Anspruch auf Provisionsvorschuss?

Anspruch auf Provisionsvorschuss?

Die Provision ist die übliche Vergütung des Handelsvertreters. Sie stellt die Gegenleistung für die vom Handelsvertreter erbrachten Dienste dar: Kommt es zu einem Geschäftsabschluss, steht dem Handelsvertreter daraus die Provision zu.

Der Abschluss des Geschäftes alleine genügt jedoch nicht. Vielmehr muss das Geschäft ausgeführt worden sein. Darunter wird die Erbringung der vom Unternehmer vertraglich geschuldeten Leistung verstanden. In der Regel ist dies die Lieferung der Ware.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der Provisionsanspruch des Handelsvertreters mit der Ausführung des Geschäftes entsteht, und in dem Monat abzurechnen und zu bezahlen ist, der auf den Zeitpunkt der Ausführung des Geschäftes folgt. Mit dem Abschluss des Geschäftes und der Lieferung an den Kunden ist der Erfolg der Handelsvertretertätigkeit eingetreten.

In der Praxis wird häufig argumentiert, der Erfolg trete letztlich erst mit der Zahlung durch den Kunden ein. Dann verfüge der Unternehmer über das Geld, um die (einkalkulierte) Provision des Handelsvertreters abrechnen und bezahlen zu können.

Diese Ansicht lässt sich vertreten. Dies hat der Gesetzgeber auch gesehen und daher geregelt, dass die Parteien eines Handelsvertretervertrages eine Vereinbarung treffen können, wonach der Provisionsanspruch nicht bereits mit der Ausführung des Geschäftes entsteht. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, muss nach dem Willen des Gesetzgebers zwingend mit der Ausführung des Geschäftes ein angemessener Provisionsvorschuss abgerechnet und bezahlt werden, der spätestens in dem auf die Ausführung des Geschäfts folgenden Monats zu bezahlen ist. Dieser Anspruch des Handelsvertreters auf Abrechnung und Bezahlung eines Provisionsvorschusses geht in der Praxis üblicherweise auf 50 % des voraussichtlichen vollen Provisionsbetrages. Mit der Zahlung des vom Kunden geschuldeten Entgelts verfügt der Unternehmer dann über die Mittel, um aus diesem Geschäft die (restliche) Provision an den Handelsvertreter im darauffolgenden Monat abrechnen und bezahlen zu können.

Beachtet werden muss noch, dass der Handelsvertreter Anspruch auf Provision hat, sobald und soweit der Kunde das geschuldete Entgelt an den Unternehmer bezahlt.

Jede Zahlung des Kunden muss verprovisioniert werden. Es ist rechtlich nicht zulässig, bis zur vollständigen Zahlung des Kunden abzuwarten.

Die Verpflichtung des Unternehmers, einen Provisionsvorschuss bereits mit der Lieferung an den Kunden abrechnen und bezahlen sowie jeden Zahlungseingang des Kunden abrechnen und bezahlen zu müssen, wird in der Praxis sehr häufig nicht beachtet. Bereits bei Abschluss eines Handelsvertretervertrages sollte darauf geachtet werden. In zahlreichen schriftlich abgeschlossenen Handelsvertreterverträgen finden sich solche vom Gesetz abweichende Regelungen.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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    Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

    Scheinselbständigkeit – ein immer währendes Thema

    Das Thema Scheinselbständigkeit wird immer wieder diskutiert. Anlass sind entweder Gesetzgebungsverfahren oder auch in diesem Bereich ergangene arbeitsgerichtliche oder sozialrechtliche Rechtsprechung. Mit Scheinselbständigkeit wird ein Rechtsverhältnis beschrieben, nach dessen Gestaltung Arbeitsleistungen in selbständiger Tätigkeit erbracht werden sollen, obwohl nach den tatsächlichen Vertrags- und Arbeitsbedingungen ein Angestelltenverhältnis vorliegt. Ein Außendienstmitarbeiter wird demnach unter steuer- sowie sozialversicherungsrechtlichen Aspekten als selbständiger Handelsvertreter geführt, unterliegt aber in der Praxis z.B. in einem Umfange den Weisungen des vertretenen Unternehmens, dass dieser de facto wie ein angestellter Reisender und damit als abhängig Beschäftigter arbeitet – also als sogenannter Scheinselbständiger.

    Die Aktualität dieser Frage nach dem tatsächlichen rechtlichen Status hat dabei nicht an Aktualität verloren, denn sie wird in der überwiegenden Zahl der Fälle nicht vom Betroffenen selbst aufgeworfen, sondern eher von dritter Seite – dem Finanzamt oder insbesondere vom DRV-Prüfdienst, also dem Rentenversicherungsträger. Dort wird kritisch geprüft, ob ein Fall einer sog. Scheinselbständigkeit vorliegt.

