Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Rentenversicherungspflichtig als Selbständiger – jeden Handelsvertreter kann es treffen

Ein immer wiederkehrendes Thema muss Handelsvertreter beschäftigen, die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht als selbständig Tätiger.

Die gesetzliche Rentenversicherungs- und Beitragspflicht gilt seit dem 01.01.1999 für alle selbständig tätigen Personen, die

  1. a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen,

und

  1. b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Keine regelmäßige Beschäftigung von versicherungspflichtigem Arbeitnehmer bedeutet In Bezug auf die Sozialversicherungspflicht kein Einkommen des Arbeitnehmers von mehr als Euro 450-monatlich. Ein Einkommen, das diese Grenze nicht überschreitet, sorgt nicht für steuerliche Abzüge oder eine Sozialversicherungspflicht. Zu den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern zählen auch (mehrere) mitarbeitende Familienangehörige oder mehrere geringfügig Beschäftigte, die (zusammen) mehr als Euro 450-monatlich erzielen. Ebenso Auszubildende, die mehr als Euro 450-monatlich erhalten. Nicht dazu zählen einzelne geringfügig Beschäftigte, die auf Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet haben. Bei Gesellschaftern von Personen- oder Kapitalgesellschaftern muss im Verhältnis zur Anzahl der mitarbeitenden Gesellschafter auf jeden dieser Gesellschafter ein Arbeitsentgeltanteil der Beschäftigten von mehr als Euro 450 monatlich entfallen.

Im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind Selbstständige, die mindestens 5/6 der Gesamteinnahmen von einem Auftraggeber erzielen. Als Beurteilungszeitraum wird ein Jahr angenommen. Abgestellt wird auf Betriebseinnahmen, nicht auf den Gewinn. Sind mehrere Einnahmequellen vorhanden und/oder werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind die Einnahmen aus allen Tätigkeiten zu addieren und zueinander ins Verhältnis zu setzen. Handelsvertreter mit mehreren Vertragspartnern können gegebenenfalls 5/6 aus Geschäften mit einem Auftraggeber erzielen. Arbeitsentgelte aus Nebenbeschäftigungen des Selbständigen werden nicht einbezogen. Selbstständige, die aufgrund verschiedener Verträge mit einzelnen Unternehmen eines Konzerns tätig sind, gelten als für einen Auftraggeber tätig. Einfirmen- bzw. Ausschließlichkeitsvertreter sind nur für einen Auftraggeber tätig. Letzteres kann auch für den Handelsvertreter gelten, der als Existenzgründer erst seine Vertretungen aufbaut oder dem die Insolvenz eines vertretenen Unternehmens bzw. der Wegfall der Zweitvertretung droht, ebenso dem seine Vertretungen abbauenden Senior-Handelsvertreter.

Dies bedeutet für Handelsvertreter, dass unter Umständen eine Versicherungs- und Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung kraft Gesetzes besteht!

Dies zeigt eindrücklich ein aktuelles Urteil des Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 11.10.2021, Az.: L 11 R 399/20: Ein „Berater im Außendienst“, der (als echter Untervertreter) für einen Handelsvertreter (Hauptvertreter) Aufträge akquiriert, ist nur für einen Auftraggeber tätig, wenn er von dem Handelsvertreter für jeden Auftrag einen Provisionsanteil erhält und nur der Handelsvertreter einen vertraglichen Anspruch auf Provision gegen die vertretenen Firmen besitzt.

Beschäftigt dieser echte Untervertreter nicht regelmäßig einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer droht die Gefahr von hohen Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Lassen Sie sich daher von uns, der CDH, informieren und beraten zu den einzelnen Fragen der gesetzlichen Rentenversicherungs- und Beitragspflicht. Denn es bestehen:

  • Meldepflichten und Bußgeldtatbestände,
  • Unterschiedliche Befreiungsmöglichkeiten, aber immer ist ein Antrag erforderlich

Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

Stephan Hartmann

Stephan Hartmann

Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg










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    Verjährung

    Achtung, Verjährung droht

    Nach der gesetzlichen Grundregel verjähren Ansprüche innerhalb von drei Jahren ab dem Schluss des Jahres der Entstehung des Anspruches und Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände. Mitunter werden in Handelsvertretungsverträgen Regeln aufgenommen, die zur Kürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist führen sollen. Hierzu gibt es umfangreiche Rechtsprechung und mitunter wurden Klauseln zur Verkürzung der Verjährungsfrist für unwirksam erklärt. Dennoch ist Umsicht geboten und es bietet sich an, zu prüfen, ob Provisionsansprüche unter Umständen aufgrund der vertraglichen Regelung zum Jahresende 2022 vorzeitig verjähren und/oder Provisionsansprüche des Jahres 2019 noch geltend gemacht werden sollen.

