Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

Eine Vereinbarung zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Handelsvertreter, wonach der Handelsvertreter zum Kauf der Musterkollektion verpflichtet ist, ist unwirksam. Denn § 86 a Abs. 1 HGB schreibt zwingend vor, dass dem Handelsvertreter die entsprechenden Muster, also auch die Musterkollektion, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in § 86a Abs. 1 HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden. Ein Handelsvertreter muss die Kollektion also nicht kaufen. Will er sie kaufen, kann er dies natürlich mit Einverständnis des vertretenen Unternehmens jederzeit tun.

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Frank Dallmann

FRANK DALLMANN

RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

FRANK DALLMANN

FRANK DALLMANN

RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL










    Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

    *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

    *Pflichtfelder

    Vertragsprüfung- Wozu?

    Vertragsprüfung- Wozu?

     „Verträge sind eh nur für die Schublade.“ „Laut Vertrag ist der Ausgleich gemäß § 89b HGB ausgeschlossen.“ „Ich muß die aktuelle Musterkollektion dem Unternehmer bezahlen.“ „Die Provision reist mit der Ware.“ Haben Sie diese und ähnliche Aussagen auch schon einmal von Kollegen gehört? Was ist richtig, was falsch?

    Ja, grundsätzlich sollte der Vertrag nur für die Schublade sein. Wenn er denn doch einmal hervorgeholt werden muss, sollte er eindeutig formuliert sein, um Streitigkeiten zwischen dem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen zu vermeiden.

    Die §§ 84-92c HGB, die das Handelsvertreterrecht regeln, enthalten zwingende Vorschriften, die durch einen Vertrag nicht anders geregelt werden dürfen und abdingbare Klauseln, von denen also abgewichen werden darf.

    Um Irritationen zu vermeiden, sollte jeder Vertragsentwurf vor seinem Abschluss von Fachleuten geprüft werden. Falls sie dies versäumt haben, lohnt es sich, den Vertrag während und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen überprüfen zu lassen. Die Erfahrungen zeigen, dass es viele positive Überraschungen für Handelsvertreter gab. Dies zahlt sich am Ende im wahrsten Sinne des Wortes aus. Wir stehen Ihnen mit unseren Experten für Vertragsprüfungen jederzeit zur Verfügung.

    Sie wollen mehr Sicherheit bei Ihren Verträgen? Dann informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Britta Kilhof

    Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

    Britta Kilhof

    Britta Kilhof

    stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










      Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

      *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

      *Pflichtfelder

      Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

      Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

      Viele Materialien sind in den letzten Monaten extrem viel teurer geworden. Das führt dazu, dass viele Unternehmen ihre Preise teils massiv anheben mussten. Wenn Sie eine prozentuale Provision auf den Verkaufspreis bekommen, führen diese Preiserhöhungen selbstverständlich auch dazu, dass auch Ihre Provisionserlöse aus dem Verkauf steigen; 10% von 100 sind nun einmal mehr als 10% von 80. Da höhere Preise aber häufig auch bedeuten, dass auch weniger verkauft wird, ist das nur fair, um die Umsatzrückgänge aus den Minderverkäufen abzufedern.

      Aber was gilt, wenn Ihr vertretenes Unternehmen mit den Kunden Preisgleitklauseln oder Materialteuerungszuschläge vereinbart hat? Das bedeutet, dass mit dem Kunden vereinbart wurde, dass der eigentlich verabredete Preis erhöht werden darf, wenn das verarbeitete Material in einem bestimmten Maße teurer wird.

      In diesen Fällen stellen sich die vertretenen Unternehmen oft auf den Standpunkt, dass der zusätzlich erzielte Preis ja nur gerade die Zusatzausgaben für das Material auffange und gar nicht zu zusätzlichen Gewinnen bei ihrem Unternehmen führe, weswegen man Sie als Handelsvertreter an diesen Zusatzeinnahmen auch nicht beteiligen könne. Der anwaltlich gut beratene Unternehmer kann diese Ansicht sogar mit Urteilen des Bundesgerichtshofes unterfüttern.

      Und trotzdem gibt es gute Argumente, die dafür sprechen, dass auch auf die Teuerungszuschläge ganz normal die volle Provision an Sie zu bezahlen ist. Dies ist zumindest in der juristischen Fachliteratur heute die ganz herrschende Meinung.