    Liegt ein Fall von Scheinselbständigkeit vor, ist der Dienstverpflichtete in Wirklichkeit Arbeitnehmer mit allen damit verbundenen Pflichten und vor allem Rechten. Der Betreffende kann sich etwa bei einer Kündigung darauf berufen, dass er tatsächlich Angestellter sei und eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben. Weil die Kassen der Sozialversicherungsträger leer sind, werden auch in dieser Richtung nach wie vor Betriebsprüfungen durchgeführt. Wird dabei festgestellt, dass letztendlich doch ein Arbeitsverhältnis vorliegt, muss der Auftraggeber, der dann als Arbeitgeber eingestuft wird, die sozialversicherungs- und steuerrechtlichen Konsequenzen tragen. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge müssen nachentrichtet werden. Der Sozialversicherungsträger kann in diesem Fall nachträglich sogar die vollen Sozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) beanspruchen. Diese Ansprüche verjähren übrigens erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind.

    Zurückholen kann sich der „neue“ Arbeitgeber im Regelfall die nachentrichteten Arbeitnehmerbeiträge für drei Monate, vorausgesetzt die Zusammenarbeit besteht fort. Ist die Zusammenarbeit zwischenzeitlich beendet worden, scheidet eine Rückforderung vollständig aus. Hinzu kommt die vom vermeintlich Selbständigen nicht abgeführte Einkommensteuer, die der Arbeitgeber eigentlich hätte einbehalten und abführen müsse. Der Arbeitgeber haftet für die Steuerausfälle gegenüber dem Finanzamt und es bleibt diesem überlassen, sich anschließend an seinem Mitarbeiter schadlos zu halten.

    Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB handelt es sich um einen selbständigen Handelsvertreter, wenn dieser seine Tätigkeit im Wesentlichen frei gestalten und über seine Arbeits- zeit frei verfügen kann. Die einschlägige Rechtsprechung stellt im konkreten Einzelfall jedoch keineswegs nur auf den Grad der dem „Außendienstler“ eingeräumten bzw. verbliebenen Selbständigkeit im Hinblick auf die Tätigkeitsgestaltung und Arbeitszeitbestimmung ab. Es wird vielmehr in der Weise vorgegangen, dass alle im Einzelfall für eine Abgrenzung in Betracht kommenden Kriterien anhand der besonderen Umstände der konkreten Tätigkeit geprüft, einander gegenübergestellt und gegeneinander abgewogen werden. Auf diese Weise wird ein Gesamtbild gewonnen, das schwerpunktmäßig für ein Anstellungs- oder für ein Handelsvertreterverhältnis spricht.

    Damit wider aller Erwartungen ein Handelsvertreterverhältnis nicht als Anstellungsverhältnis angesehen wird, sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden:

    • der vertretene Unternehmer hat alle Praktiken zu vermeiden, die deutliche Indizien für eine Festanstellung sind. Hierzu gehört z.B. die Einrichtung eines festen Arbeitsplatzes mit Anwesenheitspflicht, die Aufnahme in das interne Telefonverzeichnis des Unternehmers. Auch eine wechselseitige Urlaubsvertretung mit einem fest angestellten Mitarbeiter kann den Gesamteindruck einer verdeckten Anstellung verstärken;
    • es sollten unter keinen Umständen bestimmte Arbeitszeiten festgelegt werden, lediglich ein Zeitrahmen oder ein Erledigungstermin kann festgelegt werden;
    • er sollte nicht der Verpflichtung unterliegen, bestimmte Tourenpläne oder Adresslisten abzuarbeiten;
    • der Handelsvertreter sollte im Hinblick auf den Einsatz eigener Untervertreter keinen Beschränkungen unterliegen;
    • gerade beim Einsatz eines Einfirmenvertreters sollte darauf geachtet werden, dass der Freiraum nicht nur im Vertragstext, sondern auch in der Praxis soweit wie irgend möglich ausgedehnt wird;
    • besonders wichtig ist es auch, dass nicht alleine auf vertragliche Regelungen abgestellt wird, sondern dass auch die praktizierte Zusammenarbeit den getroffenen Vereinbarungen entspricht.

     

    Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, nutzen Sie gerne das nebenstehende Kontaktformular!

    Eckhard Döpfer

    Hauptgeschäftsführer CDH Bundesverband  

    ECKHARD DÖPFER

    ECKHARD DÖPFER

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      Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts?

      Besteht ein Provisionsanspruch auch bei Scheitern des vermittelten Geschäfts? 

