                Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nicht erfolgte Lieferung des Herstellers/Lieferanten auf überraschenden und nicht in seiner Risikosphäre liegenden Hindernissen beruht und ob er diese nicht doch mit zusätzlichen, auch kostenaufwendigen aber zumutbaren, Maßnahmen hätte erbringen können.

                Ob die Einstellung der Produktion in der Ukraine oder die Zulieferung von Teilen aus der Ukraine für den Hersteller/Lieferanten überraschend und unvorhersehbar kam, muss sorgfältig geprüft werden. Entsprechendes gilt für Unterbrechungen der Lieferkette aufgrund der COVID19 Pandemie.

                Der Hersteller/Lieferant trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lieferverzögerung oder Nichtlieferung auf Umständen beruht, die von ihm nicht zu vertreten sind. Gelingt ihm dies dem Hersteller/Lieferant nicht, hat der Handelsvertreter einen fälligen Provisionsanspruch, den er geltend machen kann.

                Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch folgendes: Liefert der Hersteller/Lieferant ganz oder teilweise, aber nicht so, wie das Geschäft mit dem Kunden abgeschlossen worden ist, so entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters immer in voller Höhe wie bei ordnungsgemäßer Lieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Insbesondere bei mangelhafter, unvollständiger, verzögerter und verspäteter Lieferung kann sich der Hersteller/Lieferant nicht darauf berufen, dass dies auf Umständen beruhen würde, die er nicht zu vertreten hat. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung kommt es auf das Vertretenmüssen oder Nichtvertretenmüssen nicht an.

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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                  Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

                  Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 

                  Der Handelsvertreter ist nach Vertragsende frei, seinem früheren Vertragspartner gegenüber in Wettbewerb zu treten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine schriftliche nachvertragliche Wettbewerbsabrede zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde. Diese muss klar, verständlich und bestimmt regeln, für welche Dauer nach Vertragsbeendigung, für welches Gebiet oder Kundenkreis sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt. Fehlt es an einer präzisen Regelung und/oder ist diese zu allgemein gefasst und erstreckt sich beispielsweise auf alle Kunden des Unternehmers oder auf ein Gebiet, welches der Handelsvertreter zuvor nicht bearbeitet hat, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Für den Handelsvertreter muss aus dem Vertragstext klar erkennbar sein, welcher Personenkreis/Kundenkreis und welches Gebiet dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot reicht und für welche Dauer es abgeschlossen wird. Wettbewerbsabreden, die länger als zwei Jahre nach Vertragsende gelten sollen sind ebenfalls unwirksam.

                  Hingegen bedarf es keiner Regelung über die zu leistende Karenzentschädigung damit die Absprache wirksam ist. Das unterscheidet den Handelsvertreter, auf den § 90 a HGB zwingend Anwendung findet unter anderem vom Handlungsgehilfen nach § 74 HGB.

                  Bevor eine abschließende Vereinbarung zur Vertragsbeendigung getroffen wird, lohnt sich der Blick in den Vertrag, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt ist.

                  Die CDH hilft bei der Prüfung.

                  Birgit Marson

                  Birgit Marson

                  Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                  Birgit Marson

                  Birgit Marson

                  Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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                    „Kunden“ können nicht einfach erworben werden!

                    „Kunden“ können nicht einfach erworben werden! 

                    Für das Bestehen eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB ist unter anderem erforderlich, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. 

                    In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was unter einem neuen Kunden des Unternehmers zu verstehen ist. Wirbt der Handelsvertreter neue Kunden, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Liste von potentiellen Abnehmern zur Verfügung stellt, mit denen der Unternehmer bisher noch keine Geschäfte getätigt hat, für die der Unternehmer aber an einen Dritten etwas bezahlt hat? 

                    Zu denken sind an Fälle, dass ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm eines insolventen Unternehmens kauft, oder ein Unternehmen das betriebene Geschäft an ein anderes Unternehmen veräußert, jenes andere Unternehmen aber nicht zu den Kunden des veräußernden Unternehmens zuvor nicht in geschäftlicher Verbindung stand.

                     Solche Fälle kommen in der Praxis nicht selten vor und haben auch bereits mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt. 

                    Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft die Kunden eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreter erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Kunden dieses Unternehmens anzusehen. Eine neu gegründete Gesellschaft kann nicht über bestehende Geschäftsbeziehungen verfügen. Ein Kunde ist nur, wer zumindest einmal beim Unternehmer bestellt hat. 

                    Auch eine Weitergabe der Kundenliste ändert nichts daran, dass diese bisherigen Kunden des insolventen Unternehmen erst von dem Handelsvertreter „der ersten Stunde“ für das neu gegründete Unternehmen geworben werden. Begründet worden ist die Geschäftsbeziehung erst durch Abschluss entsprechender Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters.

                    Auch etwaige von einem Veräußerer übernommene und bereits bestehenden Kundenverträge eröffnen dem Erwerber lediglich die Chance, dass die früheren Bestandskunden auch zukünftig eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Neu sind für einen Unternehmer alle die Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit ihm getätigt haben. Dies gilt im Falle der Übernahme eines Unternehmens durch einen neuen Unternehmer auch für solche Kunden, die der Handelsvertreter für den Vorgänger geworben hatte.

                    Mit einer übergebenen Liste tatsächlicher oder potentieller Abnehmer ist nur die Chance verbunden, mit diesen Abnehmer künftig Geschäfte zu tätigen und zu Kunden des Unternehmens werden zu lassen. Dies ist bei der Abfassung von Verträgen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Prüfung des Handelsvertreterausgleichs.

                    Stephan Hartmann

                    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                    Stephan Hartmann

                    Stephan Hartmann

                    Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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