Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

Wie krisensicher ist die Profession des Handelsvertreters und welche Rolle spiel dabei die Unternehmenskultur und der Teamgeist der verbundenen Unternehmen?

Unternehmenskultur, Teamgeist und Handelsvertretung – steht dies in einem Widerspruch? Nein – ganz und gar nicht. Erfolgreiche Unternehmen legen größten Wert auf gute Beratung ihrer Kunden. Ebenso wollen diese auch einen überdurchschnittlich guten Service für diese bieten. Und das macht oft den Unterschied aus zwischen Vertriebsangestellten und Handelsvertretern. Warum? Die Motivation und der Leistungswille des Einzelnen zählt und diese Eigenschaften sind beim Handelsvertreter nachweislich, als selbstständiger Unternehmer, Basis für sein eigenes Tun und Handeln und seinen Erfolg. Gepaart mit einer engen Verzahnung zum Unternehmen, in der Teamgeist und die Nähe von Management und Handelsvertretern ein tragfähiges Fundament für den Erfolg aller bieten, steht einer erfolgreichen Zusammenarbeit nichts im Wege. Jeden Tag. Auch in Krisenzeiten. Mit meist überdurchschnittlichen Verdiensten für beide Seite: Den Handelsvertreter und das Unternehmen!

Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Katja Rudolf

Hauptgeschäftsführerin, CDH Baden-Württemberg

Katja Rudolf

Katja Rudolf

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    Kundenschutz

    Kundenschutz = Konkurrenzschutz = Provisionspflicht?

    Nein. Es handelt sich um unterschiedliche Termini, die auch im Netz gern miteinander vermengt werden. Kundenschutz ist kein rechtssicherer Begriff und eine allgemein gültige Definition gibt es nicht. Nicht automatisch geht mit einem „Kundenschutz“ ein Konkurrenzverbot einher, jedoch auch keine Provisionspflicht für Umsätze mit „geschützten“ Kunden. Die Regelung des § 87 Abs. 2 HGB kann vertraglich ausgeschlossen werden, gleichzeitig dem Handelsvertreter „Kundenschutz“ eingeräumt werden. Nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 HGB hat der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für Umsätze, die er selbst herbeiführt und für solche Umsätze, die das vertretende Unternehmen mit von ihm geworbenen Kunden tätigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart ist. Was tatsächlich von den Parteien gewollt ist, muss mitunter in langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durch das Gericht ausgelegt werden.

    Nehmen Sie sich die Zeit und lassen Sie Vertragsangebote der Vertretungsgeber von der CDH prüfen. Bitte setzen Sie sich dazu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

    Birgit Marson

    BIRGIT MARSON

    BIRGIT MARSON

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

    Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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      Sie haben Fragen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

      Eine Visitenkarte im Vertrieb?

      Eine Visitenkarte im Vertrieb?

      Ein Relikt alter Zeiten?? Oder ein Mittel der Kundenbindung? Im Vertrieb geht es um „Finden“ und „Gefunden werden“. Die Digitalisierung erleichtert es dem Kunden, Anbieter zu finden, die Visitenkarte fördert die Erinnerung und Bindung beim Kunden nach dem Erstgespräch. Sie hilft im Vertrieb – aber Vorsicht!  Sie sollte neben Name, Anschrift, Telefon-Nr., E-Mail – Adresse deutlich machen, dass der Handelsvertreter selbständig und nicht Angestellter eines Unternehmens ist!! Der Außenauftritt des Handelsvertreters darf nicht den Eindruck erwecken, dass er „Außendienstmitarbeiter“ des Unternehmens ist – so könnte Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen drohen, wenn weitere Faktoren hinzukommen. Die CDH hilft das zu vermeiden.