    Eine Verjährung tritt dann nicht ein, wenn die Verjährungsfrist durch Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt wird. Dabei ist es häufig schwierig festzustellen, wie lange die Hemmung angedauert hat. Das Gesetz geht davon aus, dass die Hemmung drei Monate nach der letzten Verhandlung abgelaufen ist, wenn sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Der Begriff der Verhandlung kann jedoch ausgelegt werden, sodass sich kein Handelsvertreter bewusst im Glauben die Verjährungsfrist zu hemmen auf Verhandlungen über das Jahresende hinaus einlassen sollte, es sei denn, der Geschäftspartner verzichtet auf die Einrede der Verjährung.

    Ein Tipp am Schluss: prüfen Sie rechtzeitig, ob Sie Ansprüche noch im Jahr 2022 durchsetzen wollen/müssen, um die Verjährung derselben nicht zu riskieren, denn auch Juristen brauchen Zeit, um Verträge zu prüfen und gegebenenfalls Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Die CDH hilft Ihnen.

    Birgit Marson

    BIRGIT MARSON

    BIRGIT MARSON

    Justitiarin, CDH-Wirtschaftsverband für Vertrieb e. V.

    „Die Beratungstätigkeit im Verband ist praxisnah, schnell und verständlich. Dabei sind die Juristen des Verbandes keine „abstrakten“ Wesen und durchaus menschlich, denn: „ein Jurist, der nicht mehr ist denn ein Jurist, ist ein arm Ding“ (Martin Luther).

    Wir freuen uns auf Ihre Fragen und unterstützen Sie gern.“










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      Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

      Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertretervertrages aus Altersgründen

      Eine immer wiederkehrende Frage ist, ob der Handelsvertretervertrag mit dem Rentenbezug des Handelsvertreters endet und ein Handelsvertreterausgleich zu bezahlen ist.

      Hierzu muss man folgendes wissen:

      Der Eintritt in das Rentenalter führt nicht automatisch dazu, dass ein Handelsvertretervertrag endet. Der Handelsvertreter ist als selbstständiger Unternehmer aber frei in der Entscheidung, seine Handelsvertretertätigkeit aus Altersgründen zu beenden. Das Gesetz gibt die Beendigung des Handelsvertretervertrages mit dem Eintritt in das Rentenalter nicht vor.

      Im Handelsvertretervertrag kann vereinbart werden, dass das Vertragsverhältnis mit Erreichen oder Vollendung eines bestimmten Lebensalters endet. Ansonsten ist der Handelsvertreter berechtigt, das Vertragsverhältnis ordentlich zu kündigen, wenn ihm eine Fortsetzung seiner Tätigkeit „wegen seines Alters“ nicht zugemutet werden kann. Nach allgemeiner Auffassung ist eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Tätigkeit des Handelsvertreters mit Erreichen des allgemeinen Rentenalters anzunehmen. Das allgemeine Rentenalter ist individuell zu bestimmen, die Regelaltersgrenze steigt in jedem Kalenderjahr um einen Monat an und liegt aktuell bei 65 Jahren und 10 Monaten.

      Grundsätzlich ist die ausgleichserhaltende Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen auf den als Einzelunternehmer tätigen Handelsvertreter zugeschnitten. Geprüft werden muss daher im Einzelfall, ob der Handelsvertreter, der seine Tätigkeit in der Rechtsform einer GmbH ausübt, überhaupt aus Altersgründen ausgleichserhaltend kündigen kann. Denn eine (Handelsvertreter-) GmbH wird nicht „alt“.

