Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

Angst vor Geheimhaltungsvereinbarungen?

Im Geschäftsleben ist es üblich, dass Geschäftspartner sich gegenseitig zur Wahrung vertraulicher Informationen verpflichten. Auch Unternehmen, die mit Handelsvertretern zusammenarbeiten, verlangen häufig eine Geheimhaltung über betriebliche und geschäftliche Angelegenheiten. Grundsätzlich ist dafür keine gesonderte Vereinbarung erforderlich, da es in § 90 des Handelsgesetzbuches (HGB) eine spezielle gesetzliche Regelung gibt.

Gemäß § 90 HGB darf ein Handelsvertreter vertrauliche Informationen, die ihm anvertraut wurden oder die er im Rahmen seiner Tätigkeit erlangt hat, weder verwerten noch an Dritte weitergeben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, sofern eine Verwertung oder Weitergabe gegen die Grundsätze eines ordentlichen Kaufmanns verstoßen würde.

Aus der allgemeinen Treuepflicht des Handelsvertreters gegenüber dem vertretenen Unternehmen ergibt sich bereits eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Dennoch ist es nicht ungewöhnlich, dass Unternehmen eine schriftliche Geheimhaltungsvereinbarung verlangen, um den Schutz sensibler Informationen sicherzustellen.

 

Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen

Ein problematischer Punkt in solchen Vereinbarungen sind jedoch die oftmals enthaltenen Vertragsstrafen-Klauseln. Eine Vertragsstrafe stellt einen pauschalen Schadensersatz dar, der auch dann fällig werden kann, wenn dem Unternehmen durch die Verletzung der Geheimhaltungspflicht kein nachweisbarer Schaden entstanden ist.

Grundsätzlich kann ein Unternehmen bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach § 90 HGB Schadensersatz fordern. Allerdings muss das Unternehmen dabei nachweisen, dass durch den Verstoß ein konkreter Schaden entstanden ist und dass dieser ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen ist. Da dies oft schwierig ist, versuchen Unternehmen häufig, derartige Klauseln für Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen durchzusetzen.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht in schweren Fällen eine fristlose Kündigung durch das Unternehmen rechtfertigen kann. Zudem kann der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafrechtliche Konsequenzen haben. Dies sollte bereits ausreichend abschreckend wirken. Daher raten wir davon ab, Vertragsstrafen in Geheimhaltungsvereinbarungen vorbehaltlos zu akzeptieren.

 

Pflichten des Handelsvertreters zur Geheimhaltung

Die Verpflichtung des Handelsvertreters zur Vertraulichkeit bleibt auch nach Vertragsende bestehen. Dies bedeutet, dass er alle Informationen über interne Abläufe und vertrauliche Geschäftsvorgänge weder an Dritte weitergeben noch für eigene Zwecke nutzen darf. Zudem muss er sorgsam mit Unterlagen umgehen, sodass Unbefugte keinen Zugang zu geschäftlichen oder betrieblichen Geheimnissen des Unternehmens erhalten.

 

Unzulässige Kontrollrechte des vertretenen Unternehmens

Ein weiterer kritischer Punkt in Geheimhaltungsvereinbarungen sind Klauseln, die dem vertretenen Unternehmen uneingeschränkte Einsichtsrechte in die Geschäftsräume und Unterlagen des Handelsvertreters einräumen. Dies ist unzulässig. Die Hoheit über die eigenen Geschäftsräume liegt allein beim Handelsvertreter, und eine unkontrollierte Einsichtnahme durch das Unternehmen ist nicht akzeptabel.

Zusammenfassend ist Geheimhaltung für Handelsvertreter eine essenzielle Pflicht, die bereits gesetzlich geregelt ist. Vertragsstrafen und unzulässige Kontrollrechte sollten daher kritisch hinterfragt und nicht vorschnell akzeptiert werden.

Birgit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

Brigit Marson

Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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    Provisionskonkurrenz bei mehreren Handelsvertretern

    Provisionskonkurrenz bei mehreren Handelsvertretern

    In der Praxis kommt es häufig vor, dass mehrere Handelsvertreter an einem Geschäftsabschluss beteiligt sind. Dies führt zur Frage, ob und wie die Provisionen aufgeteilt werden.