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      Birgit Marson

      BIRGIT MARSON

      BIRGIT MARSON

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

      „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

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        Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

        Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

        Viele Materialien sind in den letzten Monaten extrem viel teurer geworden. Das führt dazu, dass viele Unternehmen ihre Preise teils massiv anheben mussten. Wenn Sie eine prozentuale Provision auf den Verkaufspreis bekommen, führen diese Preiserhöhungen selbstverständlich auch dazu, dass auch Ihre Provisionserlöse aus dem Verkauf steigen; 10% von 100 sind nun einmal mehr als 10% von 80. Da höhere Preise aber häufig auch bedeuten, dass auch weniger verkauft wird, ist das nur fair, um die Umsatzrückgänge aus den Minderverkäufen abzufedern.

        Aber was gilt, wenn Ihr vertretenes Unternehmen mit den Kunden Preisgleitklauseln oder Materialteuerungszuschläge vereinbart hat? Das bedeutet, dass mit dem Kunden vereinbart wurde, dass der eigentlich verabredete Preis erhöht werden darf, wenn das verarbeitete Material in einem bestimmten Maße teurer wird.

        In diesen Fällen stellen sich die vertretenen Unternehmen oft auf den Standpunkt, dass der zusätzlich erzielte Preis ja nur gerade die Zusatzausgaben für das Material auffange und gar nicht zu zusätzlichen Gewinnen bei ihrem Unternehmen führe, weswegen man Sie als Handelsvertreter an diesen Zusatzeinnahmen auch nicht beteiligen könne. Der anwaltlich gut beratene Unternehmer kann diese Ansicht sogar mit Urteilen des Bundesgerichtshofes unterfüttern.

        Und trotzdem gibt es gute Argumente, die dafür sprechen, dass auch auf die Teuerungszuschläge ganz normal die volle Provision an Sie zu bezahlen ist. Dies ist zumindest in der juristischen Fachliteratur heute die ganz herrschende Meinung.

        Dazu, wie Sie eine Provision auch auf Teuerungszuschläge durchsetzen können, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Philip Krupke

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt CDH im Norden

        Philipp Krupke

        Philipp Krupke

        Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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          Handelsvertretung online finden für Ihren Vertriebserfolg

          Handelsvertretung online finden. Für Ihren Vertriebserfolg

          Sie sind selbständiger Vertriebsprofi und auf der Suche nach einer neuen Handelsvertretung? Dann sind Sie hier genau richtig!

          Durch Ihre CDH-Mitgliedschaft und Registrierung auf der www.handelsvertreter.de profitieren Sie erstklassig durch

          • Veröffentlichung eines Gesuchs
          • Dem Push-Mail-Service 5 Tage vor Online-Veröffentlichung
          • Ihrem Öffentlichen Profil – suchmaschinenoptimiert – für frühe Sichtbarkeit im Internet

          www.handelsvertreter.de ist Teil des internationalen IUCAB B2B Plattform-Netzwerkes: https://iucab.com/b2b-platform/

          • Hier finden Handelsvertreter in Deutschland und weltweit neue Handelsvertretungen.
          • Unternehmen erhalten die Möglichkeit, über die eigenen Landesgrenzen hinaus Handelsvertretungen für den Vertrieb ihrer Produkte zu finden.
            Machen Sie sich sichtbar: Handelsvertreter.de

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          Katja Rudolf

          Hauptgeschäftsführerin CDH Baden – Württemberg

          Katja Rudolf

          Katja Rudolf

          Hauptgeschäftsführerin CDH Baden - Württemberg










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            Vertragsunterschrift

            Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

            Eine Lehre aus Corona: Bereiten Sie Ihre Familie auf einen plötzlichen Ausfall Ihrer Person vor!

            Corona hat uns allen gezeigt, dass es ganz schnell und unerwartet dazu kommen kann, dass jeder von uns ohne Vorbereitungszeit nicht mehr in der Lage ist, seine Geschäfte zu erledigen.

            Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. Das geschah auch vor Corona schon viel zu häufig, war aber nur in der Vorstellungskraft der Allerwenigsten präsent. Trotzdem gab es leider reichlich Situationen, in denen ein selbständiger Vertriebler durch einen plötzlichen Herzinfarkt oder auch einen – oft unverschuldeten – Verkehrsunfall plötzlich und unerwartet für längere Zeit im Koma lag und damit nicht ansprechbar war oder gar starb. In solchen Situationen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die dann bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen. Diese berechtigten und gerade in den beschriebenen Situationen besonders dringend benötigten finanziellen Ansprüche einfach und zeitnah durchzusetzen, gelingt Ihrer Familie aber nur, wenn diese die dafür benötigten Informationen hat oder zumindest weiß, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde. Das weiß aber oft selbst der im Betrieb mitarbeitende Ehegatte nicht und hat erst recht keine Beweise zur Hand.

            Sie sollten also genau jederzeit dokumentieren, welche Provisionen noch zu erwarten sind und welche Kunden von Ihnen neu geworben oder umsatzverdoppelt wurden. Diese laufend zu aktualisierende Dokumentation muss dann auch noch für Ihre Familie leicht auffindbar sein.

            Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne!  Bitte setzen Sie sich für mehr Informationen durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Philip Krupke

            Philipp Krupke

            Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

            Philipp Krupke

            Philipp Krupke

            Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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              Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

              Es gibt kein EU-Recht für selbständige Vertriebler!

              Viele selbständige Vertriebler glauben, es gäbe ein einheitliches EU-Recht, dass für alle Handelsvertreter gelte. Sie auch? Dies ist ein Fehlglaube!

              Richtig ist, dass es seit 1986 eine europäische Handelsvertreterrichtlinie gibt. Dies ist ein Lobbying-Erfolg der CDH, dem Wirtschaftsverband für Vertriebsprofis, der Mitte der achtziger Jahre relativ unbemerkt den Beschluss dieser Richtlinie, die dem handelsvertreterfreundlichen deutschen Recht sehr ähnlich ist, erreichen konnte. Seither konnte die CDH auch alle Änderungs- oder gar Aufhebungsbestrebungen erfolgreich verhindern.

              Diese Richtlinie wirkt aber nicht unmittelbar, sondern gibt den Mitgliedsstaaten der EU nur Vorgaben, was die jeweiligen nationalen Gesetze bezüglich Handelsvertreterverträgen bestimmter Branchen regeln müssen und gibt insofern auch Mindestanforderungen vor. Die jeweiligen nationalen Gesetze können aber darüber hinaus auch noch andere Punkte regeln und die Vorgaben auch gerade so oder auch übererfüllen. Ob für einen Handelsvertretervertrag z.B. italienisches Recht oder deutsches Recht gilt, macht für die einzuhaltenden Regeln also durchaus einen oft erheblichen Unterschied. So ist Ihre Provision nach niederländischem Recht zu einem anderen Zeitpunkt zu zahlen, als nach deutschem Recht. Während es nach deutschem Recht während der Geltung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes eine Entschädigungszahlung gibt, gibt es eine solche z.B. nach dänischem Recht nicht und Sie sind als Handelsvertreter zwar daran gehindert, Ihre produktspezifischen Kundenkontakte weiter zu pflegen, und dabei Geld zu verdienen, bekommen aber keine Entschädigung für diese erhebliche Einschränkung Ihrer Handlungsfreiheit. Diese Liste könnte endlos fortgesetzt werden.

              Der Frage, welches Recht auf Ihren Vertrag anzuwenden ist, und welche Folgen das hat, sollten Sie als Handelsvertreter, der mit Unternehmen aus dem Ausland zusammenarbeitet, also eine ganz besondere Aufmerksamkeit widmen, um keine bösen Überraschungen zu erleben.

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              Philip Krupke

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              Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt, CDH im Norden

              Philipp Krupke

              Philipp Krupke

              Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!










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                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Eine fehlende Gerichtsstandsvereinbarung führt nicht automatisch zu einem Gerichtsstand am Sitz des Unternehmers!

                Grundsätzlich gilt, dass dann, wenn die Parteien nichts vereinbart haben, ein Rechtsstreit vor Gericht dort zu führen ist, wo der Beklagte seinen Sitz hat. Bei einer etwaigen Klage, die der Handelsvertreter gegen den Unternehmer wegen ausstehender Provisionen oder des Handelsvertreterausgleichs einreicht, führt dies regelmäßig zu einem Rechtsstreit am Sitz des Unternehmers.