      Der Grundsatz einer ausgleichserhaltenden Kündigung des Handelsvertreters aus Altersgründen gilt aufgrund der Handelsvertreterrechtlinie in allen Mitgliedstaaten der EU und des EWR.  Die Anforderungen an das Vorliegen der „Altersgründe“ werden aber in den Mitgliedstaaten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ein alleiniges Erreichen der Regelaltersgrenze nicht als ausreichend angesehen. Hinzukommen muss eine Unzumutbarkeit des Handelsvertreters zur weiteren Ausführung seiner Tätigkeit (etwa wegen Gebrechens). Wann die Voraussetzungen einer ausgleichserhaltenden Kündigung aus Altersgründen vorliegen, ist im jeweiligen Einzelfall zu untersuchen.

      Handelsvertreter, die eine ausgleichserhaltende Kündigung aus Altersgründen in Betracht ziehen, aber auch zu den weiteren Voraussetzungen des Handelsvertreterausgleichs sowie in allen weiteren Fragen des Handelsvertreterrechts, sollten sich stets vorab an die CDH wenden.

      Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

      Stephan Hartmann

      Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

      Stephan Hartmann

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        Datenschutz im Vertrieb

        Datenschutz im Vertrieb

        Um zielgerichteten Vertrieb zu ermöglichen, benötigt man personenbezogene Daten. So können Kunden und Interessenten individuell angesprochen werden. Dadurch wird personalisierte Werbung überhaupt erst möglich.

        Im Vertrieb werden viele personenbezogene Daten benötigt und verarbeitet, um Kunden individuell betreuen, Interessenten mittels Direktwerbung oder anderer Akquise zielführend ansprechen zu können.

        Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten gibt es die Datenschutzgrundverordnung DSGVO.

        Sie gibt vor, wie mit den erhobenen personenbezogenen Daten umzugehen ist. Denn nur dann, wenn im Vertrieb sichergestellt wird, dass personenbezogene Daten der Kunden und Leads geschützt werden, kann ein sicherer Vertrieb aufbaut werden und bestehen.

        Irgendwelche Datenbestände aus dem CRM-System zu verwenden, geht nicht – Betroffene haben weitgehende Rechte erhalten und Handelsvertretungen Pflichten, denen sie nachkommen müssen. Sonst drohen Bußgelder!

        Wenn Sie mehr erfahren möchten, informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

        Stephan Hartmann

        Rechtsanwalt, Geschäftsführer Recht, CDH Baden-Württemberg

        Stephan Hartmann

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          Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

          Steht dem Vertragshändler ein Ausgleichsanspruch analog dem Vertriebsmittler zu?

          Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB soll dem Vertriebsmittler eine Vergütung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung seines Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der Laufzeit noch nicht voll abgegolten worden ist. Im Vordergrund steht somit der Gedanke des Entgelts für die noch nicht voll abgegoltene Markterschließungsleistung des Vertriebsmittlers, von der der Unternehmer auch nach Vertragsbeendigung noch profitiert. Bezweckt wird mit dem Ausgleichsanspruch als Schutz des Vertriebsmittlers gegen die Härten, die mit der Beendigung seiner Vertriebstätigkeit verbunden sind. Die Schutzbedürftigkeit des Vertriebsmittlers ergibt sich aus seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit, die beim Handelsvertreter und bei dem in die Absatzorganisation des Unternehmers eingebundenen Vertragshändler regelmäßig in gleichem Maß gegeben ist.

          In der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit des Handelsvertreters und des Vertragshändlers liegt auch die Rechtfertigung für eine Anwendung des § 89 b HGB analog auf den Vertragshändler, soweit die Voraussetzungen für den Ausgleichsanspruch gegeben sind. Dem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB zu, wenn der Vertragshändler in die Absatzorganisation des Unternehmers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in erheblichem Umfang einem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu erfüllen hat. Es muss also über eine bloße Verkäufer-Käufer-Beziehung hinausgehen. Der Unternehmer muss erhebliche Vorteile aus dem vom Vertragshändler geworbenen Kundenstamm auch nach der Vertragsbeendigung haben. Der Vertragshändler muss Verluste in Folge der Vertragsbeendigung haben. Ebenso müssen auch Billigkeitsgründe in Erwägung gezogen werden.

          Sind Sie sich nicht sicher, ob Sie Vertragshändler sind? Sie wünschen mehr Informationen zum Ausgleichsanspruch für den Vertragshändler? Setzen Sie sich mit uns über das folgende Kontaktformular oder dem Online-Kalender in Verbindung. Wir unterstützen Sie gerne.