      Ja, es besteht ein Provisionsanspruch auch für „Retouren“ und „nicht ausgelieferter Ware“, jedenfalls im Grundsatz!

      Muss das vertretene Unternehmen selbst dann Provision zahlen, wenn es selbst keinen Nutzen aus einem Geschäft hat? – Viele Geschäftsführer, Verkaufsleiter und Buchhalter meinen Nein – und irren!

      Das Handelsgesetzbuch regelt diese Frage in § 87a HGB. Der Gedanke dieser Vorschrift ist, dass dem Handelsvertreter die Provision grundsätzlich zusteht, wenn das Geschäft abgeschlossen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt – aber eben nicht länger – trägt er das Risiko, dass seine Arbeit möglicherweise vergeblich war.

      Sobald das Geschäft zu Stande gekommen ist, geht das (Provisions-)Risiko eines Scheiterns dieses Geschäfts auf den Lieferanten über. Der Handelsvertreter muss nur noch in Ausnahmefällen damit rechnen, dass sein Provisionsanspruch rückwirkend wieder entfällt.

      Diese Ausnahmefälle sind:

      • Es steht fest, dass der Käufer die Ware nicht bezahlen kann. Davon kann man ausgehen, sobald eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme fruchtlos blieb oder der Käufer einen Insolvenzantrag gestellt hat.
      • Dem Lieferanten kann nicht zugemutet werden, das abgeschlossene Geschäft auszuführen. Das kann z.B. der Fall sein, wenn der Lieferant absehen kann, dass der belieferte Kunde den Kaufpreis nicht bezahlen kann, weil er inzwischen illiquide geworden ist.
      • Lange diskutiert wurde die Frage, ob es sich um eine Frage der „Unzumutbarkeit“ handele, wenn der Lieferant zwar lieferbereit war, aber der Kunde die Ware nicht abnehmen wollte und mit dem Abbruch der Geschäftsbeziehung drohte, wenn man ihn zur Abnahme zwingen würde. Heute gilt für diese Fälle allgemein, dass auch dann, wenn der Lieferant dem Druck des Kunden nachgibt, er die Provision schuldet.

      In der Regel entzündet sich der Streit um die Provision aber bei der Frage, was denn sein soll, wenn der Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht mängelfrei liefert und der Kunde deshalb von dem Geschäft zurücktritt.

      Das Gesetz stellt hier darauf ab, ob die „Unmöglichkeit zur Lieferung“ von dem Lieferanten zu vertreten ist oder nicht. Muss er sie vertreten, dann muss er auch Provision zahlen, dies ist die klare Aussage von § 87a HGB.

      Die Rechtsprechung hat inzwischen herausgearbeitet, dass der Lieferant dabei alle Umstände zu vertreten hat, die in seiner Risikosphäre liegen, mit anderen Worten: sein Unternehmerrisiko. Ob also eine Lieferung unterbleibt, weil er von seinen Vorlieferanten im Stich gelassen wurde, weil bei ihm Maschinen ausfielen, oder weil er bestreikt wurde, entbindet ihn nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Provision. Auch wenn die Ware beschädigt oder zu spät beim Kunden ankommt, lässt den Provisionsanspruch nicht entfallen.

      Nicht zu vertreten hat der Lieferant nur solche Vorfälle, die auf „höherer Gewalt“! beruhen.

      Das Beste kommt zum Schluss: dem Gesetzgeber war diese Regelung so wichtig, dass er sie zwingend ausgestaltet hat. Das steht in § 87a V HGB. Dies bedeutet, dass jede Provisionsvereinbarung, die zum Nachteil des Handelsvertreters von den hier geschilderten Grundsätzen abweicht, unwirksam ist. Der Handelsvertreter kann sich jederzeit auf die gesetzliche Regelung beziehen, egal was er unterzeichnet hat.

      Fragen rund um Provisionsansprüche beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Im Zusammenhang mit dem Vorstehenden betrifft dies insbesondere auch die Frage, wann Fälle höherer Gewalt vorliegen, die den Provisionsanspruch dann doch entfallen lassen.

      Bevor Sie also auf Ihnen zustehende Provisionen verzichten oder aber sich in einem dann doch ausnahmsweise aussichtslosem Fall unnötig mit Ihrem vertretenen Unternehmen anlegen, treten Sie mit uns in Kontakt!

      Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

      Philipp Krupke

      Philipp Krupke

      Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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        Wichtiger Kündigungsgrund in Zeiten von Lieferengpässen

        Wichtiger Kündigungsgrund in Zeiten von Lieferengpässen 

        Eine Kündigung aus wichtigem Grund hat in der Regel erhebliche wirtschaftliche Folgen für den Gekündigten. Daher versuchen Firmen mitunter wichtige Kündigungsgründe zu konstruieren, um so „günstig“ ein Handelsvertretungsverhältnis zu beenden. Die Frage nach dem Vorliegen eines wichtigen Grundes hatte auch das OLG München vor kurzem zu beurteilen. Es kam zu dem Ergebnis, dass eine Erklärung des Handelsvertreters zu Engpässen in der Lieferbarkeit von Produkten im Beisein einer Kundin und des Vertriebsleiters des Unternehmens eine Verletzung der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters im Sinne des § 86 Abs. 1 HGB sei. Das Gericht meinte, der Handelsvertreter stellte durch seine Äußerung die Lieferfähigkeit des Unternehmens infrage. Dies widerspricht der Pflicht des Handelsvertreters, sich um die Vermittlung neuer Geschäfte zu bemühen. Wenn der Unternehmer gegenüber einem Kunden von seiner Lieferfähigkeit ausgeht, dann ist es mit der Bemühens – und Interessenwahrnehmungspflicht des Handelsvertreters unvereinbar, wenn dieser im Beisein des Kunden hieran Zweifel geäußert! Das Gericht meinte, dass ein solches Verhalten grundsätzlich geeignet sei, eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

        Diese Entscheidung ist gerade vor dem Hintergrund gegenwärtig oft auftretender Lieferengpässe wichtig zu kennen! Daher gilt es als Handelsvertreter immer darauf zu achten, im Beisein eines Kunden Äußerungen des Prinzipalen nicht in Zweifel zu ziehen. Das gilt umso mehr, wenn es sich um ausländische Geschäftspartner mit anderem kulturellen Hintergrund handelt.

        Nutzen Sie die Praxiserfahrungen der Juristen und Juristinnen in der CDH.

        Birgit Marson

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

        Birgit Marson

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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          Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

          Provisionsanspruch auch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

          Handelsvertreter und Hersteller/Lieferanten fragen sich, ob die Provision auch dann zu bezahlen ist, wenn das Geschäft mit dem Kunden wie beispielsweise aufgrund des Krieges in der Ukraine oder des Lockdowns in Shanghai nicht oder noch nicht ausgeführt werden kann.

          Besteht bereits ein fälliger Provisionsanspruch bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

          Dazu muss man folgendes wissen:

          Der Gesetzgeber hat entschieden, dass der Hersteller/Lieferant im Hinblick auf den Provisionsanspruch des Handelsvertreters das Risiko aller aus dem zustande gekommenen Geschäft mit dem Kunden trägt.

          Leistungsstörungen, die der Hersteller/Lieferant zu vertreten hat, lassen nach dem Gesetz (§ 87a HGB) den Provisionsanspruch des Handelsvertreters unberührt.

          Muss sich der Hersteller/Lieferant auch Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette zurechnen lassen? Hat er dies zu vertreten?

          Die Rechtsprechung zum Begriff des unternehmerischen „Nichtvertretenmüssens“ ist streng – zum Vorteil des Handelsvertreters und seines Provisionsanspruchs.

          Zu vertreten sind alle Umstände, die dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich des Herstellers/Lieferanten zuzuordnen sind. Typische Beispielsfälle sind mangelnde oder fehlerhafte Dispositionen und Kalkulationen, Bezugs- und Transportprobleme. Notfalls muss der Hersteller/Lieferant die benötigten Rohstoffe bei Dritten zu höheren Preisen einkaufen, selbst auf die Gefahr hin, dass sich dadurch ein späterer Mindererlös ergibt.

          Nicht dem unternehmerischen oder betrieblichen Risikobereich zuzuordnen sind dagegen unvorhersehbare Betriebsstörungen oder sogenannte Eingriffe von hoher Hand. Beispielsfälle sind Naturkatastrophen, Streiks, Epidemien, Kriege, Importsperren.

          Was bedeutet nun das „Nichtvertretenmüssen“ bei Lieferverzögerungen oder Unterbrechungen der Lieferkette?

          Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob die nicht erfolgte Lieferung des Herstellers/Lieferanten auf überraschenden und nicht in seiner Risikosphäre liegenden Hindernissen beruht und ob er diese nicht doch mit zusätzlichen, auch kostenaufwendigen aber zumutbaren, Maßnahmen hätte erbringen können.

          Ob die Einstellung der Produktion in der Ukraine oder die Zulieferung von Teilen aus der Ukraine für den Hersteller/Lieferanten überraschend und unvorhersehbar kam, muss sorgfältig geprüft werden. Entsprechendes gilt für Unterbrechungen der Lieferkette aufgrund der COVID19 Pandemie.

