Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

Ein Handelsvertreter kann nach Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen vom Vertretungsgeber einen Ausgleich verlangen. Kündigt der Handelsvertreter selbst, so entfällt der Ausgleich, es sei denn, die weitere Tätigkeit ist ihm wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht mehr zuzumuten.

Mancher Handelsvertreter gründet aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen oder zur Alterssicherung eine Handelsvertreter-GmbH, die Vertragspartner der Vertretungsgeber wird. Erreicht der alleinige Geschäftsführer/Gesellschafter nun das allgemeine Renteneintrittsalter oder kann er aufgrund einer schweren Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, so stellt sich die Frage, ob die HV-GmbH selbst kündigen kann, ohne dass der Ausgleich verloren geht.

Grundsätzlich kann man sagen, dass eine GmbH, also eine juristische Person, nicht alt oder krank wird. Eine Eigenkündigung der GmbH aufgrund Alters oder Krankheit des Geschäftsführers würde daher wohl in vielen Fällen zum Wegfall des Ausgleichs führen.

Aber natürlich gibt es – wie so häufig im Recht – Ausnahmen von diesem Grundsatz. Und auch vertraglich kann geregelt werden, dass der Ausgleich im Alters- oder Krankheitsfall trotz Eigenkündigung erhalten bleibt.

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Thomas Tauscher

Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

Thomas Tauscher

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