    Ein typisches Beispiel ist der Verkauf von Investitionsgütern oder Bauprojekten: Der Planer befindet sich im Gebiet eines ersten Handelsvertreters, der Entscheider – also der Kunde – im Gebiet eines zweiten, und die Umsetzung des Projekts erfolgt in einem dritten Gebiet. Da jeder dieser Handelsvertreter einen Beitrag zum Abschluss leistet, reicht weder das Modell der „Gebietsvertretung“ noch die gesetzliche Tätigkeitsprovision aus, um eine faire Vergütung sicherzustellen. Ohne eine vertragliche Regelung ist eine Provisionsteilung nicht vorgesehen.

    Laut § 87 Abs. 1 HGB hat jeder Handelsvertreter, der an einem Geschäftsabschluss mitgewirkt hat, grundsätzlich einen vollen Provisionsanspruch. Es genügt bereits eine Mitursächlichkeit – also, dass der Handelsvertreter den Kunden in irgendeiner Weise zum Abschluss motiviert hat. Das Gesetz sieht jedoch keine automatische Aufteilung der Provision unter mehreren Handelsvertretern vor.

    Einige Fachmeinungen plädieren dafür, § 87 Abs. 3 HGB (der eine Provisionsteilung bei aufeinanderfolgenden Handelsvertretern regelt) analog anzuwenden. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dagegen entschieden und stellt es den Parteien frei, eine individuelle Vereinbarung zu treffen.

    Bei einer „Gebietsvertretung“ entsteht der Provisionsanspruch gemäß § 87 Abs. 2 HGB allein durch einen Vertragsabschluss mit einem Kunden aus dem zugewiesenen Gebiet – unabhängig davon, wer den Geschäftsabschluss vermittelt hat. Entscheidend ist allein der Wohn- oder Geschäftssitz des Kunden. Wo die Vertragsverhandlungen stattfanden oder wohin die Ware geliefert wurde, spielt keine Rolle.

    Ein häufiger Irrtum ist der Grundsatz „Die Provision folgt der Ware!“. Tatsächlich gilt dieser nur, wenn es vertraglich vereinbart wurde. Wenn mehrere Bezirksvertreter typischerweise zu einem Abschluss beitragen, empfiehlt es sich, eine vertragliche Regelung zur anteiligen Vergütung zu treffen.

    Gerichte haben sich bereits mit der Frage befasst, ob eine Provisionsteilung aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt sein könnte. Das Oberlandesgericht Celle bejahte dies in einem Fall, doch der Bundesgerichtshof hob das Urteil wieder auf.

    Der BGH stellte klar: Ein Bezirksvertreter hat Anspruch auf die volle Provision, selbst wenn ein anderer Handelsvertreter mitgewirkt hat. Schließlich wird die Bezirksprovision als Ausgleich für die langfristige Betreuung des Gebiets gezahlt. Eine Kürzung wäre daher unangemessen.

    Eine stillschweigende Provisionsteilung kann in Ausnahmefällen dennoch angenommen werden, etwa wenn ein Unternehmer seine Handelsvertreter bewusst in ein Vertriebssystem einbindet, das auf gemeinschaftlicher Vertriebsarbeit basiert.

    Um Streit zu vermeiden und eine gerechte Vergütung sicherzustellen, sollten Unternehmen und Handelsvertreter eine vertragliche Regelung zur Provisionsteilung treffen. Diese sollte klarstellen, dass jeder beteiligte Handelsvertreter entsprechend seinem Beitrag entlohnt wird – gleichzeitig sollte der Unternehmer festlegen, dass es nur einmal zur Entstehung eines Provisionsanspruchs kommt.

    Die CDH Organisation bietet auch zu diesem Thema eine umfassende Unterstützung und Beratung für Handelsvertreter an.

    Doepfer

    Birgit Marson

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    Eckhard Döpfer

    Hauptgeschäftsführer der CDH










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      Kundenbesuche = Provision?

      Kundenbesuche = Provision?

      Manchmal sind auch „alte Hasen“ überrascht davon, auf welche Ideen die vertretenen Unternehmen in schwieriger werdenden Zeiten gelangen.