          Der Hersteller/Lieferant trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Lieferverzögerung oder Nichtlieferung auf Umständen beruht, die von ihm nicht zu vertreten sind. Gelingt ihm dies dem Hersteller/Lieferant nicht, hat der Handelsvertreter einen fälligen Provisionsanspruch, den er geltend machen kann.

          Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang auch folgendes: Liefert der Hersteller/Lieferant ganz oder teilweise, aber nicht so, wie das Geschäft mit dem Kunden abgeschlossen worden ist, so entsteht der Provisionsanspruch des Handelsvertreters immer in voller Höhe wie bei ordnungsgemäßer Lieferung durch den Hersteller/Lieferanten. Insbesondere bei mangelhafter, unvollständiger, verzögerter und verspäteter Lieferung kann sich der Hersteller/Lieferant nicht darauf berufen, dass dies auf Umständen beruhen würde, die er nicht zu vertreten hat. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung kommt es auf das Vertretenmüssen oder Nichtvertretenmüssen nicht an.

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

          Stephan Hartmann

          Stephan Hartmann

          Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

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            Nachvertragliches Wettbewerbsverbot

            Nachvertragliches Wettbewerbsverbot 

            Der Handelsvertreter ist nach Vertragsende frei, seinem früheren Vertragspartner gegenüber in Wettbewerb zu treten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn eine schriftliche nachvertragliche Wettbewerbsabrede zwischen den Vertragsparteien abgeschlossen wurde. Diese muss klar, verständlich und bestimmt regeln, für welche Dauer nach Vertragsbeendigung, für welches Gebiet oder Kundenkreis sich das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erstreckt. Fehlt es an einer präzisen Regelung und/oder ist diese zu allgemein gefasst und erstreckt sich beispielsweise auf alle Kunden des Unternehmers oder auf ein Gebiet, welches der Handelsvertreter zuvor nicht bearbeitet hat, ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam. Für den Handelsvertreter muss aus dem Vertragstext klar erkennbar sein, welcher Personenkreis/Kundenkreis und welches Gebiet dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterfällt, wie weit also dieses nachvertragliche Wettbewerbsverbot reicht und für welche Dauer es abgeschlossen wird. Wettbewerbsabreden, die länger als zwei Jahre nach Vertragsende gelten sollen sind ebenfalls unwirksam.

            Hingegen bedarf es keiner Regelung über die zu leistende Karenzentschädigung damit die Absprache wirksam ist. Das unterscheidet den Handelsvertreter, auf den § 90 a HGB zwingend Anwendung findet unter anderem vom Handlungsgehilfen nach § 74 HGB.

            Bevor eine abschließende Vereinbarung zur Vertragsbeendigung getroffen wird, lohnt sich der Blick in den Vertrag, ob ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot geregelt ist.

            Die CDH hilft bei der Prüfung.

            Birgit Marson

            Birgit Marson

            Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

            Birgit Marson

            Birgit Marson

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              „Kunden“ können nicht einfach erworben werden!

              „Kunden“ können nicht einfach erworben werden! 

              Für das Bestehen eines Handelsvertreterausgleichs nach § 89b HGB ist unter anderem erforderlich, dass der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat. 

              In der Praxis taucht immer wieder die Frage auf, was unter einem neuen Kunden des Unternehmers zu verstehen ist. Wirbt der Handelsvertreter neue Kunden, wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Liste von potentiellen Abnehmern zur Verfügung stellt, mit denen der Unternehmer bisher noch keine Geschäfte getätigt hat, für die der Unternehmer aber an einen Dritten etwas bezahlt hat? 

              Zu denken sind an Fälle, dass ein neu gegründetes Unternehmen vom Insolvenzverwalter den Kundenstamm eines insolventen Unternehmens kauft, oder ein Unternehmen das betriebene Geschäft an ein anderes Unternehmen veräußert, jenes andere Unternehmen aber nicht zu den Kunden des veräußernden Unternehmens zuvor nicht in geschäftlicher Verbindung stand.

               Solche Fälle kommen in der Praxis nicht selten vor und haben auch bereits mehrfach die Rechtsprechung beschäftigt. 

              Übernimmt eine neu gegründete Gesellschaft die Kunden eines insolvent gewordenen Unternehmens, so sind die bisherigen Kunden des insolventen Unternehmens, die aufgrund der Tätigkeit des Handelsvertreter erstmals ein Geschäft mit dem neu gegründeten Unternehmen abgeschlossen haben, als vom Handelsvertreter geworbene Kunden dieses Unternehmens anzusehen. Eine neu gegründete Gesellschaft kann nicht über bestehende Geschäftsbeziehungen verfügen. Ein Kunde ist nur, wer zumindest einmal beim Unternehmer bestellt hat. 