          Britta Kilhof

          Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

          Britta Kilhof

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            Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräußerung!

            Ausgleichsanspruch auch bei Betriebsveräusserung? Das sagen die Experten.

            Nach dem Grundgedanken des Ausgleichsanspruchs stellt dieser ein Entgelt dafür da, das der Handelsvertreter einen neuen Kundenstamm geworben hat, den das vertretene Unternehmen auch nach dem Ende des Handelsvertreters noch weiter nutzen kann und somit auch über das Vertragsende hinaus Vorteile hieraus ziehen kann. Der Ausgleichsanspruch gemäß § 89b HGB setzt demnach voraus, dass das (ehemals) vertretene Unternehmen auch tatsächlich die Möglichkeit hat, den vom Handelsvertreter geworbenen Neukundenstamm für sich selbst weiter zu nutzen. In den Fällen der Betriebsveräußerung fehlt zwar eine unmittelbare Nutzungsmöglichkeit hinsichtlich des Kundenstamms, dennoch bejaht die Rechtsprechung auch in diesen Fällen auch einen Ausgleichsanspruch zugunsten des Handelsvertreters. Voraussetzung hierfür ist es hingegen, dass das kaufende Unternehmen für die Betriebsübernahme einschließlich Kundenstamm an das verkaufende Unternehmen eine Vergütung zahlt, wobei hierfür bereits die allgemeine Lebenserfahrung spricht. 

            Teilen Sie mit uns Ihre eigene Erfahrung zum Thema Ausgleichsanspruch bei Betriebsveräusserungen im Kommentarfeld, wir treten mit Ihnen in den Dialog. Oder machen Sie direkt einen Termin im Online-Kalender. Die Experten der CDH beraten Sie gerne und freuen sich auf Sie.

            Frank Dallmann

            FRANK DALLMANN

            RECHTSANWALT, HAUPTGESCHÄFTSFÜHRER, CDH RHEIN-RUHR/OWL

            FRANK DALLMANN

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              Vorsicht bei Einstandszahlungen!

              Vorsicht bei Einstandszahlungen! 

              Eine gute Vertretung zu finden, ist nicht leicht. Eingeführte Vertretungen kann ein Handelsvertreter oft nur dann erhalten, wenn er an das vertretene Unternehmen eine Einstandszahlung leistet. Mit dieser Zahlung soll der Handelsvertreter meist den Ausgleich seines Vorgängers erstatten. Die Rechtsprechung erachtet derartige Einstandszahlungen grundsätzlich als zulässig. Allerdings muss einer solchen Einstandszahlung eine Gegenleistung des vertretenen Unternehmens gegenüberstehen. Daher ist es besonders wichtig, in der Vereinbarung über die Einstandszahlung ausdrücklich festzuhalten, dass die mit der Einstandszahlung übernommenen Altkunden bei der Ausgleichsberechnung wie Neukunden gelten. Aber auch eine solche ausdrückliche Regelung in der Einstandszahlungsvereinbarung bringt dem Handelsvertreter nicht stets einen entsprechend hohen Ausgleich. Immer dann, wenn kein Ausgleich bei Beendigung der Zusammenarbeit geschuldet wird, so z. B. bei der Eigenkündigung des Handelsvertreters oder im Falle fristloser Kündigung durch das vertretene Unternehmen oder einer Insolvenz des vertretenen Unternehmens, nutzt die Übertragung der Altkunden als Neukunden dem Handelsvertreter nichts.

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              Frank Dallmann

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              FRANK DALLMANN

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                Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

                Keine Verpflichtung zum Kauf der Musterkollektion

                Eine Vereinbarung zwischen dem vertretenen Unternehmen und dem Handelsvertreter, wonach der Handelsvertreter zum Kauf der Musterkollektion verpflichtet ist, ist unwirksam. Denn § 86 a Abs. 1 HGB schreibt zwingend vor, dass dem Handelsvertreter die entsprechenden Muster, also auch die Musterkollektion, kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. Die in § 86a Abs. 1 HGB geregelten Pflichten des vertretenen Unternehmens können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden. Ein Handelsvertreter muss die Kollektion also nicht kaufen. Will er sie kaufen, kann er dies natürlich mit Einverständnis des vertretenen Unternehmens jederzeit tun.

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                Frank Dallmann

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                FRANK DALLMANN

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                  Vertragsprüfung- Wozu?