                Nicht so, wenn der Unternehmer seinen Sitz außerhalb Deutschlands, aber in der EU hat, und sich mit einem in Deutschland ansässigen Handelsvertreter streitet: Die Mitgliedsstaaten der EU haben in der sogenannten Brüssel (Ia) Verordnung festgelegt, dass dann, wenn keine Gerichts-standsvereinbarung getroffen wurde, der Handelsvertreter die Wahl hat, ob er den Unternehmer am zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmers oder an dem Gericht verklagt, an dem der Handelsvertreter seine Dienstleistung, die Vermittlungstätigkeit, erbringt oder wo er seinen Sitz hat.

                → Gilt dies auch dann, wenn der Handelsvertreter, der seinen Sitz in Deutschland hat, seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt?

                → Könnte der Handelsvertreterausgleich in einem solchen Fall sogar ausgeschlossen werden?

                Was beim grenzüberschreitenden Vertrieb mit der Schweiz oder anderen Ländern zu beachten ist, dies erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne!

                Stephan Hartmann

                Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                Stephan Hartmann

                Stephan Hartmann

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                  Wirtschaftsverband

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden!

                  Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB. Wichtig zu wissen ist, dass der Ausgleichsanspruch zwingend ist, also vertraglich nicht einfach ausgeschlossen werden kann.

                  Könnten also der Unternehmer, der den Handelsvertreter mit der Vermittlung von Geschäften beauftragt hat, und der Handelsvertreter vertraglich vereinbaren, dass auf das Vertragsverhältnis das Recht eines Staates anwendbar sein soll, welches keinen zwingenden Ausgleichsanspruch kennt? Dann ließe eine Rechtswahl den Ausgleichsanspruch ins Leere gehen.

                  So einfach ist die Sache nicht: Ist der Handelsvertreter in Deutschland oder in anderen Ländern Europas (EU und EWR) tätig, hat der Europäische Gerichtshof in einem bahnbrechenden Urteil, das unter dem Namen „Ingmar-Urteil“ bekannt ist, entschieden, dass die Wahl des Rechts eines Staates außerhalb der EU und des EWR von einem deutschen Gericht zwar grundsätzlich anerkannt werden muss, dies aber dann nicht gilt, wenn das gewählte Recht keinen Ausgleichsanspruch kennt oder aber einen Ausschluss des Ausgleichsanspruchs zulässt. Ist dies der Fall, müssen statt dem gewählten Recht die Bestimmungen der Art.17 und 18 der Europäischen Handelsvertreter-Richtlinie angewandt werden.

                  Was dann genau zu beachten ist, erfahren Sie von uns. Wir, die CDH, informieren und beraten Sie gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Stephan Hartmann

                  Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

                  Stephan Hartmann

                  Stephan Hartmann

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                    Tod des Handelsvertreters

                    Tod des Handelsvertreters

                    Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre Familie eine existenziell schwierige Situation. In solchen Fällen ist es dann Aufgabe Ihrer Familie, Ihr Vertriebsunternehmen abzuwickeln und insbesondere auch die noch bestehenden offenen Provisionen und Handelsvertreterausgleichsansprüchen gegenüber den vertretenen Firmen durchzusetzen.Hierfür bedarf es im Vorfeld einer lückenlosen Dokumentation und Ihre Familie muss wissen, wo sie diese findet. Für die Ausgleichsansprüche muss insbesondere nachgewiesen werden, welche Kunden von Ihnen neu für das jeweilige vertretene Unternehmen geworben wurde oder aber zumindest mit Ihrer Beteiligung im Umsatz verdoppelt wurde.

                    Darüber, wie Sie eine solche Dokumentation führen können und auf was Sie sonst noch achten sollten, damit Ihre Familie im Notfall nicht im Regen steht, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Philip Krupke

                    Philipp Krupke

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                    Philipp Krupke

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