Wichtiger Kündigungsgrund in Zeiten von Lieferengpässen 

Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat in der Regel erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Gekündigten. Daher versuchen Firmen mitunter wichtige Kündigungsgründe zu konstruieren, um so „günstig“ ein Handelsvertretungsverhältnis zu beenden. Die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes hatte auch das OLG München vor kurzem zu beurteilen. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Erklärung des Handelsvertreters zu Engpässen in der Lieferbarkeit von Produkten im Beisein einer Kundin und des Vertriebsleiters des Unternehmens eine Verletzung der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB sei. Das Gericht meinte, der Handelsvertreter stellte durch seine Äußerung die Lieferfähigkeit des Unternehmens infrage. Dies widerspricht der Pflicht des Handelsvertreters, sich um die Vermittlung neuer Geschäfte zu bemühen. Wenn der Unternehmer gegenüber einem Kunden von seiner Lieferfähigkeit ausgeht, dann ist es mit der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters unvereinbar, wenn dieser im Beisein des Kunden hieran Zweifel geäußert! Das Gericht meinte, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Diese Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund gegenwärtig oft auftretender Lieferengpässe wichtig zu kennen! Daher gilt es als Handelsvertreter immer darauf zu achten, im Beisein eines Kunden Äußerungen des Prinzipalen nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ausländische Geschäftspartner mit anderem kulturellen Hintergrund handelt.

Nutzen Sie die Praxiserfahrungen der Juristen und Juristinnen in der CDH.

Birgit Marson

Birgit Marson

Geschäftsführung, Geschäftsleitung CDH Nordost

Birgit Marson

Geschäftsführung, Geschäftsleitung CDH Nordost










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