              Auch eine Weitergabe der Kundenliste ändert nichts daran, dass diese bisherigen Kunden des insolventen Unternehmen erst von dem Handelsvertreter „der ersten Stunde“ für das neu gegründete Unternehmen geworben werden. Begründet worden ist die Geschäftsbeziehung erst durch Abschluss entsprechender Verträge durch Vermittlung des Handelsvertreters.

              Auch etwaige von einem Veräußerer übernommene und bereits bestehenden Kundenverträge eröffnen dem Erwerber lediglich die Chance, dass die früheren Bestandskunden auch zukünftig eine Geschäftsbeziehung eingehen werden. Neu sind für einen Unternehmer alle die Kunden, die bisher noch keine Geschäfte mit ihm getätigt haben. Dies gilt im Falle der Übernahme eines Unternehmens durch einen neuen Unternehmer auch für solche Kunden, die der Handelsvertreter für den Vorgänger geworben hatte.

              Mit einer übergebenen Liste tatsächlicher oder potentieller Abnehmer ist nur die Chance verbunden, mit diesen Abnehmer künftig Geschäfte zu tätigen und zu Kunden des Unternehmens werden zu lassen. Dies ist bei der Abfassung von Verträgen ebenso zu berücksichtigen wie bei der Prüfung des Handelsvertreterausgleichs.

              Stephan Hartmann

              Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

              Stephan Hartmann

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                Der Begriff „Kunde“/die „Kundenschutzvereinbarung“

                Der Begriff „Kunde“/die „Kundenschutzvereinbarung“

                Gibt es „den Kunden“?

                Google definiert „den Kunden“ „als jemand, der (regelmäßig) eine Ware kauft oder eine Dienstleistung in Anspruch nimmt.“

                Wikipedia erläutert: „Kunde ist allgemein in der Wirtschaft und speziell im Marketing eine Person, ein Unternehmen oder eine Organisation, das als Nachfrager ein Geschäft mit einer Gegenpartei abschließt.“

                Das BGB kennt den Begriff „Kunde“ nicht. Dieses unterscheidet nach „Verbrauchern“ und „Unternehmen“. Im geschäftlichen Bereich wird bei den Vertragsparteien eines Geschäftes zwischen dem Bereich B2C und B2B unterschieden.

                Dabei ist die Definition des „Kunden“ gerade im Handelsvertreterrecht besonders wichtig. Jedem Handelsvertreter sollte bewusst sein, dass der Tätigkeitsbereich sowohl hinsichtlich des Gebietes als auch der zu betreuenden Kunden im Vertrag präzise beschrieben werden muss, um Meinungsverschiedenheiten zu vermeiden. Das trifft auch auf „Kundenschutzvereinbarungen“ zu, wonach ein bestimmter Kunde oder Kundenkreis dem Handelsvertreter „geschützt“ werden soll. Was soll „geschützt“ werden? Betrifft es die Provisionspflicht? Das ausschließliche Betreuungsrecht oder schlichtweg die Regelung des § 87 Abs. 1 HGB? Die gesetzliche Bestimmung besagt, dass der Handelsvertreter, der befugtermaßen für einen Unternehmer tätig ist, für alle von ihm ursächlich vermittelten Geschäfte und für Folgeaufträge von, vom Handelsvertreter neu geworbenen Kunden eine Vergütung erhält. Damit ist noch keine Provision für Geschäfte mit Kunden, die das Unternehmen bereits als Kunden geworben hat, erfasst oder eine Provision für solche Geschäfte, die anderweitig zustande kommen. Wird also eine Kundenschutzvereinbarung zwischen einem Unternehmen und dem Handelsvertreter abgeschlossen, sollte auch die Provisionsregelung neben der Frage, ob der Kunde ausschließlich (Alleinvertretung) vom Handelsvertreter betreut wird oder nicht, klar formuliert werden.

                Der Unterschied des §87 Abs. 1 zu Abs. 2 HGB liegt in der Übertragung einer Bezirksvertretung und somit der Provisionspflicht.

                Die Begriffe Alleinvertretung und Bezirksvertretung sind zu unterscheiden. Sie lösen unterschiedliche Rechtsfolgen aus. Eine Alleinvertretung muss nicht gleichzeitig eine Bezirksvertretung sein und eine Bezirksvertretung nicht auch eine Alleinvertretungsbefugnis enthalten.