      Dazu, wie Sie eine Provision auch auf Teuerungszuschläge durchsetzen können, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Philip Krupke

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt CDH im Norden

      Philipp Krupke

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










        Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

        *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

        *Pflichtfelder

        Vertriebsunternehmen

        Ausgleichsanspruch trotz fristloser Kündigung

        Ausgleichsanspruch trotz fristloser Kündigung

        Die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB verlangt, dass der Ausgleichsanspruch infolge einer fristlosen Kündigung durch das vertretene Unternehmen nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die Kündigung muss daher tatsächlich auf den wichtigen Grund gestützt worden sein. Wichtige Kündigungsgründe konnte der Unternehmer daher im entschiedenen Fall auch nicht nachschieben.

        OLG Köln, Beschluss vom 01. März 2021 – 19 U 148/20

        Der Ausgleichsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 89b Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 HGB, § 80 InsO ausgeschlossen. Der Ausschlussgrund setzt voraus, dass der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Versicherungsvertreters vorlag.

        Ein wichtiger Grund im Sinne von § 89a Abs. 1 HGB liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Liegen Tatsachen vor, die generell geeignet sind, das Handelsvertreterverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes zu belasten, ist auf der zweiten Stufe im Rahmen einer Interessenabwägung festzustellen, ob die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses für den Kündigenden unzumutbar ist. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch das Verhältnismäßigkeitsprinzip, zu berücksichtigen und die Interessen des Kündigenden an einer vorzeitigen Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses mit den Interessen des Gekündigten an dessen Fortsetzung abzuwägen.

        Außerdem verlangt die richtlinienkonforme Auslegung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB, dass der Ausgleichsanspruch nur dann ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem schuldhaften Verhalten des Handelsvertreters und der Kündigung des Unternehmers ein unmittelbarer Ursachenzusammenhang besteht. Die Kündigung muss tatsächlich auf den wichtigen Grund gestützt werden. Der Unternehmer kann daher wichtige Kündigungsgründe nicht nachschieben.

        Betreffend die Verurteilung des Insolvenzschuldners wegen Steuerhinterziehung ist die Wertung des Landgerichts, dass sich diese nicht gegen die Beklagte richtete und deshalb keinen wichtigen Grund im vorbezeichneten Sinne darstellt, nicht zu beanstanden.

        Die Beklagte war nicht unmittelbare Geschädigte der Straftat. Insofern führt sie in ihrer

        Berufungsbegründung selbst an, (allenfalls) durch eine mittelbare Ausstrahlungswirkung betroffen zu sein. Dies genügt hier jedoch nicht.

        Der von der Beklagten befürchtete Vertrauensschaden bei der Aufdeckung des Sachverhalts durch Dritte stellt nicht nur eine bloß mittelbare, sondern überdies eine lediglich hypothetische Folge dar, die als solche jedenfalls im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien hinter dem Interesse des Insolvenzschuldners an der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zurücktritt. Bei der Abwägung zu berücksichtigen sind nämlich auch die im Übrigen vom Landgericht genannten Gründe, wie der fehlende Zusammenhang der Straftaten mit der Ausübung der Versicherungsvertretertätigkeit des Insolvenzschuldners sowie die insgesamt rund 14 Jahre währende Zusammenarbeit der Vertragsparteien, während der sich ein Grund zur Beanstandung des beruflichen oder außerberuflichen Verhaltens des Insolvenzschuldners nicht ergeben hat.

        Anders, als von der Beklagten vertreten, hat das Landgericht ebenfalls beanstandungsfrei den rund drei Jahre zurückliegenden Tatzeitpunkt in seiner Abwägung zugunsten des Insolvenzschuldners gewichtet. Denn dieser markiert das beanstandungswürdige Verhalten des Insolvenzschuldners, der Zeitpunkt seiner Verurteilung liegt außerhalb seines Einflussbereichs. In der seither verstrichenen Zeit sind weitere Straftaten des Insolvenzschuldners nicht bekannt geworden, was die Straffälligkeit nicht als sich wiederholenden Vertrauensbruch erscheinen lässt und ohne Weiteres zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Der Insolvenzschuldner mag seine Verurteilung der Beklagten nicht angezeigt haben, eine solche Verpflichtung oblag ihm jedoch auch nicht, zumal die Beklagte ihre Handelsvertreter offenbar turnusmäßig zur Vorlage von Führungszeugnissen auffordert.

        Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung in Bezug genommenen Regelung des § 6 der WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung. Danach hat die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 34d Abs. 1 Satz 1 WpHG in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Beginn einer anzeigepflichtigen Tätigkeit u.a. wegen einer Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist. Es fehlt an einer Einschlägigkeit für den hiesigen Sachverhalt. Denn diese Regelung betrifft die Anlagenvermittlung und -beratung und damit einen Bereich, der im Hinblick auf das Gefährdungspotential für das Vermögen der Kunden besonderer Seriosität und Zuverlässigkeit bedarf. Damit ist das Tätigkeitsfeld des Insolvenzschuldners nicht vergleichbar. Dieser war nämlich damit betraut, Versicherungsverträge zu vermitteln, und zwar, in den Bereichen SHUR (Sach-, Haftpflicht-, Unfall-, Rechtschutz), Kfz und Leben.

        In ebenfalls nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht die vermeintlich verzögerte Vorlage des Führungszeugnisses durch den Insolvenzschuldner nicht, und auch nicht in der Gesamtschau, als wichtigen Grund im fraglichen Sinne angesehen. Der Insolvenzschuldner mag der Aufforderung der Beklagten zur Vorlage erst nach einer Erinnerung und damit erst rund zwei Monate nach der ersten Aufforderung nachgekommen sein. Bei der Beurteilung zu berücksichtigen ist aber, dass im geschäftlichen Verkehr ein- oder zweimalige Mahnungen keine Seltenheit sind. Hinzu kommt, dass der Insolvenzschuldner, wenn dies überhaupt angenommen werden sollte, keine Straftat zu verheimlichen versucht hat, die ihrerseits einen wichtigen Grund im Sinne von § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB darzustellen vermag.

        Das Landgericht hat in weiterhin nicht zu beanstandender Weise einen Billigkeitsabzug von 1/4 vorgenommen.

        Die Zahlung eines Ausgleichsanspruchs muss gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls der Billigkeit entsprechen. Ein Ausgleichsanspruch entsteht demnach nicht, wenn er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unbillig wäre. Nach der Wertung der im Einzelfall anwendbaren Billigkeitskriterien sind diese in einer Gesamtschau gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Vor- und Nachteile auf jeder Seite ist zu prüfen, ob die Interessen einer Partei so sehr überwiegen, dass sie eine Erhöhung oder Minderung des rein rechnerisch ermittelten Ausgleichsanspruchs aus sachlichen Gründen erfordern.

        Das Landgericht hat alle relevanten Billigkeitskriterien gewertet und in einer Gesamtschau in beanstandungsfreier Weise gegeneinander abgewogen. Dabei hat es auch den von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung herangezogenen Umstand, dass der Insolvenzschuldner schon längere Zeit in gänzlich ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, in seine Würdigung miteinbezogen.

        Den vom Landgericht auf der Grundlage seiner Würdigung vorgenommenen Abzug von 1/4 erachtet auch der Senat aus den Gründen des angefochtenen Urteils jedenfalls nicht als zu gering. Ein Erlöschen des Ausgleichsanspruchs ist keinesfalls anzunehmen. Eine dahingehende Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der von der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung zitierten Kommentierung. Denn selbst daraus geht hervor, dass ein Grund, der eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen vermag, auch „lediglich“ zu einer Minderung des Ausgleichsanspruchs führen kann. Insbesondere zeigt das in der Kommentierung angeführte Beispiel die Unverhältnismäßigkeit eines Erlöschens des Anspruchs im hiesigen Fall auf. Denn angeführt ist als Regelfall ein Sachverhalt, bei dem der Handelsvertreter länger andauernd und dem Unternehmer verheimlichend unzulässigerweise eine Vertriebstätigkeit für einen Wettbewerber ausübt. Eine Vergleichbarkeit mit den hiesigen zur Beurteilung stehenden Kriterien ist nicht ansatzweise gegeben – weder in zeitlicher Hinsicht noch im Hinblick auf die Schwere des Vertrauensverstoßes, wobei hier insbesondere zur Geltung kommt, dass die Beklagte, wie bereits ausgeführt, nicht unmittelbar Geschädigte der von dem Insolvenzschuldner begangenen und mehrere Jahre zurückliegenden Straftat war. Vielmehr dauerte das Vertragsverhältnis, wie vom Landgericht zutreffend berücksichtigt, rund 14 Jahre an, ohne dass es zu Unregelmäßigkeiten bei der Ausübung der Tätigkeit gekommen wäre.

