Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts? 

Ja, es besteht ein Provisionsanspruch auch für „Retouren“ und „nicht ausgelieferter Ware“, jedenfalls im Grundsatz!

Muss das vertretene Unternehmen selbst dann Provision zahlen, wenn es selbst keinen Nutzen aus einem Geschäft hat? – Viele Geschäftsführer, Verkaufsleiter und Buchhalter meinen Nein – und irren!

Das Handelsgesetzbuch regelt diese Frage in § 87a HGB. Der Gedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Handelsvertreter die Provision grundsätzlich zusteht, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt – aber eben nicht länger – trägt er das Risiko, dass seine Arbeit möglicherweise vergeblich war.

Sobald das Geschäft zu Stande gekommen ist, geht das (Provisions-)Risiko eines Scheiterns dieses Geschäfts auf den Lieferanten über. Der Handelsvertreter muss nur noch in Ausnahmefällen damit rechnen, dass sein Provisionsanspruch rückwirkend wieder entfällt.

Diese Ausnahmefälle sind:

  • Es steht fest, dass der Käufer die Ware nicht bezahlen kann. Davon kann man ausgehen, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos blieb oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.
  • Dem Lieferanten kann nicht zugemutet werden, das abgeschlossene Geschäft auszuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant absehen kann, dass der belieferte Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen kann, weil er inzwischen illiquide geworden ist.
  • Lange diskutiert wurde die Frage, ob es sich um eine Frage der „Unzumutbarkeit“ handele, wenn der Lieferant zwar lieferbereit war, aber der Kunde die Ware nicht abnehmen wollte und mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte, wenn man ihn zur Abnahme zwingen würde. Heute gilt für diese Fälle allgemein, dass auch dann, wenn der Lieferant dem Druck des Kunden nachgibt, er die Provision schuldet.

In der Regel entzündet sich der Streit um die Provision aber bei der Frage, was denn sein soll, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mängelfrei liefert und der Kunde deshalb von dem Geschäft zurücktritt.

Das Gesetz stellt hier darauf ab, ob die „Unmöglichkeit zur Lieferung“ von dem Lieferanten zu vertreten ist oder nicht. Muss er sie vertreten, dann muss er auch Provision zahlen, dies ist die klare Aussage von § 87a HGB.

Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass der Lieferant dabei alle Umstände zu vertreten hat, die in seiner Risikosphäre liegen, mit anderen Worten: sein Unternehmerrisiko. Ob also eine Lieferung unterbleibt, weil er von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wurde, weil bei ihm Maschinen ausfielen, oder weil er bestreikt wurde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Auch wenn die Ware beschädigt oder zu spät beim Kunden ankommt, lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen.

Nicht zu vertreten hat der Lieferant nur solche Vorfälle, die auf „höherer Gewalt“! beruhen.

Das Beste kommt zum Schluss: dem Gesetzgeber war diese Regelung so wichtig, dass er sie zwingend ausgestaltet hat. Das steht in § 87a V HGB. Dies bedeutet, dass jede Provisionsvereinbarung, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den hier geschilderten Grundsätzen abweicht, unwirksam ist. Der Handelsvertreter kann sich jederzeit auf die gesetzliche Regelung beziehen, egal was er unterzeichnet hat.

Fragen rund um Provisionsansprüche beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden betrifft dies insbesondere auch die Frage, wann Fälle höherer Gewalt vorliegen, die den Provisionsanspruch dann doch entfallen lassen.

Bevor Sie also auf Ihnen zustehende Provisionen verzichten oder aber sich in einem dann doch ausnahmsweise aussichtslosem Fall unnötig mit Ihrem vertretenen Unternehmen anlegen, treten Sie mit uns in Kontakt!

Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

Philipp Krupke

Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.










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