                  Vertragsprüfung- Wozu?

                   „Verträge sind eh nur für die Schublade.“ „Laut Vertrag ist der Ausgleich gemäß § 89b HGB ausgeschlossen.“ „Ich muß die aktuelle Musterkollektion dem Unternehmer bezahlen.“ „Die Provision reist mit der Ware.“ Haben Sie diese und ähnliche Aussagen auch schon einmal von Kollegen gehört? Was ist richtig, was falsch?

                  Ja, grundsätzlich sollte der Vertrag nur für die Schublade sein. Wenn er denn doch einmal hervorgeholt werden muss, sollte er eindeutig formuliert sein, um Streitigkeiten zwischen dem Handelsvertreter und dem vertretenen Unternehmen zu vermeiden.

                  Die §§ 84-92c HGB, die das Handelsvertreterrecht regeln, enthalten zwingende Vorschriften, die durch einen Vertrag nicht anders geregelt werden dürfen und abdingbare Klauseln, von denen also abgewichen werden darf.

                  Um Irritationen zu vermeiden, sollte jeder Vertragsentwurf vor seinem Abschluss von Fachleuten geprüft werden. Falls sie dies versäumt haben, lohnt es sich, den Vertrag während und nach Beendigung der Zusammenarbeit mit dem Unternehmen überprüfen zu lassen. Die Erfahrungen zeigen, dass es viele positive Überraschungen für Handelsvertreter gab. Dies zahlt sich am Ende im wahrsten Sinne des Wortes aus. Wir stehen Ihnen mit unseren Experten für Vertragsprüfungen jederzeit zur Verfügung.

                  Sie wollen mehr Sicherheit bei Ihren Verträgen? Dann informieren und beraten wir, die CDH, Sie gerne! Bitte setzen Sie sich hierzu durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                  Britta Kilhof

                  Stv. Hauptgeschäftsführerin der CDH NOW!

                  Britta Kilhof

                  Britta Kilhof

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                    Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

                    Alles wird teurer – nutzt das Ihnen als Provisionsempfänger?

                    Viele Materialien sind in den letzten Monaten extrem viel teurer geworden. Das führt dazu, dass viele Unternehmen ihre Preise teils massiv anheben mussten. Wenn Sie eine prozentuale Provision auf den Verkaufspreis bekommen, führen diese Preiserhöhungen selbstverständlich auch dazu, dass auch Ihre Provisionserlöse aus dem Verkauf steigen; 10% von 100 sind nun einmal mehr als 10% von 80. Da höhere Preise aber häufig auch bedeuten, dass auch weniger verkauft wird, ist das nur fair, um die Umsatzrückgänge aus den Minderverkäufen abzufedern.

                    Aber was gilt, wenn Ihr vertretenes Unternehmen mit den Kunden Preisgleitklauseln oder Materialteuerungszuschläge vereinbart hat? Das bedeutet, dass mit dem Kunden vereinbart wurde, dass der eigentlich verabredete Preis erhöht werden darf, wenn das verarbeitete Material in einem bestimmten Maße teurer wird.

                    In diesen Fällen stellen sich die vertretenen Unternehmen oft auf den Standpunkt, dass der zusätzlich erzielte Preis ja nur gerade die Zusatzausgaben für das Material auffange und gar nicht zu zusätzlichen Gewinnen bei ihrem Unternehmen führe, weswegen man Sie als Handelsvertreter an diesen Zusatzeinnahmen auch nicht beteiligen könne. Der anwaltlich gut beratene Unternehmer kann diese Ansicht sogar mit Urteilen des Bundesgerichtshofes unterfüttern.

                    Und trotzdem gibt es gute Argumente, die dafür sprechen, dass auch auf die Teuerungszuschläge ganz normal die volle Provision an Sie zu bezahlen ist. Dies ist zumindest in der juristischen Fachliteratur heute die ganz herrschende Meinung.

                    Dazu, wie Sie eine Provision auch auf Teuerungszuschläge durchsetzen können, berät Sie Ihre CDH gerne! Bitte setzen Sie sich durch folgendes Kontaktformular mit uns in Verbindung.

                    Philip Krupke

                    Philipp Krupke

                    Hauptgeschäftsführer, Rechtsanwalt CDH im Norden

                    Philipp Krupke

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