      In den letzten Wochen erreichten uns wiederholt Anfragen, die zum Inhalt hatten, dass die vertretenen Unternehmen die Provision an die Anzahl der Kundenbesuche des Handelsvertreters knüpfen wollen. Als ob das ausschlaggebend für die Vergütung sein kann!

      Richtig ist, dass der Vertrieb den Kundenkontakt halten und manchmal intensivieren muss. Dabei kann ein Handelsvertreter selbst entscheiden, wann und wie oft ein Kunde besucht wird und muss nicht stur eine bestimmte Anzahl von Kundenbesuche wöchentlich oder monatlich „absolvieren“. Der Handelsvertreter weiß am besten, welche Kunden tatsächlich den persönlichen Kontakt wünschen oder dieser zur Abklärung von Bedarfen erforderlich ist.

      Sofern ein vertretenes Unternehmen vertragliche Regelungen vereinbaren will, die eine Provisionsstaffel nach der Anzahl der Kundenbesuche vorsieht, sollte dem durch den Handelsvertreter entgegengetreten werden.

      Wünscht der Unternehmer eine festgelegte Anzahl von Kundenbesuchen wöchentlich/monatlich empfiehlt es sich, eine Besuchspauschale mit dem vertretenen Unternehmen auszuhandeln, denn die Häufigkeit der Kundenbesuche besagt wenig und führt nicht zwangsläufig zu Mehr-Umsatz, jedoch unter Umständen höheren Kosten. Die Anzahl der Kundenbesuche darf nicht Maßstab für die Provisionshöhe des Handelsvertreters sein.

      So haben wir während der staatlich angeordneten Kontaktbeschränkungen in der Corona-Zeit gelernt, dass auch andere Wege beschritten werden können um Umsatz zu erzielen. Unabhängig davon führt eine hohe Frequenz an Kundenbesuchen nicht automatisch zur Umsatzsteigerung.

      Letztendlich dienen Kundenbesuche und der Nachweis gegenüber dem vertretenen Unternehmen oft lediglich dem Zweck, die Tätigkeit des Handelsvertreters zu kontrollieren. Das wiederum ist mit der Selbstständigkeit eines Handelsvertreters nicht zu vereinbaren und sozialversicherungsrechtlich bedenklich.

      Der Kundenbesuch ist keine Garantie für Umsatz, dieser hängt von einer Vielzahl von Faktoren ab.

      Sprechen Sie mit uns, wenn Ihre Geschäftspartner ähnliche Bestrebungen hegen.

      Birgit Marson

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

      Brigit Marson

      Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.










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        Die Provision

        Die Provision

        Die gesetzliche Grundlage für den Provisionsanspruch bietet das Handelsgesetzbuch. Dieses sieht vor, dass der Handelsvertreter einen Provisionsanspruch während des Vertragsverhältnisses hat und zwar entweder nach § 87 Abs. 1 HGB für alle von ihm ursächlich vermittelten Geschäfte und für Geschäfte mit Kunden die er zuvor geworben hat oder nach § 87 Abs. 2 HGB für sämtliche mit Kunden im Gebiet des Handelsvertreters abgeschlossenen Geschäfte.

        Eine weitere oft nicht beachtete Regelung betrifft die nachvertragliche Provision.

        Endet das Handelsvertretungsverhältnis hat der Gesetzgeber eine durchaus sinnvolle Regelung dahingehend geschaffen, dass ein Geschäft, welches nach Vertragsbeendigung zwischen einem Kunden und dem Unternehmen zustande kommt auch dann dem ausscheidenden Handelsvertreter zu vergüten ist, wenn dieser ursächlich für den Geschäftsabschluss tätig war, d. h. der Geschäftsabschluss auf die Tätigkeit des Handelsvertreters zurückzuführen ist und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Zeit nach Vertragsbeendigung zustande kommt.

        Des Weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass Aufträge, die bis zur Vertragsbeendigung eingehen dem Handelsvertreter ebenfalls zu vergüten sind.

        Diese gesetzliche Regelung ist dispositiver Art, Abweichungen sind somit zulässig.