                Alleinvertretung bedeutet, dass niemand außer dem Handelsvertreter befugt ist, in dem übergebenen Vertretungsbezirk mit dem jeweils bezeichneten Kundenkreis tätig zu werden. Somit ist keine Aussage über eine tatsächliche Verprovisionierung getroffen. Bezirksvertretung hingegen bedeutet, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte hat, die mit Kunden seines Vertretungsgebietes abgeschlossen werden, unabhängig, ob es sich dabei um direkte oder indirekte Auftragsvermittlung handelt. Damit könnte also dem Unternehmer oder dessen Beauftragten nicht verboten werden, selbst Geschäfte mit Kunden zu tätigen. Er hätte in diesem Fall jedoch die daraus resultierende Provision an den Handelsvertreter auszubezahlen.

                Entscheidend bei der Bezirksvertretung ist nicht die zu Beginn eines Vertrages meist festgelegte Gebietsvergabe. Ob der Handelsvertreter tatsächlich eine Bezirksvertretung hat, entscheidet sich anhand der provisionsrechtlichen Ausgestaltung. Dort muss formuliert sein, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch für alle Geschäfte mit Kunden seines Vertretungsgebietes hat. Nur dann besteht eine echte Bezirksvertretung.

                Daraus folgt, dass ein Alleinvertretungsanspruch stets schriftlich und ausdrücklich in einem Handelsvertretervertrag vereinbart werden muss, und zwar ohne jegliche Einschränkung. Nur dann könnte ein Handelsvertreter ein Tätigwerden des Unternehmers oder einer seiner Beauftragten verhindern. Steht deshalb in einem Vertrag nicht der Begriff Alleinvertretung, hat ein Handelsvertreter auch keine Möglichkeit, das Tätigwerden des Unternehmens oder dessen Beauftragten zu untersagen. Es ist dem Unternehmen in solchen Fällen sogar möglich, den Kunden (nicht jedoch die Provisionspflicht) dem Handelsvertreter zu entziehen, sodass die Betreuung seitens des Unternehmens erfolgt.

                Fälle von „Kundenschutzvereinbarungen“ finden sich in der Praxis immer wieder dort, wo vertretene Unternehmen den Handelsvertretern Gebiete „kommissarisch“ übertragen. Was geschieht, wenn die zeitweilige Bearbeitung angrenzender Gebiete endet? Ob eine Provisionspflicht fortbesteht, hängt in der Regel von der vertraglichen Formulierung ab.

                Stellen Sie Ihre Fragen während der Verhandlung mit dem neuen potentiellen Vertretungsgeber und überlassen Sie uns die Vertragsentwürfe zur Prüfung. Unsere Stellungnahme erhalten Sie unverzüglich.

                Birgit Marson

                Birgit Marson

                Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

                Birgit Marson

                Birgit Marson

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                  Freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft

                  Berufsgenossenschaft- Freiwillige gesetzliche Unfallversicherung

                  Als Vertriebsunternehmer sind Sie viel unterwegs. Gefahren auf Dienstwegen lauern überall und oftmals hat man Pech. Deshalb ist eine Unfallversicherung gerade für sie von Bedeutung.

                  Nun hat man- gerade in der Startphase selbständigen Handelns- nicht immer den Fokus auf einer Absicherung. Es empfiehlt sich aber, sich darüber Gedanken zu machen.
                  Eine Variante, die dabei in Betracht werden kann, ist die freiwillige Unfallversicherung in der Berufsgenossenschaft. Sie bietet eine Grundsicherung gegen schwerwiegende Folgen von Arbeitsunfällen, Unfällen auf Dienstreisen, Wegeunfällen und anerkannten Berufskrankheiten. Für Selbständige im Vertrieb, Handelsvertreter, die sich nur Vermittlungsgeschäfte tätigen, ist die Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Sitz in Hamburg zuständig. Handelsvertreter, die auch ein Lager größeren Umfangs unterhalten, müssen sich an die Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik mit Hauptsitz in Mannheim wenden.

                  Haben Sie daran gedacht, dass GmbH- Geschäftsführer sowie  Ihre Mitarbeiter, egal welche Rechtsform Ihr Unternehmen hat, zwingend bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet sein müssen?

                  Sind Sie an weiteren Informationen interessiert? Wir geben gerne Rat!

                  Britta Kilhof

                  Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

                  Britta Kilhof

                  Britta Kilhof

                  stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!










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                    Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

                    Warum das Konzept der Bezirksvertretung so erfolgreich ist

                    Die Bezirksvertretung ist unverändert das vorherrschende Vertriebsmodel für den Warenvertrieb B2B durch Handelsvertretungen.
                    Bezirksvertretung bedeutet, dass dem Handelsvertreter für alle Geschäfte mit im Bezirk ansässigen Kunden Provision zusteht.

