Die Provision

Die gesetzliche Grundlage für den Provisionsanspruch bietet das Handelsgesetzbuch. Dieses sieht vor, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch während des Vertragsverhältnisses hat und zwar entweder nach § 87 Abs. 1 HGB für alle von ihm ursächlich vermittelten Geschäfte und für Geschäfte mit Kunden die er zuvor geworben hat oder nach § 87 Abs. 2 HGB für sämtliche mit Kunden im Gebiet des Handelsvertreters abgeschlossenen Geschäfte.

Eine weitere oft nicht beachtete Regelung betrifft die nachvertragliche Provision.

Endet das Handelsvertretungsverhältnis hat der Gesetzgeber eine durchaus sinnvolle Regelung dahingehend geschaffen, dass ein Geschäft, welches nach Vertragsbeendigung zwischen einem Kunden und dem Unternehmen zustande kommt auch dann dem ausscheidenden Handelsvertreter zu vergüten ist, wenn dieser ursächlich für den Geschäftsabschluss tätig war, d. h. der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsbeendigung zustande kommt.

Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass Aufträge, die bis zur Vertragsbeendigung eingehen dem Handelsvertreter ebenfalls zu vergüten sind.

Diese gesetzliche Regelung ist dispositiver Art, Abweichungen sind somit zulässig.

So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 16 U 147/22 – bei einem Vertrieb von Mobiltelefonen entschieden, dass der Ausschluss der Provision für Verträge, die erst nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses geschlossen werden zulässig und wirksam ist.

Es mag vertretbar sein, dass für Geschäftsabschlüssen über sich „schnell drehende“ Produkte ein Provisionsausschluss bei Zustandekommen des Geschäftes nach Vertragsbeendigung vom Handelsvertreter hingenommen werden kann. Anders muss das jedoch für solche Geschäfte gelten, die auf eine wesentliche Vorleistung des Handelsvertreters zurückzuführen sind wie beispielsweise im Maschinen –/oder Anlagenbau. Bei erklärungsbedürftigen und langlebigen Wirtschaftsgütern bedarf der Geschäftsabschluss regelmäßig einer erheblichen Vorarbeit des Handelsvertreters. Der Provisionsausschluss hat somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Handelsvertreter.

Ein Provisionsausschluss für solche Geschäfte, die erst nach Vertragsbeendigung zustande kommen, die der Handelsvertreter jedoch ursächlich herbeigeführt hat und somit hierfür tätig war ist bei einer Interessenabwägung für Handelsvertreter im Investitionsgüterbereich nicht hinnehmbar. Wird der Handelsvertreter über Monate hinweg bei einem Kunden aktiv für ein Geschäft tätig und kommt dieses dann wenige Tage nach Vertragsbeendigung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande, ist ein vertraglicher Provisionsausschluss unangemessen. Es ist unverhältnismäßig, den Handelsvertreter in solchen Fällen die Provision zu versagen, weil die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit eventuell unachtsam waren.

Die CDH hilft bei kritischen Vertragsregelungen.

 

Birgit Marson

Birgit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

Birgit Marson

Birgit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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