        So hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 23.11.2023 – 16 U 147/22 – bei einem Vertrieb von Mobiltelefonen entschieden, dass der Ausschluss der Provision für Verträge, die erst nach Beendigung des Handelsvertretungsverhältnisses geschlossen werden zulässig und wirksam ist.

        Es mag vertretbar sein, dass für Geschäftsabschlüssen über sich „schnell drehende“ Produkte ein Provisionsausschluss bei Zustandekommen des Geschäftes nach Vertragsbeendigung vom Handelsvertreter hingenommen werden kann. Anders muss das jedoch für solche Geschäfte gelten, die auf eine wesentliche Vorleistung des Handelsvertreters zurückzuführen sind wie beispielsweise im Maschinen –/oder Anlagenbau. Bei erklärungsbedürftigen und langlebigen Wirtschaftsgütern bedarf der Geschäftsabschluss regelmäßig einer erheblichen Vorarbeit des Handelsvertreters. Der Provisionsausschluss hat somit erhebliche wirtschaftliche Nachteile für den Handelsvertreter.

        Ein Provisionsausschluss für solche Geschäfte, die erst nach Vertragsbeendigung zustande kommen, die der Handelsvertreter jedoch ursächlich herbeigeführt hat und somit hierfür tätig war ist bei einer Interessenabwägung für Handelsvertreter im Investitionsgüterbereich nicht hinnehmbar. Wird der Handelsvertreter über Monate hinweg bei einem Kunden aktiv für ein Geschäft tätig und kommt dieses dann wenige Tage nach Vertragsbeendigung zwischen dem Kunden und dem Unternehmer zustande, ist ein vertraglicher Provisionsausschluss unangemessen. Es ist unverhältnismäßig, den Handelsvertreter in solchen Fällen die Provision zu versagen, weil die Parteien zu Beginn der Zusammenarbeit eventuell unachtsam waren.

        Die CDH hilft bei kritischen Vertragsregelungen.

         

        Birgit Marson

        Birgit Marson

        Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

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          Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

          Warum Mitglied im CDH sein/werden? – 86/653/EWG!

          Wer auf Anhieb weiß, was sich hinter diesem Kürzel verbirgt, ist ein Kenner des europäischen Handelsvertreterrechts. Diese Buchstaben- und Zahlenkombination steht für die Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter.

          Um die Wettbewerbsbedingungen und die Berufsausübung innerhalb der Europäischen Union zu vereinheitlichen, wurde allen Mitgliedstaaten der EU auferlegt, ihr nationales Handelsvertreterrecht dieser Richtlinie anzupassen beziehungsweise ein solches Gesetz überhaupt erst einzuführen. Dies ist zwischenzeitlich geschehen. In allen Mitgliedstaaten der EU regelt das nationale Handelsvertreterrecht nunmehr unter anderem bestimmte Mindestkündigungsfristen, wann die Provision abzurechnen und zahlen ist, und unter welchen Voraussetzungen es bei Vertragsende einen Ausgleich oder Schadensersatz gibt, der vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann.

          Nach wie vor gibt es Unterschiede in den nationalen Handelsvertretergesetzen. Die Richtlinie hat aber zu einer innereuropäischen Angleichung geführt, die die Zusammenarbeit zwischen Handelsvertretungen und vertretenen Unternehmen aus unterschiedlichen EU-Staaten erheblich erleichtert.

          Maßgeblich am Zustandekommen der HV-Richtlinie beteiligt war der CDH-Dachverband und dessen Lobby-Arbeit in Bonn und Brüssel. Diese Arbeit muss – auch in Zukunft – durch Ihre Mitgliedschaft finanziert werden. Denn Sie können sich sicherlich vorstellen, dass andere Lobby-Verbände durchaus Interesse an der Abschaffung des Ausgleichsanspruchs haben.

          Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

          Thomas Tauscher

          Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

          Thomas Tauscher

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            Klimawandel und der Ausgleich fällt weg?

            Klimawandel und der Ausgleich fällt weg?

            Absurd!