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, füllen Sie bitte das folgende Kontaktformular aus. Wir freuen uns, mit Ihnen in Kontakt treten zu dürfen. 










          Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

          *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

          *Pflichtfelder

          CDH – Wirtschaftsverband

          Berichtspflicht des Handelsvertreters

          Berichtspflicht des Handelsvertreters

          Handelsvertreter sind das Bindeglied zwischen den Kunden und dem vertretenen Unternehmen. Keiner kennt die Bedürfnisse des Kunden und die an das Unternehmen gestellten Anforderungen so gut wie er. Deshalb ist eine Berichtspflicht des Handelsvertreters für das vertretene Unternehmen sehr wichtig und gesetzlich in § 86 Abs.2 HGB verankert. Er hat dem Unternehmen alle erforderlichen Informationen zu geben und ihm von jeder Geschäftsvermittlung/jedem Geschäftsabschluss Mitteilung zu geben. Auf Bedürfnisse einzelner Kunden und die Tätigkeit von Wettbewerbsunternehmen ist hinzuweisen. Unternehmen möchten gerne, dass der Handelsvertreter bestimmte Formen der Berichterstattung einhält. Hierbei gibt es vielerlei zu beachten. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen.

          Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Britta Kilhof

          Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

          BRITTA KILHOF

          BRITTA KILHOF

          stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










            Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

            *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

            *Pflichtfelder

            Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

            Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

            Der Ausgleich gemäß § 89b HGB- „Aus dem Reich der Märchen“

            Dem Handelsvertreter steht bei Beendigung des Vertrages unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausgleich zu.

            Um den Ausgleich ranken sich viele Mythen: Der Ausgleich beträgt immer eine Jahresdurchschnittsprovision der letzten 5 Jahre. Man hat keinen Ausgleichsanspruch, wenn der Vertrag keine 5 Jahre gedauert hat. Der Ausgleich entspricht nur den Provisionen aus Geschäften mit Neukunden. Es gibt keinen Ausgleich, weil man die Vertretung nicht gekauft hat. Der Ausgleich bildet sich aus der Differenz des Anfangs-und Endumsatzes. Es lohnt sich, sich beraten zu lassen. Wir haben vielen Handelsvertretern zu einem Ausgleich verholfen, von dem sie dachte, er steht Ihnen nicht zu.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Britta Kilhof

            stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

            Britta Kilhof

            Britta Kilhof

            stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










              Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

              *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

              *Pflichtfelder

              Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

              Nichtauslieferungen, Stornos und Retouren: Voller Provisionsanspruch

              In der Praxis ist immer wieder festzustellen, dass vertretene Unternehmer keine Provision bei Nichtauslieferung der bestellten Ware bzw. bei Stornos oder Retouren zahlen – entweder aus Unkenntnis der Rechtslage oder weil man sich moralisch nicht zu entsprechender Zahlung verpflichtet sieht. Gemäß der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 87a HGB steht dem Handelsvertreter in diesen Fällen aber in der Regel in vollem Umfang die vertraglich vereinbarte Provision auch dann zu, wenn feststeht, dass der vertretene Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Nur in besonders gelagerten Einzelfällen kann – ausnahmsweise – etwas anderes gelten. Ist der Geschäftsabschluss erst einmal getätigt, dann ist generell der Weg zum Provisionsanspruch geebnet.

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Frank Dallmann

              Frank Dallmann

              Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL

              Frank Dallmann

              Frank Dallmann

              Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer, CDH Rhein-Ruhr/OWL










                Bitte kreuzen Sie die entsprechenden Felder an, wenn Sie damit einverstanden sind:

                *Ich akzeptiere die datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung der CDH.

                *Pflichtfelder