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Der Handelsvertreterausgleich kann gar nicht so leicht umgangen werden! Gesetzlich geregelt ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters in Deutschland in § 89b HGB.

Tod des Handelsvertreters Sollte Ihnen, als Inhaber ihrer Handelsvertretung, etwas zustoßen – Unfall, Krankheit oder gar Tod – dann entsteht für Ihre

Außerordentliche Kündigung wegen Verlust des Vertriebsrechtes Ein zur außerordentlichen Kündigung berechtigender wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände

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