            Leider nicht ganz. Folgende Situation: Aufgrund von sintflutartigen Starkregen wird die Produktionsstätte des Herstellers überschwemmt und er kann für einige Monate nicht produzieren. Wichtige Kunden stornieren Aufträge, weil nicht fristgerecht geliefert werden kann. Außerdem suchen sie einen „zuverlässigen“ Ersatzlieferanten. Dem Handelsvertreter wird gekündigt, weil die Kunden zum Wettbewerb wechseln.

            Die Folgen für den Handelsvertreter sind gravierend: er hat nicht nur keinen Provisionsanspruch für die stornierten Aufträge, er verliert auch den Ausgleich für die „abgewanderten“ Kunden.

            Die genannten Folgen (zunächst nur der Provisionswegfall) können nicht nur bei längeren Produktionsausfällen wegen Starkregens eintreten, sondern immer dann, wenn der Hersteller die – so formuliert es § 87 a Absatz 3 HGB – Nichtausführung eines abgeschlossenen Geschäfts nicht zu vertreten hat. Weitere Beispiele sind der Brand der Produktionsstätte oder unvorhersehbare Streiks.

            Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

            Thomas Tauscher

            Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

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              Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

              Anspruch auf Buchauszug – wann verjährt der Anspruch auf einen Buchauszug?

              Der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB dient dem Zweck, der Handelsvertretung die Möglichkeit zu verschaffen, Klarheit über die Provisionsansprüche zu gewinnen und die vom Unternehmer erteilten Abrechnungen zu überprüfen. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es einer Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

              Obwohl der Anspruch auf Buchauszug grundsätzlich ohne nähere Begründung von einer Handelsvertretung geltend gemacht werden kann, gibt es einige Einschränkungen. So kann der Buchauszug erst nach erteilter Abrechnung verlangt werden. Er bezieht sich nur auf Geschäfte, für die der Handelsvertretung vertraglich oder nach dem Gesetz eine Provision gebührt. Der Anspruch auf Buchauszug besteht nur, solange die zugrundeliegenden Provisionsansprüche noch nicht verjährt sind.

              Letzteres hat die Rechtsprechung klargestellt: Der Anspruch auf Buchauszug ist ein Hilfsanspruch zum Provisionsanspruch. Er wird daher gegenstandslos, wenn der zugrunde liegende Provisionsanspruch bereits verjährt ist oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden kann. Denn mit der jeweiligen Provisionsabrechnung bringt der Unternehmer zum Ausdruck, dass weitere Provisionsansprüche nicht bestehen würden. Die Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug kann somit auch Provisionsansprüche umfassen, die in den Abrechnungen des Unternehmers nicht enthalten waren.

              Der Anspruch auf Buchauszug verjährt selbstständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB.

              Um den Anspruch auf Buchauszug nicht zu verlieren, sollten Handelsvertretungen diesen frühzeitig und regelmäßig geltend machen. Die Rechtsprechung zur Verjährung hat die Bedeutung einer zeitnahen Überprüfung und Geltendmachung von Provisionsansprüchen erheblich verstärkt.

              Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

              Stephan Hartmann

              Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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                Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

                Anspruch auf Buchauszug – in welchen Ausnahmefällen hat die Handelsvertretung keinen Anspruch?

                Eines der wichtigsten Kontrollrechte der Handelsvertretung ist der Buchauszug nach § 87c Abs. 2 HGB. Nur aufgrund des Buchauszuges ist es der Handelsvertretung möglich, die vom Unternehmer erteilten Provisionsabrechnungen zu überprüfen und nachzuvollziehen, ob und in welchem Umfang tatsächlich sämtliche provisionsrelevanten Vorgänge in den Provisionsabrechnungen erfasst sind.

                Denn mit der Provisionsabrechnung selbst kann die Handelsvertretung nur unter Vergleich mit eigenen Unterlagen überprüfen, ob in der Provisionsabrechnung sämtliche Provisionen erfasst wurden. Die Provisionsabrechnung enthält die jeweils ausgelieferten und in Rechnung gestellten Geschäfte unter Ausweis der Liefermenge und des Rechnungsbetrages sowie der Zahlungen der Kunden.