                    Das die Bezirksvertretung das vorherrschende Vertretungskonzept ist, trägt der Tatsache Rechnung, dass ein Handelsvertreter, der Waren in einem bestimmten Bezirk bewirbt, auch dann einen Anteil an Bestellungen der Kunden hat, die nicht bei Ihm direkt ordern, sondern z.B. durch die Beobachtungen des lokalen Konkurrenten (den der Handelsvertreter als Kunden bearbeitet) auf das Produkt aufmerksam werden. Diese anderen Absatzwege mindern aber ggf. die Absatzmöglichkeiten der vom Handelsvertreter geworbenen Kunden, so dass deren Umsätze ggf. zurückgehen. Ohne Bezirksvertretung würde in solchen Fällen die Provision des Handelsvertreters entfallen.
                    Auch ist es denkbar, dass von dem Handelsvertreter betreute Kunden sich bewusst direkt an das vertretene Unternehmen wenden und nicht über den Handelsvertreter bestellen, z.B. weil sie sich davon günstigere Bezugskonditionen erwarten, wenn die Provision für den Handelsvertreter gespart werden kann.
                    Aber auch die immer weiter zunehmenden Möglichkeiten, dass Kunden über einen Online-Shop oder eine Anbindung der eigenen Software des Kunden an ein digitales Bestellwesen des vertretenen Unternehmens direkt dort bestellen können, führen dazu, dass Bestellungen immer häufiger nicht über den Handelsvertreter laufen, auch, wenn dieser den Kunden betreut und zu den getätigten Bestellungen motiviert.

                    Schließlich ist die Bezirksprovision auch das einfachste Model bezüglich der Provisionsabrechnung und der Preiskalkulation. Bei der Provisionsabrechnung muss der Umsatz durch das vertretene Unternehmen nur danach selektiert werden, wo der Kunde sitzt (und nicht noch nach anderen Kriterien, die ggf. Fehlerquellen bergen). Auch bei der Preiskalkulation kann der vertretene Unternehmer einfach insgesamt für alle Kunden identische Vertriebskosten einkalkulieren. Sonst müsste eigentlich der Preis für provisionspflichtige Kunden und andere Kunden unterschiedlich berechnet werden.

                    Ferner benötigt der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz eine höhere Provision als der mit Bezirksschutz. Dass kommt daher, dass der Handelsvertreter mit Bezirksschutz praktisch immer eine höhere Provisionsberechnungsgrundlage haben wird als der Handelsvertreter ohne Bezirksschutz. Bei identischer Arbeit müsste der Handelsvertreter aber unabhängig vom Bezirksschutz auch denselben Ertrag generieren, damit sich sein Betrieb trägt.

                    Wenn aus irgendwelchen Erwägungen trotzdem kein Bezirksschutz vereinbart wird, wird zumeist zumindest ein Kundenschutz vereinbart. Nur so kann sichergestellt werden, dass der Einsatz des Handelsvertreters bei den ihm geschützten Kunden auch entlohnt wird und dass dies nicht durch Direktbestellungen umgangen werden kann.
                    Daher sollte jeder Handelsvertreter darauf bestehen, dass ihm ein Bezirksschutz oder zumindest ein Kundenschutz eingeräumt wird.

                    Weder Bezirks- noch Kundenschutz zu vereinbaren ist jedenfalls äußerst ungünstig. Dadurch besteht die massive Gefahr, dass der vom Handelsvertreter bearbeitete Kunde trotzdem direkt bei dem vertretenen Unternehmen bestellt. Das würde zumindest bei Produkten, die zuvor noch nicht über den Handelsvertreter bezogen wurden (was bei wechselnden Sortimenten ja leicht vorkommen kann) zum Wegfall des Provisionsanspruchs führen.

                    Fragen rund um die Vertragsabschlüsse beantworten wir CDH-Mitgliedern gerne. Alle Handelsvertreterverträge sollten vor der Unterschrift durch die CDH oder andere im Handelsvertreterrecht versierte Anwälte geprüft werden, da oft die Folgen einzelner vertraglicher Regelungen für den juristischen Laien gar nicht ohne weiteres absehbar sind.

                    Bevor Sie also einen neuen Handelsvertretervertrag zeichnen, treten Sie mit uns in Kontakt!

                    Rechtsanwalt Philipp Krupke (krupke@cdh-now.de)

                    Philipp Krupke

                    Hauptgeschäftsführer Recht, CDH im Norden

                    Philipp Krupke

                    Philipp Krupke

                    Hauptgeschäftsführer der CDH NOW!

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