                Der Buchauszug weist eine andere Struktur auf: Er hat ausgehend von dem jeweiligen Einzelauftrag unter Angabe von Auftragsgegenstand und Auftragswert über dessen weiteres Schicksal bis zur Annahme oder Ablehnung, Lieferung oder Nichtlieferung bzw. Retoure, Zahlung oder Nichtzahlung des Kunden, Erteilung von Gutschriften etc. in übersichtlicher und für die Handelsvertretung leicht nachvollziehbarerweise Auskunft zu geben.

                Der Buchauszug, der für den Unternehmer einen nicht unerheblichen Aufwand bedeutet und über die bloße Auskunft zu einzelnen Geschäften weit hinausgeht, fordert von der Handelsvertretung lediglich eine dahingehende Forderung auf Erteilung und Vorlage des Buchauszuges. Die Handelsvertretung muss die Forderung auch nicht weiter begründen. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnung sind nicht Voraussetzung für den Anspruch auf Buchauszug. Die Rechtsprechung ist zugunsten einer Handelsvertretung, die zweifellos in der schwächeren Position ist, eher großzügig und zieht den Kreis der Unterlagen über (möglicherweise) provisionspflichtige Geschäfte sehr weit.

                Es gibt aber Ausnahmefälle, in denen der Unternehmer nicht zur Erteilung und Vorlage eines Buchauszuges verpflichtet ist.

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                Stephan Hartmann

                Geschäftsführer Rech, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e.V.

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                  Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

                  Handelsvertreter-GmbH und Ausgleich

                  Ein Handelsvertreter kann nach Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen vom Vertretungsgeber einen Ausgleich verlangen. Kündigt der Handelsvertreter selbst, so entfällt der Ausgleich, es sei denn, die weitere Tätigkeit ist ihm wegen seines Alters oder wegen Krankheit nicht mehr zuzumuten.

                  Mancher Handelsvertreter gründet aus steuerlichen oder haftungsrechtlichen Gründen oder zur Alterssicherung eine Handelsvertreter-GmbH, die Vertragspartner der Vertretungsgeber wird. Erreicht der alleinige Geschäftsführer/Gesellschafter nun das allgemeine Renteneintrittsalter oder kann er aufgrund einer schweren Erkrankung seine Tätigkeit nicht mehr ausüben, so stellt sich die Frage, ob die HV-GmbH selbst kündigen kann, ohne dass der Ausgleich verloren geht.

                  Grundsätzlich kann man sagen, dass eine GmbH, also eine juristische Person, nicht alt oder krank wird. Eine Eigenkündigung der GmbH aufgrund Alters oder Krankheit des Geschäftsführers würde daher wohl in vielen Fällen zum Wegfall des Ausgleichs führen.

                  Aber natürlich gibt es – wie so häufig im Recht – Ausnahmen von diesem Grundsatz. Und auch vertraglich kann geregelt werden, dass der Ausgleich im Alters- oder Krankheitsfall trotz Eigenkündigung erhalten bleibt.

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                  Thomas Tauscher

                  Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

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                    Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

                    Sind Sie überhaupt Handelsvertreter (und warum das wichtig ist)?

                    Nicht alle, die im Vertrieb tätig sind, sind Handelsvertreter. So gibt es, neben dem „klassischen“ Warenvertreter, weitere Vertriebsmittler, zum Beispiel Makler, Franchisenehmer, Vertragshändler, Reisende, Propagandisten, Kommissionäre, Tippgeber.

                    Wer Handelsvertreter ist, definiert das Gesetz in § 84 HGB. Danach ist Handelsvertreter, wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

                    Warum ist es wichtig, dass Sie diese Kriterien erfüllen? Nun, nur Handelsvertreter im Sinne des Gesetzes genießen die Vorteile der Handelsvertreterregelungen des HGB, andere Vertriebsmittler nicht unbedingt. So sieht das Gesetz für Handelsvertreter bestimmte Mindestkündigungsfristen vor oder, besonders wichtig, bei Vertragsende unter gewissen Voraussetzungen einen Ausgleichsanspruch. Diese Gesetzesnormen gelten nicht unbedingt für alle im Vertrieb Tätigen.

                    Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Thomas Tauscher

                    Stellvertretender Hauptgeschäftsführer des CDH NOW!

                    Thomas Tauscher

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